Klagen gegen Mittelverwendungskontrolleur des Falk Zinsfonds Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingereicht

Schadensersatzklagen wegen offenkundiger Prospektfehler eingereichtDie Fonds-Gesellschaft in Rechtsformn einer BGB- Gesellschaft hatte Darlehen gewährt. Zur Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeit hatte sie nach Maßgabe des Beteiligungsprospekts und ihres Gesellschaftsvertrages Anlegern („Gesellschafter“) den Beitritt gegen Einlagen („Gesellschaftereinlagen“) in Höhe von mindestens 10.000 € angeboten und übernommen in Höhe von mehr als 50 Millionen Euro. Über die Sicherstellung der zweckgerechten Verwendung der Gesellschaftereinlagen sollte der Mittelverwendungskontrolleur wachen, hierfür sollte er nach dem Fondsprospekt gemeinsam mit der Fondsgesellschaft ein sog. UND- KONTO führen:

(…)

§ 1 Sonderkonto

(1) Die Fonds-Gesellschaft richtet ein Sonderkonto bei einem Kreditinstitut ein, über das sie nur gemeinsam mit dem Beauftragten verfügen kann („Sonderkonto“). Auf das Sonderkonto sind die Gesellschaftereinlagen einzuzahlen und die von der Fonds-Gesellschaft ausgereichten Darlehen zu tilgen.

(2) Der Beauftragte wird dafür Sorge tragen, dass die auf dem Sonderkonto eingezahlten

Gesellschaftereinlagen bis zur Auszahlung gem. nachstehend Ziff. 3 verzinslich angelegt werden. Liegen nicht bis spätestens 30.06.2003 erstmals die Voraussetzungen für eine Auszahlung gemäß nachstehend Ziff. 3 vor, so hat der Beauftragte dafür Sorge zu tragen, dass die auf dem Sonderkonto eingegangenen Gesellschaftereinlagen mit Zinsen abzüglich Bankspesen unverzüglich nach dem 30. Juni 2003 an die Gesellschafter zurückgezahlt werden.

……

§ 4 Haftung

(1) Dieser Vertrag wird als Vertrag zu Gunsten Dritter, und zwar zu Gunsten aller Gesellschafter abgeschlossen. Die Gesellschafter können aus diesem Vertrag eigene Rechte herleiten.

(2) Schadensersatzansprüche gegen den Beauftragten können nur geltend gemacht werden, wenn die Fonds-Gesellschaft oder die Gesellschafter nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen.

(…)

Tatsächlich konnten die Vorstände der Geschäftsführerin des Fonds einzeln über die Gelder des Fonds verfügen. Eine zwingende Mitwirkung des Mittelverwendungskontrolleurs war nicht notwendig. Da der Vertrag für ihn als echter Vertrag zugunsten der Gesellschafter / Kapitalanleger ausgestaltet ist, haftet er auf Schadensersatz in Höhe der Einlagen, weil er die Kläger nicht über die wahren Gegebenheiten aufklärte.

Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
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