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| Begriff |
Definition |
| Abbuchungsauftrag |
Schriftlicher, jederzeit widerruflicher Auftrag eines Zahlungspflichtigen an seine Bank, von einem bestimmten Zahlungsempfänger (Gläubiger) künftig alle Lastschriften im Rahmen einer vorhandenen Deckung einzulösen; neben der Einzugsermächtigung ist der Abbuchungsauftrag die weniger gebräuchliche Variante des Lastschriftverfahrens. Er kommt vor allem für Zahlungsempfänger in Frage, die über einen längeren Zeitraum Forderungen in unterschiedlicher Höhe und zu gegebenenfalls unregelmäßigen Terminen gegenüber bestimmten Kunden haben. |
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| Abgabenordnung |
Die AO regelt die Aufgaben und den Aufbau der Finanzverwaltung, Straf- und Bußgelderhebung und das Besteuerungsverfahren. Auch die Legitimationsprüfungspflicht der Kreditinstitute ist in §154 geregelt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass niemand auf erfundenen oder falschen Namen Konten eröffnen kann, um dann Geldwäsche oder Steuerhinterziehung zu betreiben. Empfehlung: bei Anlagen, Krediten und sonst. Neueröffnungen immer ein Legitimationspapier (Reisepass oder Personalausweis) mit in die Bank nehmen. |
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| Abgeltungssteuer |
Bei einer Abgeltungssteuer handelt es sich im Gegensatz zur Zinsabschlagsteuer (= so genannte Quellensteuer) nicht um eine Steuervorauszahlung zur Besteuerung von Zinserträgen, sondern um die endgültige Zahlung der für Zinserträge zu entrichtenden Steuer. |
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| Abschreibung |
Im Handelsrecht wird mit planmäßiger Abschreibung der über den Nutzungszeitraum zu verteilende Anschaffungs-/Herstellungswert von abnutzbarem Anlagevermögen bezeichnet. In der Handelsbilanz ist das Anlagevermögen mit seinem Anschaffungs-/Herstellungswert abzüglich der Abschreibung aufzunehmen (§ 253 Abs. 2 HGB). Daneben gibt es noch die außerplanmäßige Abschreibung die z.B. vorzunehmen ist, wenn sich der Börsenwert eines Gegenstandes ändert (§ 253 Abs. 3 HGB).
Im Steuerrecht entspricht der planmäßigen handelsrechtlichen Abschreibung, die sog. Absetzung für Abnutzung (AfA). Der außerplanmäßigen Abschreibung entspricht die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA). Beide werden wird in der Steuerbilanz erfasst und senken den zu versteuernden Gewinn bzw. führen zu einem Verlust.
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| Absicht (dolus directus I. Grades) |
Eine besondere Form des direkten Vorsatzes. Der Täter kennt die Merkmale des Tatbestandes und will diese verwirklichen. Hier dominiert das Willenselement, welches gezielt auf den Erfolg gerichtet ist. Wer z.B. durch einen Pistolenschuss einen anderen Menschen töten will, handelt absichtlich. Selbst dann, wenn der Täter besonders kurzsichtig ist und aufgrund dessen, die Möglichkeit, das Opfer tatsächlich zu verletzen, sehr gering ist.
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