OLG München, Urteil v. 22.06.2012, Az.: 25 U 3343/11: Pflichten des Versicherungsvertreters vor Versicherungswechsel

Der Fall
Der klagende Versicherungsnehmer nahm die neue private Krankenversicherung und seinen Abschlussvermittler, deren Versicherungsvertreter, in Anspruch mit der Maßgabe feststellen zu lassen, dass beide aufgrund Schlechtberatung für den Krankenversicherungswechsel zum Schadensersatz verpflichtet wären. Der einzige Vorteil der neuen Versicherung bestand darin, dass VN 10% bei der monatlichen Prämienhöhe einsparte. Hingegen deren Deckungsumfang geringer war und der VN seine langjährigen Altersrückstellungen und eine Tarifermäßigung im Alter verlor durch die Kündigungen der alten Versicherung, welche zuvor 25 Jahre bestand, verlor. Zur Beratungsdokumentation der neuen Versicherung wurden nur bestimmte Themenbereiche ohne nähere Erläuterung angekreuzt.

Die Entscheidung

Das Gericht konkretisierte die Pflichten des neuen Versicherungsvertreters beim Versicherungswechsel und beschrieb den nötigen Umfang für die nach §§60Abs.2, 61 Abs. 1 VVG bestehende Dokumentationspflicht für das Beratungsgespräch zum Versicherungswechsel:
  • Versicherungsvertreter schuldet im Vergleich zum Versicherungsmakler nur eingeschränkte Produktberatung, muss aber über wesentliche Punkte trotzdem aufklären und Irrtümer des VN beseitigen,
  • Besonders hohe Anforderungen sind beim Versicherungswechsel gegeben,
  • Beratungsdokumentation muss Angaben zur Motivation für Versicherungswechsel enthalten, über Risiken beim Versicherungswechsel aufklären, muss Vorstellungen vom gewollten Versicherungsumfang im Vergleich zum bisherigen des VN enthalten,
  • Eckdaten des neuen Produktes müssen enthalten sein.

Da diese hier nicht er füllt waren muss sich die neue Versicherung das Fehlverhalten ihres Vertreters zurechnen lassen – sie haftet dem VN nach §6 Abs. 5 VVG auf Schadensersatz. Diese und der Versicherungsvertreter selbst haften als Gesamtschuldner, wobei die unzureichende Beratungsdokumentation dem Versicherungsvertreter direkt zugerechnet wurde, er haftet nach §363, 61, 60 VVG ebenso auf Schadensersatz.

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