Schuldnerberatung

Wir leisten Schuldnerberatung im Bank- und Kapitalmarktrecht

Sie sollen wegen einer Kapitalanlage, Beteiligung oder Mitgliedschaft in einer Genossenschaft Zinsen oder Ausschüttungen zurück oder fehlende Mitgliedsbeiträge (z.B. von einem Insolvenzverwalter oder Rechtsanwalt) zahlen und können und wollen nicht zahlen? Nehmen sie das ernst!

Wir haben jahrelange Erfahrungen darin, Anleger, Genossen, Gesellschafter und Darlehensnehmer vor kostspieligen Prozessen oder einer Privatinsolvenz zu bewahren.  Wer nicht reagiert wird verklagt und es wird noch teurer.

In den meisten Fällen beginnt es mit böser Post – man will Geld ! Ein Insolvenzverwalter will die Zinsen oder Ausschüttungen zurück oder eine Genossenschaft die restlichen Raten. Diese Post sollte nicht liegengelassen werden. Ab diesem Zeitpunkt übernehmen wir. Wir prüfen ob die Forderung berechtigt ist und ob eine Bündelung der Interessen auf der Schuldnerseite sinnvoll ist. Vertreten wir z.B. eine Vielzahl von (vermeintlichen)Schuldnern gegen den selben Insolvenzverwalter, kann es dazu kommen, dass bei unklarer Rechtlage nicht alle Mandanten verklagt werden sondern nur ausgesuchte mit exemplarischen Fällen so dass keiner gezwungen ist unter Druck und in Not Zahlungen zu leisten ohne letzte Klarheit zu haben.

Die Kosten richten sich nach der Höhe des Betrages, der von ihnen verlangt wird und den wir ihnen natürlich vor Mandatierung mitteilen.

Zweigeteiltes Vorgehen

  1. Forderung prüfen, Erfolgsaussichten einer möglichen Klage gegen sie vor Gericht prüfen,
  2. Möglichkeiten der außergerichtlichen Einigung und Kosten – Nutzen – Verhältnis prüfen,

Möglichkeit prüfen, mit Gläubigern über reduzierte Pauschalzahlungen zu verhandeln, die anstelle der vollständigen Zahlung akzeptiert werden,

Möglichkeit prüfen, mit Gläubigern über regelmäßige Zahlungen, Zinssätze und/oder Gebühren zu verhandeln,

Möglichkeit der Aushandlung von reduzierten Raten prüfen,

Möglichkeiten der Schuldenregelung; Schuldenverwaltungspläne und individueller freiwilliger Vereinbarungen prüfen

Nachstehend eine kurze Übersicht über die wichtigsten Begriffe und Maßnahmen, welche hier eine Rolle spielen:

Außergerichtlicher Vergleich

Der außergerichtliche Vergleich ist eine Möglichkeit, sich von Schulden zu befreien, ohne dass ein Gericht eingreifen muss. Er wird notwendig, wenn man seine Schulden nicht mehr bezahlen kann, also überschuldet und zahlungsunfähig ist. Der Schuldner versucht zusammen mit den Gläubigern (also Personen, Firmen oder Institutionen, denen man Geld schuldet) einen Weg der Rückzahlung zu finden, der für alle Beteiligten von Vorteil ist.

Zunächst ist es ratsam, sich einen Anwalt zu suchen, die Unterstützung bieten kann. Zusammen mit dieser Person wird die Forderung auf deren Rechtmäßigkeit und die Erfolgsaussichten vor Gericht und die Kosten einer Klage gegen den Schuldner geprüft.

Schuldnerberatung für Kapitalanlage & Anlage-Genossenschaft

Dauerschuldverhältnis

Im Gegensatz zu einem einmaligen Austausch von Leistung und Gegenleistung wie bei einem Kauf (man erhält die Zeitung am Kiosk und bezahlt den Preis), ist ein Dauerschuldverhältnis ein wiederkehrender Leistungsaustausch über einen längeren Zeitraum. Das bedeutet, eine bestimmte Summe muss beispielsweise fünf Jahre lang jeden Monat bezahlt werden. Gesetzlich geregelte Dauerschuldverhältnisse sind etwa Miete, Pacht, Darlehen, Dienstverträge, Arbeitsverträge. Aber auch Ratenzahlungsmodell wie Mitgliedschaften in einer Genossenschaft oder die Beteiligung als Kommanditist gehören dazu. Selbstverständlich ist der Kredit für eine Kapitalanlage auch ein Dauerschuldverhältnis

Schuldnerberatung für Kapitalanlage & Anlage-Genossenschaft

Vermögensauskunft

Wer eine Vermögensauskunft abgibt, muss wahrheitsgemäße und vollständige Angaben über seinen Vermögenssituation machen.

Der Gläubiger erfährt auf diese Weise, wo er zum Beispiel im Rahmen einer Zwangsvollstreckung (die der Gerichtsvollzieher ausführt) Geld pfänden ("beschlagnahmen") kann. Eine Vermögensauskunft beantragt der Gläubiger beispielsweise, wenn der Schuldner den Gerichtsvollzieher nicht in die Wohnung gelassen hat oder die Pfändung erfolglos war. Die Vermögensauskunft wird dem Gerichtsvollzieher gegenüber abgegeben.

Schuldnerberatung für Kapitalanlage & Anlage-Genossenschaft

Soweit muss es aber nicht kommen. Schon vorher, wenn Forderungen geltend gemacht werden und die Prüfung der Erfolgsaussichten ergibt, dass es unwirtschaftlich wäre sich gegen diese vor Gericht zu verteidigen, kann eine Vermögensauskunft die Basis für einen außergerichtlichen Vergleich werden. Erfährt der Insolvenzverwalter der insolventen Kapitalanlagegesellschaft oder der Genossenschaft, dass es de facto kaum etwas zu holen gibt,  werden die außergerichtlichen Einigungen entsprechend ausfallen und der Haftung des Anlegers oder Genossen wird ihr Schrecken genommen.

Mahnbescheid

Werden Schulden nicht wie vereinbart zu einem bestimmten Termin bezahlt und bleiben Mahnungen erfolglos, kann der Gläubiger (beispielsweise eine Genossenschaft, Bank oder ein Insolvenzverwalter) bei Gericht einen Mahnbescheid beantragen. Das Gericht prüft dabei nicht, ob die Forderung des Gläubigers zu Recht besteht oder die Höhe korrekt ist.

Der Mahnbescheid stellt eine Aufforderung dar, die geschuldete Summe zu bezahlen oder einen Widerspruch gegen diese Forderung einzulegen. Dieser muss innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Mahnbescheids erfolgen. Das entsprechende Formular liegt dem Mahnbescheid bei. Bei Schwierigkeiten oder Fragen ist es ratsam, eine Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt aufzusuchen.

Schuldnerberatung für Kapitalanlage & Anlage-Genossenschaft

Ablauf / 1. Mahnbescheid:

  1. Der Gläubiger beantragt beim Gericht den Erlass eines Mahnbescheides. Dabei wird vom Gericht nicht geprüft, ob die Forderung zu Recht besteht oder die Höhe korrekt ist.
  2. Das Gericht erlässt einen Mahnbescheid, der per Post zugestellt wird (gelber Umschlag). Das Zustelldatum wird auf dem Umschlag vermerkt. Es ist sinnvoll den Umschlag aufzubewahren, da mit diesem Datum die Widerspruchsfrist beginnt.
  3. Der Schuldner hat 2 Wochen Zeit, auf dem beigefügten Vordruck Widerspruch gegen die Forderungshöhe oder Teilwiderspruch (z. B. gegen die Kosten, verjährte Zinsen) einzulegen.
  4. Vollstreckungsbescheid:
  5. Der Gläubiger kann nun innerhalb von 6 Monaten den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beim Gericht beantragen.
  6. Wurde Teilwiderspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, wird auf Antrag des Gläubigers über die unstrittige Forderung ein Teilvollstreckungsbescheid erlassen.
  7. Auch der Vollstreckungsbescheid wird ohne inhaltliche Prüfung erlassen und mit Zustellungsurkunde zugestellt.
  8. Es besteht letztmalig die Möglichkeit, 14 Tage nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll Einspruch bzw. Teileinspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen.

Widerspruch gegen den Mahnbescheid

Der Gläubiger kann beim Gericht das streitige Verfahren beantragen. Die Forderung wird dann im Klageverfahren geprüft. Der Schuldner hat die Möglichkeit zur Klageerwiderung. Im gerichtlichen Verfahren entstehen weitere Kosten.

Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

Die Forderung wird automatisch im gerichtlichen Verfahren überprüft, wobei zusätzliche Kosten entstehen. Der Gläubiger kann sofort Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten, er muss die gerichtliche Entscheidung über den Einspruch nicht abwarten.

Öffnen Sie umgehend die Post vom Gericht und beachten sie die Fristen!

Lassen sie die genannten Summen, Kosten und Zinsen im Mahnbescheid, von uns überprüfen.

Lassen sie Widerspruch einlegen, wenn wir feststellen, dass die Forderung oder Teile davon nicht gerechtfertigt sind!

Haben sie die zweiwöchige Einspruchsfrist nachweisbar ohne eigenes Verschulden versäumt, können wir im Ausnahmefall eine nachträgliche Fristverlängerung, die „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ beantragen. Diesen Antrag sowie den Einspruch müssen wir innerhalb von 14 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes beim Gericht stellen.

Zwangsvollstreckung

Sie haben immer noch keinen Anwalt mandatiert? Die Lage wird ab jetzt immer akuter! Kommt es zur Zwangsvollstreckung, dann hat der Schuldner in der Regel viel falsch gemacht.

Die Zwangsvollstreckung ist ein staatliches Verfahren, mit dem der Gläubiger (beispielsweise eine Bank, Firma oder Privatperson) die ihm zustehende Forderung gegenüber dem Schuldner durchzusetzen versucht. Hierzu muss der Gläubiger im Besitz eines Titels sein. Das kann ein Vollstreckungsbescheid, Gerichtsurteil oder eine notarielle Urkunde sein.

Zu den Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gehören:

Sachpfändung

Dabei kommt der Gerichtsvollzieher nach Ankündigung in die Wohnung und schaut nach Gegenständen, die bei einer Versteigerung einen annehmbaren Erlös bringen. Diese Gegenstände werden oft nicht sofort mitgenommen, sondern mit einem Pfandsiegel versehen. Das wird oft auch als "Kuckuck" bezeichnet.

Lohn- und Gehaltspfändung

Der Gläubiger (z. B. Bank, Firma, Behörde…) beantragt dazu bei Gericht, dass ein Teil des Lohns des Schuldners gepfändet wird.

Kontopfändung

Der Gläubiger beantragt bei Gericht, dass die Geldeingänge auf dem Konto des Schuldners gepfändet werden. Durch Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto kann der Schuldner den Pfändungsfreibetrag behalten.

Abgabe der Vermögensauskunft (früher: "Eidesstattliche Versicherung")

Dabei muss der Schuldner wahrheitsgemäße und vollständige Angaben über seine Vermögenssituation machen.

Fazit:
Lassen sie es nicht soweit kommen!