OLG Naumburg, U-.v.23.06.2011, Az.: 4 U 94/10 und LG Dortmund, U.v.4.08.2011, Az. 2 O 130/11: Keine Leistungsfreiheit bei Erstprämienverzug mangels deutlicher Warnhinweise im Versicherungsschein
Der Fall von OLG Naumburg Der Haftpflichtversicherer lehnte Regulierung ab, weil VN seine Erstprämie nicht zahlte und im Zeitraum des Zahlungsverzuges ein Versicherungsfall eintrat. Die Belehrung über diese Leistungsfreiheit findet sich auf Seiten drei des Versicherungsscheines im Fließtext unter der fett markierten Überschrift zu Erläuterungen zum Vertrag, es folgen andere weniger wichtige Ausführungen und mittendrin die besonders wichtige Warnung vor den Folgen des Erstprämienverzuges.
Die Entscheidung Beruht auf §37 Abs. II S.2 VVG( … Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.)
Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers erfüllt diese Norm eine Warnfunktion, die Erstprämie pünktlich zu zahlen. Eindringliche Warnhinweise zu den Folgen hierzu sind daher nötig. Dem wird nur eine exponierte Stelle mit drucktechnischer Hervorhebung auf der Vorderseite des Versicherungsscheins gerecht. Im hiesigen Fall fehlt eine solche Hervorhebung. Der fragliche Hinweis unterscheidet sich im Kontext zu den übrigen weniger wichtigen Erläuterungen nicht, hebt sich nicht ab und alarmiert auch nicht, dass gerade dieser Hinweis besonders wichtig wäre.