Aktuelles zu Verjährung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung und Falschprospektierung zum 31.12.2011 - ein Praxisreport über fatale Rechtsirrtümer

Inhaber von Anteilen an geschlossenen Fonds (Kommandit- und BGB-Gesellschaften, Schiffs-, Medien- und Immobilienfonds) und atypisch stillen Beteiligungen an Aktiengesellschaften wie z.Bsp. Leasingfonds werden vor Gericht häufig mit der Einrede Verjährung ihrer Ansprüche konfrontiert.Dies liegt daran, dass die kurze 3-jährige Regelverjährungsfrist nach §195 BGB beginnt, wenn gemäß §199Abs.1 BGB der Anspruch entstanden ist und der Anleger von den anspruchsbegründenden Umständen gewusst haben muss bzw. grobfahrlässig nicht weiß.

Letztere Passage begründet allzu häufig den Vorwurf, nicht rechtzeitig genug zum Anwalt gegangen zu sein. Dies liegt daran, dass die Anleger als Laien häufig gar nicht ahnen ob und was genau im Argen liegt aber für ihren entscheidenden Richter in der mündlichen Verhandlung dieses persönliche Empfinden völlig irrelevant ist. Häufig ist der Anleger allein schon mit dem Lesen der Post seiner Fondsgesellschaft völlig überfordert, was fatale Folgen haben kann.

Denn wann der richtige Zeitpunkt für anwaltlichen Rat gekommen ist, wird nach Maßstäben beurteilt, die durch Gerichtsurteile ausgefeilt werden. Das Oberlandesgericht Hamm am 26. 11.2009 in 4 U 224/08 und das Oberlandesgericht Brandenburg am 16.01.2008 in 4 U 145/06 haben sich mit diesen Fragen befaßt. Nach OLG Hamm reicht es bereits aus, dass der Anleger eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage erheben kann. Das OLG Brandenburg beantwortet die Frage aus Sicht eines beauftragten verantwortlich handelnden Anwaltes wenn es argumentiert, was aus anwaltlicher Sicht nach sorgfältiger Risikoabwägung als sicherster Weg zu empfehlen gewesen wäre.

Aufgrund dieser vorprogrammierten Unwägbarkeiten sollte jeder Anleger sobald ihn ein „mulmiges Gefühl" beschleicht sofort zum Fachanwalt gehen. Da diese Verjährungsfrist immer zum Ende des jeweiligen Jahres beginnt und endet, sollte auf den Ablauf eines Kalenderjahres nicht zugewartet werden. Diese Verfahrensweise erleichtert dem beauftragten Anwalt erheblich die Suche nach unverjährten Pflichtverletzungen. Denn nach dem Bundesgerichtshofurteil vom 9.11.2007 in V ZR 25/07 beginnt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen.

Zwar hat der Bundesgerichthof kürzlich am 22.07.2010 in Urteil III ZR 203/09 entschieden, dass es nicht grob fahrlässig ist, wenn der Anleger bei Bekanntwerden einer bestimmten Pflichtverletzung des Anlageberaters dies nicht zum Anlass nimmt, den Fondsprospekt auf weitere Fehler des Beraters hin zu überprüfen. Jedoch sollte dies kein Freibrief dafür sein, sorglos Fristen verstreichen zu lassen, denn jeder Fall ist um Nuancen anders.

Aufgrund der zum 1.01.2002 eingeführten Schuldrechtsreform gilt für diese Ansprüche auch die neue absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren ab Geltung dieser Reform. Demnach verjähren zum 31.12.2011 alle bis zum 31.12.2001 entstandenen Ansprüche wegen Falschberatung zu Anteilen an geschlossenen Fonds und stillen Beteiligungen.

Entstanden sind diese regelmäßig mit Beitritt zum Fonds durch Unterschriftsleistung und nicht erst dann, wenn der Fonds ein Sanierungsfall wurde bzw. wenn der Anleger ein subjekives Schadensempfinden hat. Denn schon die Zahlungsverpflichtung durch Beitritt zum Fonds verursacht bereits den Schaden, weil diese nicht entstanden wäre, wenn ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre

Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
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