LG Bochum folgt der Rechtsauffassung der Kanzlei Reime im Verfahren gegen Cannerald – wegweisende Übereinstimmung mit Urteil des LG Baden-Baden
In einem von der Kanzlei Reime geführten Verfahren gegen die Cannerald AG hat das Landgericht Bochum deutlich gemacht, wie es die zentrale Rechtslage rund um die Cannergrow-Verträge bewertet. Auch wenn das Gericht noch keine abschließende Entscheidung getroffen hat, hat es im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie seiner rechtlichen Hinweise bereits klar signalisiert, dass die von der Beklagtenseite vorgetragenen Argumente nicht überzeugen und nicht der geltenden Rechtslage entsprechen.
Bemerkenswert ist, dass die richterlichen Einschätzungen des LG Bochum vollständig übereinstimmen mit der später ergangenen Entscheidung des LG Baden-Baden – einem Urteil, das von einer anderen Kanzlei erstritten wurde, aber in der Argumentationsstruktur für Cannerald-Fälle eine erhebliche Leitfunktion hat.
Damit verdichten sich die Anzeichen, dass Anlegern in Deutschland ein starker Rechtsrahmen zur Verfügung steht, um ihre Ansprüche gegen Cannerald erfolgreich durchzusetzen.
I. Zuständigkeit deutscher Gerichte – Einwände der Beklagten ohne rechtlichen Bestand
Die Cannerald AG versucht in sämtlichen Verfahren, deutschen Gerichten die Zuständigkeit abzusprechen.
Das LG Bochum hat jedoch klar erkennen lassen, dass diese Einwände nicht durchdringen.
Argument der Beklagten: „Gerichtsstand ist Bern“
→ Rechtslage:
Nach Art. 17 Abs. 3 Lugano-Übereinkommen sind Gerichtsstandsvereinbarungen zum Nachteil von Verbrauchern unwirksam.
Argument der Beklagten: „Der Kläger ist kein Verbraucher“
→ Rechtslage:
Private Vermögensanlage ist Verbraucherverhalten.
Das Gericht folgt hier der Linie des LG Baden-Baden und der Rechtsprechung des EuGH.
Argument der Beklagten: „Wir richten unser Angebot nicht gezielt nach Deutschland“
→ Rechtslage:
Die Beklagte verwendet
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deutschsprachige Website,
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deutschsprachige Verträge,
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Preise in Euro,
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EU-Lieferoptionen,
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deutsche Affiliate-Strukturen.
Diese Merkmale reichen nach ständiger Rechtsprechung – und nach Einschätzung des LG Bochum – klar für Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ aus.
Fazit:
Das LG Bochum sieht deutsche Gerichte als zuständig an.
Die Gegenargumente der Beklagten sind nach Einschätzung des Gerichts rechtlich nicht tragfähig.
2. Anwendbarkeit deutschen Verbraucherschutzrechts – Rechtswahl greift nicht
Cannerald behauptet stets, die im Vertrag enthaltene Rechtswahl zugunsten schweizerischen Rechts sei verbindlich.
Das LG Bochum hat jedoch klargestellt:
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Die Rechtswahl darf den Verbraucher nicht schlechter stellen (Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO).
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Zwingendes deutsches Verbraucherschutzrecht bleibt anwendbar.
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Dazu gehören insbesondere:
– Widerrufsrecht,
– Fernabsatzrecht,
– Informationspflichten,
– Regeln zu Verzug und Rücktritt.
Diese Rechtsauffassung deckt sich vollständig mit dem später ergangenen Urteil des LG Baden-Baden.
3. Widerrufsrecht – Beklagtenargumentation rechtlich nicht haltbar
Die Cannerald AG argumentiert regelmäßig:
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Es gebe keine Widerrufsmöglichkeit,
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die Pflanzen seien „individuell nach Kundenspezifikation“,
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die Widerrufsfrist sei ohnehin abgelaufen.
Das LG Bochum hat hierzu eine klare Linie erkennen lassen:
a) Keine Kundenspezifikation
Die Pflanzen werden nicht individuell hergestellt.
Der Kunde hat keinen Einfluss auf Sorte, Standort oder Bewirtschaftung.
Die Widerrufsausnahme des § 312g Abs. 2 BGB greift daher nicht.
b) Keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung
Ohne ordnungsgemäße Belehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen.
Die von der Beklagten behauptete Fristberechnung („12 Monate + 14 Tage“) ist daher nicht anwendbar.
c) Widerruf ist rechtlich möglich und wirksam
Diese Einschätzung entspricht exakt der Bewertung des LG Baden-Baden und anderer Gerichte.
4. Leistungsstörung – das zentrale Problem in allen Cannerald-Verfahren
Die Beklagte trägt regelmäßig vor, die verzögerte Leistung sei „vertraglich vorgesehen“ oder „technisch bedingt“.
Das LG Bochum hat deutlich gemacht, dass diese Argumente nicht überzeugen.
Nach derzeitiger Bewertung des Gerichts:
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Die Beklagte hat über lange Zeiträume keine vertraglich geschuldete Leistung erbracht.
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Ein Produktionsbeginn wurde nicht nachgewiesen.
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Kunden erhielten keine Pflanzen und keine Ernten.
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Die Beklagte kann sich nicht durch Verweis auf „Pre-Sale-Phasen“ oder „Projektentwicklungsstadien“ entlasten.
Auch dies ist inhaltlich identisch mit dem Urteil des LG Baden-Baden, das auf der Grundlage derselben Vertragsstruktur bereits eine Rückabwicklung angeordnet hat.
5. Übereinstimmung zwischen LG Bochum und LG Baden-Baden – ein deutlicher Trend
Zwar handelt es sich um unterschiedliche Verfahren mit unterschiedlichen Parteienkonstellationen,
doch die rechtliche Bewertung ist vollständig deckungsgleich:
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Verbraucherstatus bejaht
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Zuständigkeit deutscher Gerichte bestätigt
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Rechtswahlklausel unbeachtlich
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Widerrufsrecht bestehend
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Leistungsversagen der Beklagten deutlich
Damit lässt sich eine klare Tendenz erkennen:
Die Gerichte beurteilen die Rechtslage zu Cannergrow-Verträgen ähnlich – zugunsten der Anleger.
Für Mandanten bedeutet das:
→ Die Erfolgsaussichten einer Klage gegen Cannerald steigen weiter.
6. Empfehlung für betroffene Anleger
Wer noch immer auf die Erfüllung eines Cannergrow-Vertrages wartet oder nie Erträge gesehen hat, sollte zeitnah prüfen lassen:
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ob ein Widerruf möglich ist,
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ob ein Rücktritt durchgreift,
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ob Zahlungsansprüche bestehen.
Die aktuellen Entwicklungen zeigen:
Die rechtliche Ausgangslage für Anleger verbessert sich kontinuierlich.
Bundesweite Vertretung gegen Cannerald
Unsere Kanzlei führt deutschlandweit zahlreiche Verfahren gegen die Cannerald AG und kennt:
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sämtliche vertraglichen Strukturen,
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alle prozessualen Verteidigungsstrategien der Beklagten,
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und die aktuelle Rechtsprechung der Landgerichte.
Für eine kostenfreie erste Einschätzung stehen wir jederzeit zur Verfügung.
Fragen und Kontakt
Für alle, die Fragen oder Bedenken haben, bietet Rechtsanwalt Jens Reime eine kostenfreie Hotline unter der
Nummer 0800 72 73 463
an. Dies soll den Anlegern die Möglichkeit geben, sich fundierte Informationen zu beschaffen und die richtigen Entscheidungen für ihre Investitionen zu treffen.
Die Anwaltskanzlei Reime bleibt auch weiterhin bestrebt, die Interessen der Anleger zu schützen und ihnen mit ihrem Fachwissen und ihrer langjährigen Erfahrung zur Seite zu stehen.
Was ist nun zu tun?
- Dokumente prüfen lassen: Die Kanzlei Reime prüft Ihre Dokumente (Kaufbelege, Zeichnungsscheine, Mailkorrespondenz) vor Mandatserteilung kostenfrei.
- Daten zur Rechtsschutzversicherung: Stellen Sie sicher, dass alle relevanten Versicherungsdaten vorliegen.
Kontaktieren Sie uns:
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Besuchen Sie uns auch online: www.rechtsanwalt-reime.de
Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen über langjährige Erfahrungen in vergleichbaren Fällen, damit Ihre Rechte optimal und seriös um- und durchgesetzt werden können.
Seit zwei Jahrzehnten ist die renommierte Anwaltskanzlei Reime ausschließlich im Bereich des Kapitalmarkts tätig und vertritt erfolgreich Anleger in verschiedenen Finanzangelegenheiten. Die Kanzlei hat sich dabei auf eine breite Palette von Fällen spezialisiert, darunter Anleger der Ärztetreuhand-Bauherrenmodelle, der COLUMBUS-Fonds, in den INFINUS Insolvenzen sowie in den Insolvenzen der Deutschen Lichtmiete, UDI, bc connect sowie der wee-Gruppe. Ebenso gehören die Insolvenzen größerer Anlagegenossenschaften wie Geno, Vivono und WSW zu ihrem Fachgebiet.
Die Expertise der Anwaltskanzlei Reime erstreckt sich über eine Vielzahl von komplexen Kapitalmarktthemen, in denen sie die Interessen der Anleger mit Engagement und Sachverstand vertritt. Ihr fundiertes Wissen und ihre umfangreiche Erfahrung machen sie zu einem vertrauenswürdigen Partner für alle, die Unterstützung in Finanzfragen benötigen.