Anwalt der IG-lombard.de verliert Prozeß vor LG Hamburg (317 O 8/20) gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Die Beklagte ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Die klagende Partei beteiligte sich der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG. Prospektverantwortliche und Anbieterin der Vermögensanlage war die Fidentum GmbH (Prospekt Seite 4). Nach dem Fondskonzept investierten die Anleger indirekt in das Lombardkreditgeschäft, indem der Anlagebetrag genutzt werden sollte, eine Vielzahl von Lombardkrediten an verschiedene Kunden zu gewähren. Als Sicherheit für diese Darlehen sollten exklusive Wertgegenstände durch die Darlehensnehmer hinterlegt werden. Die Vergabe und die Abwicklung der Einzelkredite erfolgte über die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG (vgl. Prospekt Seite 6). Die Anbieterin des Beteiligungsangebots, die Fidentum GmbH, sowie die Fondsgesellschaft, die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, beauftragten die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft N., den Verkaufsprospekt der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Stand 29.08.2011, entsprechend dem vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) aufgestellten „Grundsätze[n] ordnungsgemäßer Beurteilung von Verkaufsprodukten über öffentlich angebotene Vermögensanlagen (IDW S 4)" in der Fassung vom 18.05.2006 unter Berücksichtigung der dort ausgewiesenen Zusatzangaben für Blind-Pool-Konzeptionen zu beurteilen und ein entsprechendes Gutachten zu erstellen.

Die Klage verlor der IG - Anwalt S. deswegen, weil der Anleger das Prospektprüfungsgutachten nicht vor Beitritt zur Gesellschaft angefordert und gelesen hatte. Damit muss jetzt jedem Anleger klar werden, dass er nur dann eine Chance hat gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu obsiegen, wenn er das Gutachten vor Zeichnung tatsächlich auch gelesen hatte.

Alle anderen Anleger müssen zwangsläufig andere Wege für ihren Schadensersatz suchen. Dafür gibt es dieses Jahr nur eines: Vermittlerhaftungsprozesse.

Das Gericht formulierte deutlich:

Denn das Prospektprüfungsgutachten der Beklagten war jedenfalls nicht ursächlich für die Anlageentscheidungen der klagenden Partei. Das Gericht hat die Parteien bereits mit Zustellung der Klage und Anordnung des schriftlichen Vor-verfahrens darauf hingewiesen, dass die Klägerseite nicht dargetan habe, dass ihre Anlageentscheidung auf dem von der Beklagten erstatteten Prospektprüfungsgutachten beruht habe. Für die Erstreckung der Schutzwirkung und die Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter komme es im Bereich der Expertenhaftung entscheidend darauf an, dass der Anleger von dem Gutachten Gebrauch mache und hierdurch ein Vertrauen des Anlegers erzeugt und auf seinen Willensentschluss Einfluss genommen werde (vgl. BGHZ 145, 187, 197 f). Hierfür genüge die allgemeine Erwägung des Anlegers nicht, der Vertrieb werde das Gutachten zur Kenntnis nehmen und, sofern es den Prospekt nicht für unbedenklich halte, von einer Vermittlung der entsprechenden Anlage absehen (BGH, Urteil vom 14.06.2007 - 111 ZR 125/06, ZIP 2007, 1993, 1995, Rn. 28, zitiert nach juris; Urteil vom 14.06.2007 - III ZR 185/05, NJW-RR 2007, 1479, Rn. 17, zitiert nach juris; Beschluss vom 31.10.2007 - III ZR 298/05, WM 2007, 2281, Rn. 6, zitiert nach juris; Urteil vom 19.11.2009 - III ZR 109/08, NJW 2010, 1279, Rn. 15, zitiert nach juris).Für die Annahme, dass der Schaden des Anlegers auf dem Gutachten beruht, muss der Anleger 317 0 8120 als Dritter in der Regel das Gutachten angefordert und von seinem Inhalt Kenntnis genommen haben; das Vertrauen auf die bloße Existenz des Gutachtens genügt nicht (BGH, Beschluss vom 31.10.2007 - III Z,R 298/05, Rn. 6, zitiert nach juris; Edelmann in: Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Auflage, § 3 Rdnr. 104; BeckOK BGB/Janöschek, 54. Edition, Stand: 01.05.2020; § 328 Rdnr. 66; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 328 Rdnr. 34). Dies zugrunde gelegt, beruhten die Anlageentscheidungen der klagenden Partei nicht auf dem von der Beklagten erstellten Prospektprüfungsgutachten. Unstreitig hat die klagende Partei, das Prospektprüfungsgutachten weder bei der Beklagten angefordert noch dieses selbst in Händen gehalten, bevor sie jeweils den Beitritt zu der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG erklärt hat.

Das Urteil ist zwar nocht nicht rechtskräftig, aber für die Vermittlerporozesse droht die Verjährung in 2020, wenn Anleger anwaltlich beraten, Schadensersatzforderungen in 2017 zur Insolvenztabelle anmeldeten.