BGH 21.04.2009, Az.: XI ZR 78/08: Entgelt - AGB der Sparkassen gegenüber Verbrauchern unwirksam

Unwirksam ist AGB Nr. 17 II 1 AGB - Sparkassen"Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage ( z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des BGB nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert."

Gründe:

1. Änderungsvoraussetzungen unklar
2. keine eindeutige Pflicht zur Herabsetzung der Engelte bei sinkenden Kosten
3. Klausel regelt das Ob und die Höhe der Entgelte unabhängig von bestehender gesetzl. und vertrgl. Verpflichtung

Folgen: Unberechtigt erhobene und gezahlte Entgelte können von den Verbrauchern zurück verlangt werden, weil die Sparkassen dann ungerechtfertigt bereichert wären.

Empfehlung: Bei nicht nachvollziehbaren Zinsen und Kosten sollten Verbraucher anwaltliche Hilfe beanspruchen

Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
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