Haftung der Treuhandkommanditisten gegenüber den Insolvenzverwaltern in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen ?

Immer mehr geschlossene Fonds befinden sich in einer wirtschaftlich schwierigen Lage.Nach dem Sanierungsversuche gescheitert sind, werden viele Fonds insolvent. Die Kapitalanleger, die sich von der Fondsbeteiligung Rendite- und Steuervorteile erhofften, werden nunmehr mit Ansprüchen der Insolvenzverwalter auf Rückzahlungen der Ausschüttungen konfrontiert. Besonders bitter ist dies bei den Anlegern, die über die Ausschüttungen ihre Anteilsfinanzierung refinanziert haben. Eine der Organisationsformen ist die GmbH & Co. KG mit einer mittelbare Beteiligung der Anleger über eine Treuhandkommanditistin. Dabei handelt es sich um ein offenes, da für jedermann erkennbares Treuhandverhältnis. Eingetragen im Handelsregister ist die Treuhänderin und nicht die Treugeber / Kapitalanleger. Dabei hält die Treuhandkommanditistin die Beteiligungen der geworbenen Anleger im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung ihrer Treugeber / Kapitalanleger. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Treuhandkommanditistin und den Treugebern wird durch einen Treu­handvertrag bestimmt. Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft bezieht sich auf das bestehende Treuhandverhältnis. Die Nominaleinlage wurde von den Treugebern entweder über ein Treuhandkonto oder unmittelbar an die Fondsgesellschaft gezahlt.

Daneben sind die Treugeber im Gesellschaftsvertrag mit Rechten ausgestattet, um steuerrechtlich ihre Mitunternehmerschaft begründen zu können. Die Ausschüttungen der Fondsgesellschaft wurden in der Regel unmittelbar an die Treugeber ausgezahlt.

Immer häufiger fordern die Insolvenzverwalter der Fondsgesellschaften direkt von den Treugebern die empfangenen Ausschüttungen zurück. Sie glauben, sie können diese genauso in Anspruch nehmen wie die Gesellschafter, welche direkt im Handelsregister eingetragen sind. Rechtsgrundlagen sollen die §§171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB sein. Aber allein die im Gesellschafts- und Treuhandvertrag fälschli­cherweise gewählte Bezeichnung der Treugeber als Gesell­schafter sowie die Ein­räumung von Mitunternehmerrechten, lassen die Treugeber im Verhältnis zu den Insolvenzverwaltern nicht zu tatsächlichen Gesellschaf­tern werden. Diese Bezeichnung der Treugeber erfolgte zudem nur deswegen, um den Treugebern glauben zu machen, dass ihre Rechtsposition mit der einer direkten Beteiligung vergleichbar ist.

Diese Materie ist derzeit vor den Gerichten hochstreitig. Anleger sollten prüfen lassen, ob sie durch den Fondsprospekt und durch ihren Anlageberater über dieses Haftungsrisiko ausreichend aufgeklärt worden sind. Insbesondere Anlageberater hätten vor einer vorgenommenen Anteilsfinanzierung auf die Vor- und Nachteile der Ausschüttungen hinweisen müssen, die jetzt zurückgefordert werden. Behauptungen, dass man als Anlagererater habe nicht wissen können, dass Ausschüttungen später zurückgefordert werden können, sollten Anleger nicht gelten lassen: Wer als Anlageberater "ins Blaue hinein" zusicherte, dass sich die Kapitalbeteiligung über die Ausschüttungen "rechnet" oder dass man die Anteilsfinanzierung über die Ausschüttungen refinanzieren kann, diese also nichts kostet, der haftet dem Anleger auf Schadensersatz.

Selbst wenn der jeweilige Berater nicht mehr "greifbar" ist, sollte überprüft werden, ob er die Beratung im Auftrag einer Vermitlungsgesellschaft durchführte. Denn diese haftet für dessen Fehler.

Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
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