Ausschüttungen zurückzahlen ?

Fragen können so einfach sein, Antworten hingegen nicht. Derzeit überlegen tausende Schiffsfondsanleger ob sie nun die von ihnen verlangten Ausschüttungen zurückzahlen sollen oder nicht und ob sie hierfür kostenpflichtigen anwaltlichen Rat beanspruchen. Dabei wird meistens als Erstes klar, dass diese Ausschüttungen von Anfang an keine Zinsen wie beim Sparbuch waren sondern Bargeld mit besonderen Eigenschaften.

Während der eine Anleger kein gutes Geld dem Schlechten hinterwerfen will, sich durch die Internetseiten scrollt um Antworten zu finden, der andere Anleger den Fehler begeht, die scheinbar schlüssige Begründung des gegnerisches Anwaltes zu glauben und sofort zahlt, beauftragen andere ihren Fachanwalt, damit dieser die Verantwortung übernimmt zu entscheiden, ob die Forderungen berechtigt sind oder nicht.

Nur in den wenigsten Fällen sind die Antworten sofort klar und können Urteile und Entscheidungen aus der Vergangenheit angewendet werden. Hinzu kommt, dass Gesellschaftsverträge und Bilanzen für jeden Schiffsfonds gesondert zu betrachten sind und sich jedwede schematische Betrachtung verbietet. Die meisten Fälle, welche eben gerade angefragt werden, sind noch nicht endgültig gerichtlich entschieden und mitunter muss erst der Bundesgerichtshof für  Klarheit sorgen.

Was in der Vergangenheit mit den Ausschüttungen bei geschlossenen Immobilienfonds anfing, geht heute weiter bei den Schiffsfonds mit Nuancen aufgrund steuerrechtlicher Gegebenheiten.  Der Variantenreichtum letzter Entscheidungen der Gerichte macht diese Problematik für den einzelnen Anleger unüberschaubar:  

1.    ARCAP Columbus Fonds V – Klage vom Fonds gegen Direktgesellschafter aus vermeintlich eigenem Recht, LG München

Dieser Fall war von Anfang an eindeutig, da der Anspruch auf Rückzahlung haftungsträchtiger Entnahmen nach §172 Abs. IV HGB nur den Gläubigern der Fondsgesellschaft und nicht der Fondsgesellschaft selbst zusteht. Bekommt dieser haftungsträchtige Entnahmen oder besser sein eigenes Geld in Form von Ausschüttungen zurück, lebt die Außenhaftung gegenüber Fondsgläubigern wieder auf. Maßgeblich ist die im öffentlichen Handelsregister einsehbare Haftsumme.  

2.    Konzepta – Fondsklage gegen Direktgesellschafter in gewillkürter Prozeßstandschaft, LG Berlin

Bei gleicher Ausgangslage wie im Fall 1, jedoch klagte hier die Fondsgesellschaft für fremdes Recht im eigenen Namen. Die den Fonds finanzierende Bank kündigte zum Teil ein notleidendes Darlehen und ermächtigte den Fonds mit der Geltendmachung ihres Rechtes nach §172 Abs. IV HGB, was auch gelang. Da der Fonds notleidend war, hatte er ein berechtigtes Interesse an der Durchsetzung dieser fremden Forderung der Bank in eigenen Namen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Anleger lag auch nicht vor, da sie ja nach § 172 Abs. IV HGB sowieso haften.  

3.    Falk – Fonds – Klage vom Insolvenzverwalter der Fonds gegen Treuhandgesellschafter (Anleger) – BGH II ZR 224/08

Das besondere dieser Fondskonstruktion war, dass die Anleger nicht direkt im Handelsregister standen sondern ihre Beteiligung über eine dort eingetragene Treuhandgesellschaft gemittelt wurde. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass die Anleger ihren Treuhänder von der Haftung nach §172 IV HGB freistellen. Diesen Freistellungsanspruch trat der Treuhänder an den Insolvenzverwalter ab, der Anspruch wandelte sich in einen Zahlungsanspruch und die Anleger wurden auf Zahlung verklagt. Hiergegen wehrten sie sich u.a. mit der Aufrechnung mit Prospekthaftungsansprüchen die ihnen angeblich gegen den Treuhänder zustanden. Der BGH hat diese Streitfrage zu Lasten der Anleger entschieden, die letztlich nicht aufrechnen können, was auf einen Schutz der Fondsgläubiger hinausläuft.

4.    Guter Glaube an Gewinne und Gewinnbilanzierung § 172 Abs. V HGB – BGH II ZR 88/08

Als Phantom stellt sich in diesem Zusammenhang die vorbenannte Vorschrift heraus. Es gibt derzeit keinen einzigen bekannten Kapitalanlagefall, wo sie anwendbar wäre. Sie lautet:

(…)

5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in
gutem Glauben als Gewinn bezieht,
ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(…)

Dass Anleger gutgläubig sind wenn sie ihre „Zinsen“ erhalten,  mag sein. Schließlich ist Bares angeblich Wahres und setzt bessere Kenntnis intensive Lektüre von Prospekt und Bilanzen sowie Fachverstand oder Nachfragen bei Fachleuten voraus.  Der gute Anlegerglaube ist aber für diese Vorschrift unerheblich. Dass dabei in den Fondsprospekten um klare unmissverständlich Risikohinweise vor einer geplanten Haftung für die Ausschüttungen „herumgeeiert“ wurde dürfte klar sein erklärt aber, warum die Anleger „aus allen Wolken fallen“ wenn sie jetzt in Anspruch genommen werden.

5.    Dr. Peters – Fonds 38 und 39 – Klagen der Fonds gegen ihre Anleger auf Rückzahlung auf Darlehen gebuchter Ausschüttungen – BGH Urteile vom 12.03.2013:  II ZR 73/11 und II ZR 74/11

Zugrunde lagen unklare Klauseln in Gesellschaftsverträgen wie folgt:

(…)

§ 11 Gewinn- und Verlustrechnung
 .......
3. Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, ab 1995 einen Betrag in Höhe von       
voraussichtlich des Kommanditkapitals p.a. an die Gesellschafter aus, der auf Darlehenskonto gebucht wird. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese   
Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit.
4. Weitere Entnahmen außerhalb der vorgenannten Ausschüttungen sind nur zulässig, wenn die Gesellschafter einen entsprechenden Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen fassen,   
 die persönlich haftende Gesellschafterin zustimmt und die Liquiditätslage der Gesellschaft es zulässt. Auch in diesem Fall kann jeder Gesellschafter für sich entscheiden, ob er eine Entnahme tätigt.


(…)

Da es keine naheliegenden (d.h. nach dem Gesellschaftsvertrag normierte) Regeln gab, unter denen der Gesellschafter zur Rückzahlung der Ausschüttungen an die Gesellschaft verpflichtet werden konnte und das Recht der Personenhandelsgesellschaften keinen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung von (vertraglich eingeräumten) Ausschüttungen gewährt, konnte auch nicht Rückgriff auf gesetzliche Regelungen des bürgerlich-rechtlichen Darlehensrechts (§ 488 Abs. 3 BGB bzw. § 609 BGB a.F.) genommen werden. Damit ging der Rückforderungsanspruch ins Leere und die Anleger mussten die erhaltenen Ausschüttungen nicht zurückzahlen.

ABER:     Fraglich ist die Tragweite dieser Entscheidung für die weiteren Dr.Peters - Schiffsfonds.

6.    Lloyd – Fonds, Bsp. MS Wehr Elbe

Im Gesellschaftsvertrag fand sich folgende Regelung:

(…)

Soweit Auszahlungen von Liquiditätsüberschüssen vorgenommen werden, werden sie den Kommanditisten als unverzinslichen Darlehen gewährt, sofern die Auszahlungen nicht durch Guthaben auf     
den variablen Kapitalkonten gemäß § 4 Ziffer 3 gedeckt sind.


(…)

Vorläufige Auffassung LG Hamburg: Ausreichend deutlich und abweichend von BGH II ZR zu DS- Fonds

FAZIT:
    Offen bleibt, wie und wann ein Anleger seine Haftung erkennen konnte.


7.     HANSA Riga GmbH & Co. KG

Einmal so und einmal so in 8b C 155/13 des Amtsgerichts Hamburg-Mitte und in 318a  C 204/13 des Amtsgerichts Hamburg-Altona

 §13 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages lautet:

(…)

Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen werden den Kommanditisten als unverzinsliches Darlehen gewährt, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten
gedeckt  sind

(…)

Kernthese ist, dass man aus Sicht eines Anlegers Ausschüttungen behalten darf. Werden diese dann als Darlehen gewährt, ist dies Überraschend.  Zudem wird nicht berücksichtigt, dass der Anleger gar nicht wissen kann, wann eine Deckung durch Guthaben nicht gegeben ist.  Schon in BGH II ZR 241/81 ist verdeutlicht, dass Gesellschafter unmissverständlich und deutlich auf Abweichungen vom gesetzlichen Regelfall hingewiesen werden müssen.

Wann jedoch eine unklare Regelung vorliegt, muss im Einzelfall entschieden werden.

Für Klarheit sorgte in diesen Fällen nun das Landgericht Hamburg – Kammer für Handelssachen u.a. mit seinen Urteilen vom 23.01.2014 413 HKO 88/13, 413 HKO 127/13.

Danach hat die Fondgesellschaft grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückzahlung von solcherart unklar im Gesellschaftsvertrag (§13 Ziff.7) geregelten Ausschüttungen. Unklare Regelungen im Gesellschaftsvertrag gehen somit nicht zu Lasten der Anleger.

ABER:
Auch die Außenhaftung nach §172 IV HGB kann den Gläubigern gegenüber wieder aufleben.

Weitere EINZELFALLENTSCHEIDUNGEN werden folgen, da nach wie vor bei einer Krise des Schiffes versucht wird, die Ausschüttungen zurückzufordern. So auch im November 2013 von mehreren Schiffen der MPC Capital der Offen Reederei. Nicht alle Anleger aber zahlen widerspruchslos. Wenn auch Sie sich jetzt angesprochen fühlen, ihre Beteiligung durch einen unabhängigen Berater überprüfen lassen zu wollen und gegebenenfalls etwas tun zu wollen, um ihr eingesetztes Kapital zurückzuerhalten, können Sie uns gerne ansprechen. Die telefonische Erstberatung ist kostenlos. Oder downloaden Sie unseren Fragebogen für Kapitalanleger.


Mehr Informationen:                www.schiffsfonds-schadenhilfe.de                   www.rechtsanwalt-reime.de


Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vertritt Herr Rechtsanwalt Jens Reime Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet an allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie Kammergerichten. Als Mandant profitieren Sie von seinen vertieften fachspezifischen Kenntnissen auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechtes sowie des Versicherungsrechtes, welche individuell und effizient mittels schneller und moderner Kommunikationsmittel umgesetzt werden.

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