Keine Verjährung für Altansprüche von Kapitalanlegern

Kapitalanleger in Deutschland waren lange Zeit völlig verunsichert über die neuen Verjährungsregeln nach der Schuldrechtsreform. Hatten sie bis zum 31.12.2001 zum Beispiel Anteile gezeichnet an geschlossenen Immobilienfonds oder sich beteiligt mit Ratensparverträgen und Einmalanlagen als stille Gesellschafter (z. Bsp. Göttinger Gruppe ), versuchten „wohlmeinende“ Anlageberater und Initiatoren Schadensersatzklagen auszureden mit dem Hinweis, dass sowieso alles zum 31.12.2004 verjährt sei.Grund hierfür waren rechtliche Unwägbarkeiten im Artikel 229 § 6 Abs. 1 und 4 des EGBGB. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in seiner Pressemitteilung vom 23.01.2007 für sein noch nicht veröffentlichtes Urteil XI ZR 44 / 06 für Klarheit gesorgt zugunsten der Kapitalanleger:

(...) Der Beginn der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist für Ansprüche gegen Anlageberater und Initiatoren (weite Prospekthaftung) ist auch in Überleitungsfällen (Vertragsschluss bis 31.12.2001) davon abhängig, wann der Kapitalanleger von den Prospektfehlern, der falschen Anlageberatung und den Verantwortlichen Kenntnis erlangt. (...)

Die Beteiligung an Sanierungsverhandlungen für die Fonds oder die Rückzahlungen von Ausschüttungen können eine entsprechende Kenntnis beim Gesellschafter manifestieren. Streitgespräche mit dem Anlageberater unter Zeugen oder in Schiftform über sich nicht verwirklichende Zusicherungen oder zutage tretende Risiken können den Fristbeginn ebenfalls beweisbar in Gang setzen.

Meistens erfahren die Kapitalanleger jedoch erst bei einem versiertem Anwalt von den relavanten haftungsbegründenden Fehlern.

Auf jeden Fall sollte es der selbst beauftragte Anwalt sein. Denn nur der eigene Anwalt bietet die Gewähr für eine richtige und interessenskonfliktfreie Beratung.

Wer zum Beispiel auf Gesellschafterversammlungen Anwälten der Fondsgesellschaft oder angeblichen Anlegeranwälten aus dem Publikum Glauben schenkt, könnte wieder getäuscht werden.

Insbesondere Anwälte der Fondsgesellschaften, bekamen diesen Auftrag häufig von den gleichen Personen, welche für die Prospektherausgabe verantwortlich zu machen sind. Anleger sollten sich genau überlegen was der Rat oder die Meinung dieser Anwälte zu Prospekthaftungsklagen wert ist und sollten nicht auf eine separate Beauftragung eines eigenen Anwaltes verzichten. Kostenloser Rechtsrat könnte teuer werden!

Eine Spezialität von geschlossenen Fonds sind auch die „sogenannten Beiräte“. Auf den ersten Gesellschafterversammlungen werden häufig von Seiten der Fondsgeschäftsführung Anleger vorgeschlagen, die als Beiräte zwischen Geschäftsführung und Anlegern vermitteln sollen. Häufig zu beobachten ist, dass es sich hierbei um Anlageberater handelt, welche natürlich im Sinne der Fondsgeschäftsführung handeln. Geradezu freizügig übernehmen diese dann die „Rechtsberatung“ für die Anleger. Deren genaue Interessenlage kann aber kaum ein Anleger durchschauen. Die Gefahr ist groß, dass die Anleger wieder getäuscht werden.

Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
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