BGH-Urteil vom 29.09.2009, AZ.: XI 179/07 – Konkretisierung der Anforderungen an Inhalt von Prospekten von geschlossenen Fonds
Darstellung der Haftungsreihenfolge im Fonds der Ärzte-Treuhand Vermögensverwaltung GmbH stellt Prospekttäuschung dar.
Der Fall
Unter „Erfolge“ finden Sie auf meiner Interseite Hinweise zu erstrittenen Urteilen gegen die Ärzte-Treuhand Vermögensverwaltung GmbH. Streitgegenständlich war eine Formulierung, in den Prospekten, wie Sie jetzt auch Gegenstand der Bundesgerichtshof-Entscheidung war:
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Die Gesellschafter haften gegenüber Gläubigern der Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen als Gesamtschuldner. Mit ihrem sonstigem Vermögen haften sie nur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft. Soweit Gläubiger durch Grundpfandrechte gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück – wie auch für öffentliche Lasten – insgesamt.
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Die Entscheidung
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a) Ein Vertreiber von Kapitalanlagen, der Anlageinteressenten vorsätzlich durch Falschangaben täuscht und die Schädigung der Anleger zumindest billigend in Kauf nimmt, ist diesen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. BGHZ 175, 276, Tz. 29 m.w.N.). Das trifft auf den Beklagten zu 2) zu, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im rechtskräftigen Schlussurteil vom 20. Dezember 2007 die Anleger darüber getäuscht hat, dass sie nicht lediglich subsidiär nach Verwertung des Fondsobjekts für die Rückzahlung der Objektfinanzierungsdarlehen, sondern unmittelbar persönlich haften.
b) An dieser Täuschung hat die Beklagte zu 1) nach dem Vortrag der Kläger mitgewirkt. Die Kläger haben beweisbewehrt vorgetragen, die Beklagte zu 1) habe vor der Anwerbung von Anlegern die Konzeption und den Prospekt geprüft. Dabei sei ihr die streitige Haftungs- und Verwertungsregelung aufgefallen; sie habe gegenüber dem Beklagten zu 2) erklärt, sie könne eine solche subsidiäre Haftungsregelung in den Darlehensverträgen nicht vereinbaren. Im Ergebnis hätten die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) dann aber vor dem Hintergrund der positiven Aussichten des Immobilienmarktes von einer Änderung bzw. Klarstellung abgesehen.
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Fazit
Gerade für die vom Verfasser derzeit und künftig führenden Verfahren für Anleger weiterer Ärzte-Treuhandfonds wird die Prozessführung erheblich erleichtert. Das oberste Instanzgericht geht nun von einer Täuschung der Anleger durch die zitierte Passage aus. Das hat nicht nur Relevanz für die Frage ob die Bank wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haftet oder nicht. Die weitaus geringeren Hürden der weiten Prospekthaftung bonitätsstarker Gründungsgesellschafter, für die ein Vorsatz nicht Voraussetzung ist, können nunmehr leichter genommen werden.