Adcada GmbH – Aufsichtsbehörden stoppen illegale Geschäfte

Wer steht hinter der adcada GmbH? Die Gesellschaft wurde 2015 gegründet und ist im Handelsregister Rostock unter HRB 13161 registriert. Gesellschafter mit einem Anteil von € 450.000,00 ist Frau Dana Kühn, die Ehefrau des Heiko Kühn(Ziebell), Stiefvater von Benjamin Kühn (geb. 18.09.1996). Ebenso Gesellschafter ist Herr Benjamin Kühn mit einem Anteil von € 50.000,00. Geschäftsführer sind Herr Benjamin Kühn und Herr Detlef Füß. Herr Benjamin Kühn ist gleichzeitig Geschäftsführer der Plaspo GmbH, der adcada.capital GmbH, der adcada.finance GmbH, der Adcada.healthcare GmbH und der adcada.immo GmbH. Gesellschafterin dieser Firmen ist gleichzeitig die adcada GmbH. Eingetragener Gegenstand der adcada Gmbh ist die Entwicklung und die Realisierung von Kommunikationskonzepten in elektronischen und sonstigen Medien, die Erbringung von Serviceleistungen für Unternehmen im Bereich Kommunikation, die Betreuung und Beratung von Unternehmen im Bereich Kommunikation, die Vermittlung von Dienstleistungen, das Betreiben von E-Commerce-Shops, der Betrieb und die Vermarktung von Portalen im Internet sowie die Zurverfügungstellung und die Publikation von Daten in sonstigen Medien. Beteiligte Banken sind die Deutsche Bank und die OstseeSparkasse Rostock. Die letzte Bilanz von 2018 weist immaterielle Vermögensgegenstände von € 754.725,00 Sachanlagen von € 161.773,00 und Finanzanlagen von € 90.000,00 auf. Fakt ist, Schuldnerin für 1,5 Millionen Euro Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt, ist nicht die vorgezeigte adcada GmbH sondern die im Juli 2016 gegründete adcada.capital GmbH. Dies warb ab Oktober 2016 mit einer eigenen Crowdinvesting-Kampagne unter dem Namen

adcada.shop Zins 1 – Investement: Investiert wurde seit dem 10. März 2017 beim brandheißen Modeshop FASSION.ZONE GmbH & Co. KG, bei der outlet.fashion GmbH & Co. KG, der adcada-marketing GmbH & Co. KG und seit dem 24. Mai 2017 bei der adcada.shop GmbH & Co. KG.

Adcada.Money:        Für "Unternehmensanlage, die Ihr Kapital zu 100 % erstrangig absichert!" und zwischen 5 und 8 Prozent Festzins im Jahr (adcada.money Festzins) wurde mit einem Zertifikat der Creditreform für die adcada GmbH aus 2018 geworben. Für das Produkt ist die ADCADA International AG verantwortlich, die erst im Dezember 2018 im Fürstentum Liechtenstein gegründet wurde. Das Gleiche gilt für den Adcada.Money Hypozins bis 5 Prozent im Jahr, beworben mit "110 % besichert!".  

Da stellt sich die Frage, was ist das Geschäftsmodell? Antwort: Die Hausdurchsuchungen in Bentwisch und Lichtenstein am 7.05.2020 werden es zeigen. Gegenstand der Razzien sind Kapitalanlagebetrugsvorwürfe und Vorwürfe wegen Verstoß gegen das KWG in 2018 und 2019, wie schon von der BaFin gerügt. Gleichwohl möchten wir betonen, dass die vorstehenden Aspekte nicht bedeuten, dass die Vorwürfe tatsächlich zutreffend sind. Insoweit gilt zugunsten der Beteiligten die Unschuldsvermutung.

Chronologie von Warnmeldungen August 2020:      

1.         22.11.2018 Verbraucherzentrale Hessen Abmahnungen für die Adcada GmbH Darum ging es „4,00 % Festgeld für 12 Monate – Höchste Sicherheit ohne Nachrangklausel – Kapitalanlage mit 100% Besicherung – Wertpapier jederzeit handelbar“: so warb die Adcada GmbH im Internet für ihre Geldanlage. In den Details der Produktinformationen, die Interessenten zugesandt bekamen, stellte sich aber heraus, dass es sich eben nicht um eine Festgeldanlage handelt, sondern um eine Inhaber-Teilschuldverschreibung – also um eine Anleihe. Verbraucher, die hier Geld investieren, werden Gläubiger der Gesellschaft. Sie erhalten dabei kein umfassendes Mitsprache- oder Informationsrecht, gehen aber Risiken bis hin zum Totalverlust ihres Geldes ein, wenn die Gesellschaft insolvent wird. Und eine Einlagensicherung wie für eine Festgeldanlage existiert für diese Form der Geldanlage nicht. Das ist geregelt Unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Vorteile und Risiken eines Produkts sind nicht erlaubt. Das regelt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Eine Anleihe mit Totalverlustrisiko, die zudem nicht an der Börse gehandelt wird, als Festgeld oder besonders sichere Anlage zu bewerben, ist irreführend. Das hat die Verbraucherzentrale erreicht Im Rahmen des Projekts Marktwächter wurde die adcada GmbH wegen irreführender Werbung abgemahnt. Das Unternehmen hat eine Unterlassungserklärung unterzeichnet, in der es sich dazu verpflichtet, das Angebot einer Inhaber-Teilschuldverschreibung nicht als „Festgeldanlage“ zu bezeichnen und auch nicht mit „höchster Sicherheit“ zu werben. Status Adcada hat die kritisierte Werbung eingestellt. Der Anbieter hat daraufhin für neue Produkte geworben mit „Die clevere Festgeld-Alternative“ in Verbindung mit der Aussage, dies sei eine „Geldanlage, die die Sicherheit klassischer Festgeldanlagen mit sich bringt“. Es wurde auch diese Werbung erfolgreich abgemahnt.

https://www.verbraucherzentrale-hessen.de/geld-versicherungen/irrefuehrende-werbung-mit-sicherer-geldanlage-31372

2.         16.04.2020      BaFin ordnete Einstellung und Abwicklung des unerlaubten Einlagengeschäfts an Die BaFin hat der Adcada GmbH, Bentwisch, mit Bescheid vom 9. März 2020 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln. Das Unternehmen nahm auf der Grundlage von „Verträgen über eine Immobilien-Anlage mit einer 110 % besicherten Briefgrundschuld“   Anlegergelder an und betreibt damit das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen ist verpflichtet, die angenommenen Gelder per Überweisung unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen. Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig. 

https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Verbrauchermitteilung/unerlaubte/2020/meldung_200416_Adcada.html

Stellungnahme seitens ADCADA v. 24.08.2020:       

Zudem gilt aus Sicht von ADCADA Folgendes (was hier nicht unerwähnt bleiben darf): Der adcada.money Hypozins hat hinsichtlich der Abwicklung der Sicherheitenbestellung zu einem Verstoss gegen das Aufsichtsrecht geführt. Betroffen sind hierbei aber nur Verträge bis Anfang 2019, die adcada GmbH vertreibt bereits seit Anfang 2019 selbst keine Hypozinsverträge mehr in Deutschland. Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) hat der adcada GmbH mit Bescheid v. 09.03.2020 aufgegeben, die insoweit angenommenen Gelder – d.h. nur in den betroffenen Fällen - jeweils per Überweisung an die Kapitalgeber zurückzuzahlen. Die Ausgangslage Seit über drei Jahren ist die ADCADA Group ein bewährter Partner in Sachen innovative Anlageformen. Bei adcada.money werden Anlagen durch Laufzeiten ab nur einem Jahr sowie quartalsweise Zinsausschüttungen ausgezeichnet. Vergleichbar sichere Anlagemöglichkeiten bei guter Verzinsung suchen europaweit nach wie vor ihresgleichen. Mit den Geldanlagen von adcada.money können Investoren zwischen der renditenstarken Unternehmensanlage, dem Festzins, und der sicherheitsbetonten Immobilienanlage, dem Hypozins, wählen. Beide Formen sind zu 100 % erstrangig. Die Stärke des Festzinses liegt klar in seinen hohen Zinsen von 4,25 % bis 5,50 % im Jahr. Beim Hypozins erhält der Anleger darüber hinaus Sicherheiten in Form einer amtlichen Eintragung einer erstrangigen Briefgrundschuld im Grundbuch von einer der ADCADA Bestandsimmobilien. Die Immobilien, auf denen diese Anlage grundsätzlich beruht, gehören ADCADA bereits zu 100 Prozent; Investitionen erfolgen nicht in den Bau eines Gebäudes. Der Fehler Bei der Abwicklung der Immobilienanlagen (Hypozins) wurde ein formaler Fehler gemacht, der nun von der BaFin geahndet wurde. Es geht dabei um die amtlichen Eintragungen einer erstrangigen Briefgrundschuld im Grundbuch, was die BaFin grundsätzlich anerkennt. Voraussetzung ist – jedenfalls nach Auffassung der BaFin – hierbei allerdings, dass die banküblichen Sicherheiten „Zug-um-Zug“ also sehr zeitnah nach Annahme der entsprechenden Beträge gewährt werden, was hier in den betroffenen Fällen im Zuge des „Handlings“ der entsprechenden Verträge nicht erfolgt ist. Die entsprechenden Anleger haben aber gleichwohl sämtliche anstehenden Auszahlungen ordnungsgemäß erhalten, lediglich die nach Auffassung der BaFin nicht ordnungsgemäß erfolgte Sicherheitenbestellung wird von dort aus bemängelt. Die Anlageform und der gesamte Vertrag an sich sind hingegen selbst nach Auffassung der BaFin als solches rechtlich zulässig und einwandfrei, nur die Form der Abwicklung/Sicherheitenbestellung als solche wird durch die BaFin bemängelt, zumal hier sowohl in zeitlicher Hinsicht, der Emittentin sowie dem Vertragstyp nach nur eine Auseinandersetzung mit der Bafin in Teilen stattfindet, ausdrücklich also etwa nicht das gesamte Tätigkeitsfeld der ADCADA Unternehmensgruppe berührt ist. Der Bescheid richtet sich also – mit den genannten Einschränkungen – nur an die adcada GmbH. Die Reaktion Selbstverständlich wurden durch die adcada GmbH gegen den Bescheid der BaFin bereits sämtliche zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ergriffen und umfassend begründet. Die Entscheidung des Gerichts als neutrale Stelle bleibt daher zunächst abzuwarten.

3.         20.05.2020      BaFin zu adcada GmbH: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die adcada GmbH in Deutschland Wertpapiere in Form von Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit der Bezeichnung ADCADA.healthcare Bondder ADCADA.healthcare GmbH ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift - einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar. Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der adcada GmbH kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich. In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme - nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde. Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden. Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.  (Fettdruck durch den Verfasser)

https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Verbrauchermitteilung/weitere/2020/meldung_200520_adcada_gmbh.html;jsessionid=C29DE2976C1DFB2BD2C8D2940EF2DF26.1_cid370

4.         20.04.2020 Warnmeldung der FMA Lichtenstein Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein weist am 22.04.2020 darauf hin, dass die ADCADA Investments AG PCC, Ruggell, Registernummer FL-0002.600.340-0, und die ADCADA International AG, Ruggell, Registernummer FL-0002.600.350-5, über keine aufsichtsrechtliche Bewilligung der FMA verfügen. Insbesondere ist ihnen die Entgegennahme von Einlagen im Zusammenhang mit den „Geldanlagen von „adcada.money Hypozins“, wie es unter der Website adcada.money beworben wird, nicht erlaubt.

https://www.fma-li.li/de/news/20200422-warnmeldung.html   https://www.fma-li.li/de/news/20200520-warnung-adcada-investments-ag-pcc-und-adcada-immobilien-ag-pcc.html  

5.        2.06.2020 BaFin zu adcada GmbH: BaFin untersagt öffentliches Angebot von Inhaber-Teilschuldverschreibungen
Die BaFin hat am 29. Mai 2020 das öffentliche Angebot von Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit der Bezeichnung „ADCADA.healthcare Bond“ der ADCADA.healthcare GmbH durch die adcada GmbH untersagt. Grund ist ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung. Daher darf die adcada GmbH keine Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit der Bezeichnung „ADCADA.healthcare Bond“ der ADCADA.healthcare GmbH zum Erwerb in Deutschland anbieten. Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar. Ein Rechtsmittel wurde eingelegt. Die Untersagung erfolgte, weil die adcada GmbH keinen von der BaFin gebilligten Prospekt für dieses Wertpapier veröffentlicht hat, der die nach Artikel 6 ff. der EU-Prospektverordnung erforderlichen Angaben enthält. In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme - nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde. Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden. Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Verbrauchermitteilung/weitere/2020/meldung_200602_adcada_gmbh.html

6.     3.06.2020 FMA (Lichtenstein) Bekanntmachung / Warnung: ADCADA Investments AG PCC
Die FMA macht hiermit bekannt, dass die ADCADA Investments AG PCC, Ruggell, Registernummer FL-0002.600.340-0, Ihrer Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospektes im Sinne des EWR-WPPDG resp. der EU-Verordnung 2017/1129 für die Anleihe mit dem Namen „ADCADA.healthcare Anleihe“ in Liechtenstein nicht nachgekommen ist.
Gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Bst. f EWR-WPPDG wurde es daher der ADCADA Investments AG PCC, Ruggell, untersagt, die Anleihe mit dem Namen „ADCADA.healthcare Anleihe“ in Liechtenstein öffentlich anzubieten.

https://www.fma-li.li/de/news/20200603-bekanntmachung-warnung-adcada-investments-ag-pcc.html

7.   3.06.2020 FMA (Lichtenstein) Bekanntmachung / Warnung: ADCADA Immobilien AG PCC

Die FMA macht hiermit bekannt, dass die ADCADA Immobilien AG PCC, Ruggell, Registernummer FL-0002.605.851-4, Ihrer Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospektes im Sinne des EWR-WPPDG resp. der EU-Verordnung 2017/1129 für die Anleihe mit dem Namen „adcada.money Festzins“ in Liechtenstein nicht nachgekommen ist.
Gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Bst. f EWR-WPPDG wurde es daher der ADCADA Immobilien AG PCC, Ruggell, untersagt, die Anleihe mit dem Namen „adcada.money Festzins“ in Liechtenstein öffentlich anzubieten.

https://www.fma-li.li/de/news/20200603-bekanntmachung-warnung-adcada-immobilien-ag-pcc.html

Ausstieg der Verwaltungsräte zum 31.05.2020 bei ADCADA Investments AG PCC und der ADCADA International AG

Dem Handelsregister in Lichtenstein ist zu entnehmen, das der Präsident des Verwaltungsrates Herr Scheiber, Mag.Dr. Florian und das Verwaltungsratsmitglied Wössner, Lukas Jakob, ihre Ämter niedergelegt haben.

Präsident des Verwaltungsrates + Vorsitzender der Geschäftsleitung ist nun Herr Benjamin Kühn.

Ausstieg der Revisionsstelle

Ebenso dem Handelsregister ist zu entnehmen, dass die Revisionsstelle der ADCADA International AG, die BDO (Liechtenstein) AG, ihr Amt zum 31.05.2020 niedergelegt hat.

Möglichkeiten für Anleger der Adcada

Nach der SOFORT VOLLZIEHBAREN BaFin-Verfügung ist die Anlegergelder zurück zu zahlen. Wenn die Eilanträge gegen die sofortige Vollziehbarkeit der BaFin – Verfügung scheitern, müssten die Anleger ausgezahlt werden…..  Wenn die BaFin gegen eine Firma vorgeht, die ohne Erlaubnis ein nach ihrer Auffassung nach verbotenes Einlagengeschäft betreibt, dann ist ihre Anordnung sofort vollziehbar und haben Widersprüche hiergegen nur ausnahmsweise aufschiebende Wirkung. Die Anlegergelder sind generell sofort zurück zu zahlen. Dies ergibt sich aus §80Abs.II Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§37Abs.1 u. 49 KWG. Kommt man dieser Auflage nicht nach, kann auch das angedrohte Zwangsgeld verhängt werden, wenn der Bescheid der BaFin rechtskräftig wird. Wer dann sein Geld (doch) nicht zurückbekommt, hätte dann eine ganze Reihe von Möglichkeiten. Denn im Fall eines unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften können nach der Rechtsprechung die Gesellschaft und auch verantwortliche Personen der Gesellschaft gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 32 Abs. 1, 54 KWG auf Schadensersatz haften. Dies gilt sowohl für die tatsächlichen als auch für die faktischen Geschäftsführer.

Faktische Geschäftsführer

sind die, die tatsächlich die Unternehmenspolitik und Organisation steuern, und für die Einstellung von Mitarbeitern und deren Gehälter, die Gestaltung von Geschäftsbeziehungen mit Vertragspartnern, die Verhandlung mit Kreditgebern/Anlegern, die Buchhaltung und für die Steuerangelegenheiten verantwortlich sind. Wobei mind. sechs der vorgenannten Merkmale vorliegen müssen (sechs-von-acht-Regel des BGH). Ebenso geprüft wird, ob die beteiligten Banken als Drehscheiben der Anlegergelder in Anspruch genommen werden können.    

Stellungnahme seitens ADCADA v. 24.08.2020:     

Richtig ist, dass sich die ADCADA Unternehmensgruppe gegen sämtliche Bescheide und Warnmeldungen der Finanzaufsicht entschieden zur Wehr setzt. Entsprechende Eilanträge und Hauptsacherechtsbehelfe (Widersprüche und Klagen) sind vor den zuständigen Behörden und dem zuständigen Verwaltungsgericht anhängig. ADCADA hält insbesondere das durch mich, Rechtsanwalt Reime, behauptete Einlagengeschäft für nicht gegeben, ebenso wenig Ansprüche gegen die Geschäftsführung direkt. Auch ist nach Auffassung von ADCADA eine Prospektpflichtigkeit der Angebote gerade nicht gegeben. Eine solche besteht bei nicht öffentlich angebotenen Finanzprodukten von vornherein nicht. Selbst bei Vorliegen eines öffentlichen Angebots besteht nach Ansicht von ADCADA keine Prospektpflicht, da von entsprechenden Ausnahmebestimmungen – u.a. nach der EU-Wertpapierprospektverordnung – Gebrauch gemacht werden kann, benötigt wird. Das für die Prospekterstellung und- billigung geltende Wertpapierprospektgesetz sowie die Verordnung (EG) Nr. 809/2004, die detaillierte Angaben zum erforderlichen Inhalt des Prospekts enthält, wurden am 21. Juli 2019 von der Verordnung (EU) 2017/1129 vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG („EU-Prospekt-VO“) abgelöst.   Die EU-Prospekt-VO ist direkt anwendbares Recht und muss nicht in deutsches Recht umgesetzt werden. Das Wertpapierprospektgesetz wurde entsprechend abgeändert und enthält nunmehr nur noch Bestimmungen zu Ausnahmen von der Prospektpflicht, soweit die EU-Prospekt-VO den Mitgliedsstaaten hier eine Option eingeräumt hat, Vorschriften zum Wertpapier-Informationsblatt, zur Prospekthaftung, Befugnissen der BaFin und zur Ahndung von Verstößen.   Auf den Text der EU-Wertpapierprospektverordnung wird hingewiesen:  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32017R1129  Die gängigen Ausnahmebestimmungen ergeben sich insbesondere aus Art. 1 Abs. 4 der Verordnung, wonach u.a. keine Prospektpflicht besteht bei Wertpapierangeboten, die sich an weniger als 150 nicht qualifizierte Anleger pro Mitgliedsstaat richten oder die eine Mindeststückelung von 100.000 EUR aufweisen.   Zu irgendwie gearteten „Auflösungen“ von Verträgen oder deren Rückabwicklung sieht sich ADCADA derzeit nicht verpflichtet, sondern vielmehr die angefochtenen Bescheide als rechtswidrig an.   Auch insoweit sind bereits umfangreiche gerichtliche Schriftsätze zwischen den Verfahrensbeteiligten ausgetauscht worden, eine Entscheidung des Gerichts steht auch diesbezüglich noch aus. Den Verfahrensbeteiligten stehen selbst nach Erlass einer ersten Entscheidung des Verwaltungsgerichts zudem noch weitere Rechtsmittel zur nochmaligen Nachprüfung der gerichtlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht zur Verfügung, von einer abschließenden Klärung der Angelegenheit ist man also derzeit noch weit entfernt, auch wenn Berichterstattungen wie die vorliegende (bewusst?) eine andere Tendenz vorgeben wollen.   Aus Sicht von ADCADA sind (versteckt) für die eigene Beauftragung werbende Artikel von Rechtsanwälten mit Vorsicht zu genießen, da Rechtsanwälte wie jeder andere unternehmerisch tätige Berufszweig natürlich bestrebt sind, Geld zu verdienen, hier eben durch die Akquierung von Mandaten.   Hierzu ist auch auf die Stellungnahme seitens ADCADA unter:   https://adcada.money/blog/aktuell/15-adcada-gmbh-werbung-wird-von-finanztest-kontrolliert   https://adcada.de/adcada-gmbh/397-adcada-bafin-das-duell-david-gegen-goliath   hinzuweisen:   Das Internetportal www.test.de teilt mit, man hätte ADCADA vermeintlich „kritisiert“, ist aber zu keinem Zeitpunkt vorab, wie bei seriöser Berichterstattung eigentlich geboten, auf ADCADA zugegangen.   Zudem verdreht www.test.de in „reißerischer“ Weise die Fakten. ADCADA wirbt rechtlich einwandfrei mit dem Slogan: "Die (clevere) Festgeld-Alternative".   Diese Formulierung ist NICHT beanstandungsfähig. (OLG Celle, 06.08.19, Az. 13 U 35/19).   Nur der damalige Zusatz "Sicherheit einer klassischen Festgeldanlage" ist abgemahnt und daraufhin unterlassen worden, was verzerrt dargestellt und zudem auf die "Warnliste" verwiesen wird.