Rechtschutzversicherer empfiehlt Anwalt – was steckt dahinter?

Empfiehlt der Versicherer einen bestimmten Anwalt, glauben Versicherungsnehmer, dass dieser Anwalt besonders qualifiziert sei. Wie so oft hilft auch hier der gesunde Menschenverstand: Was hat der Versicherer von dieser Empfehlung? Weil er ein Rationalisierungsabkommen mit der empfohlenen Kanzlei abgeschlossen hat und diese Anwälte zu günstigeren Konditionen tätig werden, kann er Kosten sparen. Der Anwalt wird dabei zum Helfershelfer des Versicherers.

Gleichzeitig kommt es aber zum Ausverkauf von Grundrechten. Denn die freie Anwaltswahl gehört zum Grundrecht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. Eine funktionierende Rechtspflege kann nicht der Ökonomie untergeordnet werden. Deswegen ist es den Versicherern auch untersagt, selbst Rechtsberatungen zu erbringen. Binden Versicherer jedoch Anwälte in Rationalisierungsabkommen ein, werden Anwälte von Versicherern abhängig gemacht.  Der Versicherungsnehmer wird häufig über diesen Interessenkonflikt im Unklaren gelassen.

Es gibt aber in der gesamten Rechtsordnung den Grundsatz, dass vertragswidrige Interessenkonflikte zu unterbleiben haben. Das wird auch die HUK-Coburg Rechtsschutzversicherung-AG akzeptieren müssen, wenn der Bundesgerichtshof das Verbot ihres Rabattsystems im Urteil vom OLG Bamberg vom 20. Juni 2012 in Az.: 3 U 236/11 bestätigt.

Versicherungsnehmer tun sich daher keinen Gefallen, wenn sie sich vom Versicherer in eine bestimmte Richtung treiben lassen. Interessenkonflikte provozieren Unrecht.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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