Ihre Bank schuldet Ihnen etwas: Niedrigere Zinsen, gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen und Auflösung eines Forwarddarlehens nach Ausübung Ihres ewigen Widerrufsrechtes

Bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung (Kündigung) von Immobiliendarlehensverträgen fallen in der Regel Kosten in Form der Vorfälligkeitsentschädigung an. Diese kann man sich „sparen“, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sein sollte. Dies ist nach unseren Erfahrungen bei den verwendeten Widerrufsbelehrungen ab 1.11. 2002 bis 2011 sehr oft der Fall.

Folglich können Bankkunden auf abgewickelte Darlehensverträge widerrufen, Vrofälligkeitsentschädigungen zurück. und eine bessere Zinsen verlangen. Sie sollten mehr aus ihren Kreditverträgen "herausholen", teure Restschuldversicherungsgebühren stoppen

und sich nicht nur auf Kreditbearbeitungsgebühren beschränken, die einige Banken schon an zahlreiche Kunden unserer Kanzlei zurückzahlten.

1.    Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen

So informieren die Banken und Sparkassen in Ihren verwendeten Widerrufsbelehrungen oft nur ungenügend oder falsch unter anderem über den Beginn der Widerrufsfrist oder den Rechtsfolgen des Widerrufs. Damit entsprechen diese Widerrufsbelehrungen oft nicht den gesetzlichen oder rechtlichen Vorgaben, insbesondere entsprechen sie gerade nicht den jeweils gültigen Musterwiderrufsbelehrungen. So ist eine Übereinstimmung mit der Musterwiderrufsbelehrung meist auch abzulehnen, wenn Zusätze oder angebliche Klarstellungen aufgenommen wurden, oder die äußere Gestaltung nicht vollumfänglich übernommen wurde. Hier steht meist das vom Gesetz verlangte Deutlichkeitsgebot entgegen.

2.    Was folgt daraus?

Die Frist für die Erklärung des Widerrufs beginnt nicht zu laufen, so dass unter Umständen auch noch Jahre nach Vertragsschluss dieser widerrufen werden kann (§§ 495, 355 BGB). Dadurch wird der Vertrag rückabgewickelt und es fallen somit keine Vorfälligkeitsentschädigungen an und die Kunden schulden nur den günstigeren Marktzins nach den Leitsätzen der Bundesbank.

Zu beachten ist dabei, dass der Kreditvertrag zwischen einem Unternehmen (Bank) und einem Verbraucher geschlossen wurde. Das heißt, dass der Kreditvertrag für private Zwecke abgeschlossen wurde. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der private Hauskauf damit finanziert werden sollte.

Oft wird in diesem Zusammenhang vom sogenannten WIDERRUFSJOKER gesprochen. Dieser nützt gegebenenfalls auch Verbrauchern, die ihren „teuren“ Kreditvertrag auf Grund der derzeit günstigen Zinsen umschulden wollen. Oder den Verbrauchern die eine Vorfälligkeitsentschädigung auf Grund vorzeitiger Kündigung bereits gezahlt haben.

3.    Einzelfallentscheidungen

Aber auch hier gilt: Jeder Einzelfall ist genau zu überprüfen. Hierzu sind auch schon viele Entscheidungen ergangen. Bedeutende kurz vorgestellt:

a)   Musterfall  v. Anleger S. aus Z. gg. Bank Helaba Dublin

Der von der Kanzlei Reime vertretene Anleger finanzierte mittels Darlehen einen Anteil an einem geschlossenen Medienfonds. Beide Geschäfte, die Beteiligung und ihr Darlehen,  bildeten ein Verbundgeschäft, so daß nicht nur das Darlehen endete sondern auch noch die Beteiligung rückabgewickelt werden konnte. Die Bank verwendete "frühestens" in ihrer Widerrufsbelehrung aus 2005. Unser Widerruf  in 2013 war demnach nicht verfristet.

b)    EuGH C-481/99 vom 13.12.2001 (Heininger-Entscheidung)
Widerrufsrecht darf in Fällen von sogenannten Haustürgeschäften und nicht ordnungsgemäß erfolgter Widerrufsbelehrung nicht auf ein Jahr ab Vertragsschluss beschränkt sein.

c)    BGH I ZR 55/00 vom 4.7.2002
In die Widerrufsbelehrung aufgenommene zusätzliche Hinweise, die für das Verständnis der Belehrung nicht von Bedeutung sind und den durchschnittlichen Verbraucher eher irritieren, können zur fehlerhaften Widerrufsbelehrung führen. Hier wurde die Formulierung gewählt: „… Der Lauf der Widerrufsfrist beginnt mit Aushändigung dieser Vertragsurkunde, nicht jedoch, bevor die auf Abschluss des Vertrages  gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde.“

d)    BGH XI ZR 33/08 vom 10.03.2009
Danach besteht das Widerrufsrecht auch länger als die 14 Tage, wenn der falsche Eindruck erweckt wird, dass die Frist schon alleine durch die Zusendung der Belehrung zu laufen beginnt. Insofern genügt auch die Formulierung: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde … zur Verfügung gestellt wurde“ nicht den Erfordernissen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung.

e)    BGH VIII ZR 82/10 vom 1.12.2010
Die Formulierung in der Widerrufsbelehrung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ genügt den Anforderungen an die Mitteilung hinsichtlich des Fristbeginns nicht.

f)    BGH IV ZR 52/12 vom 16.10.2013
Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung stellt danach auch eine Belehrung am Ende eines langen Absatzes dar, der weitere Informationen zu zum Beispiel der Unzweckmäßigkeit der Aufgabe einer bestehenden Versicherung oder Rückkaufswerten informiert.

Dies stellt nur eine kleine Auswahl an Entscheidungen dar, aber es wird deutlich, dass eine Überprüfung im Einzelfall schwierig sein kann. Dies auch deshalb, weil ausgehend vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses unterschiedliche gesetzliche Regelungen galten, anhand derer die Überprüfung zu erfolgen hat.

Sollten deshalb auch Sie Interesse an einer unabhängigen Überprüfung der Widerrufsbelehrung Ihres Darlehensvertrages haben, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Dabei senden Sie uns auch gleich eine Kopie Ihres Darlehensvertrages zu. Wenn vorhanden, geben Sie uns bitte Ihre Rechtsschutzversicherung bekannt. Die Deckungsanfrage bei dieser übernehmen wir für Sie.

Mehr Informationen:     www.rechtsanwalt-reime.de
 
Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vertritt Herr Rechtsanwalt Jens Reime Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet an allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie Kammergerichten. Als Mandant profitieren Sie von seinen vertieften fachspezifischen Kenntnissen auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechtes sowie des Versicherungsrechtes, welche individuell und effizient mittels schneller und moderner Kommunikationsmittel umgesetzt werden.

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