Wichtige Begriffe sind dabei:
Genossenschaftsanteil, Geschäftsanteil (§ 7 Nr. 1 GenG),
Mindest- oder Pflichteinlage sowie Pflichtbeteiligung oder Pflichtanteil (so der BGH) im Sinne der §§ 7a Abs. 2, 15b Abs. 2 GenG,
Erlassverbot nach § 22 Abs. 4 S. 1 GenG ,
Volleinzahlungsverbot nach § 15b Abs. 2 GenG zu beachten,
einklagbaren Ansprüchen der Genossenschaft auf Einzahlung (§ 15b Abs. 3 S. 1 GenG),
fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt entwickelten Grundsätze,
Verjährung nach § 22 Abs. 6 GenG (frühestens sechs Monate nach Insolvenzeröffnung),
Ansprüche der Insolvenzmasse gegen Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auf Ersatz eventuell entstehender Beitragsausfallschäden nach §§ 34 Abs. 1, 41 GenG.
Kosten / Agio / Eintrittsgelder
Hierzu hat bereits das OLG Nürnberg (https://openjur.de/u/2380106.html) mit der rechtskräftigen Entscheidung vom 23.06.2020 festgestellt, dass einzelne von der Nova Sedes Wohnungsbau e.G. bis dato verwendete Klauseln rechtswidrig sind. So heißt es im Einzelnen, dass nach dem Urteil des BGH vom 18.12.1978 - II ZR 189/77 die Satzung finanzielle Leistungsverpflichtungen nur begründen kann, soweit sie zum (geschlossenen) Kreis der vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Leistungspflichten gehören. Insbesondere können keine Verpflichtungen, durch die die Mitglieder zur Deckung der allgemeinen Betriebskosten herangezogen werden, begründet werden. Die vorstehende Entscheidung hält die Nova Sedes Wohnungsbau e.G. aber indes nicht davon ab, weitere (nunmehr satzungsmäßig verankerte) Eintrittsgelder und Administrationskosten zu verlangen (vgl. § 16 Absätze 6, 8 bis 10).
Wie kann Genossen geholfen werden? Fristlos kündigen und widerrufen mit der richtigen Begründung - aber schnell!