BGH stärkt Rechte von Versicherungskunden – Ratenzuschläge für monatlich zahlbare Jahresprämien sind zwingend mit einem effektiven Jahreszinssatz anzugeben.
Ein sogenanntes Anerkenntnisurteil des Bundesgerichtshofes vom 29.7.09 mit dem Aktenzeichen (Az. I ZR 22/07) erklärt nun eine Entscheidung des Landgerichtes Bamberg vom 8.2.06 mit dem Aktenzeichen (Az 2 O 764/04) für wirksam.
Wer demnachmit seinem Versicherungsunternehmen vereinbart hat, die Prämie gegen Zuschlag monats- oder quartalsweise bzw. halbjährlich zu bezahlen, hat gute Aussichten, Geld von seinem Unternehmen zurück zu bekommen. Denn die Versicherer müssen für die verlangten Teilzahlungszuschläge den „echten" Preis als effektiven Jahreszins angeben - was praktisch nie geschehen ist.
Ist das nicht der Fall, gilt automatisch ein gesetzlicher Effektivzins von 4 % (§§ 499, 502 BGB) und zwar über Jahre rückwirkend. Wurden Kunden bei Ratenzahlung nicht schriftlich über einen Widerruf belehrt, haben sie außerdem die Möglichkeit, heute noch ihren Vertrag zu widerrufen (§ 355 BGB). Versicherungskunden könnten so ungeliebte Verträge auch noch nach Jahren widerrufen und Rückabwicklung verlangen. Allerdings können wohl nur solche Verträge widerrufen werden, die nach der Schuldrechtsreform (Vertragsbeginn ab 1. Januar 2002) geschlossen wurden. Zuvor galt eine „absolute Widerrufsfrist" von einem Jahr, gerechnet ab Vertragsschluss - gleich, ob unkorrekt oder sogar gar nicht belehrt wurde. Seit der Schuldrechtsreform gilt, dass die Widerrufsfrist ohne korrekte Belehrung nicht zu laufen beginnt und der Widerruf „bis in alle Ewigkeit" erklärt werden kann.
Kunden aller privaten Versicherungen fallen darunter, Leben-, Sach-, nur die Krankenversicherungskunden nicht. Auch wenn auf erste Anfrage beim Versicherer hin die Auskunft negativ ausfällt, sollten sich die Versicherungsnehmer hierauf nicht einlassen. Die Auskunft des Versicherers muss nicht richtig sein. Anprüche können auch verjähren, wenn sich Anspruchssteller permanent hinhalten lassen.