Nachschlag holen – Bundesgerichtshof v. 13.04.2010 Az. XI ZR 1197/09 stärkt Rechte von Sparkassen - Prämiensparern

Auch harmlose Prämien- oder Combisparverträge der Sparkassen haben es in sich. Der Bundesgerichtshof hat in den letzten Jahren mehrfach entschieden, dass Zinsanpassungsklauseln in den Sparverträgen unter bestimmten Voraussetzungen unwirksam sind.In der Entscheidung vom 17.02.2004 Az.: XI ZR 140/03 betraf es folgende Klausel:

"Die Sparkasse zahlt am Ende eines Kalenderjahres den im Jahresverlauf durch Aushang bekanntgegebenen Zins für das Combispar-Guthaben".

Am 10.06.2008 Az.: XI ZR 211/07 entschied der BGH über eine weitere Klausel:

"Die Sparkasse zahlt neben dem jeweiligen durch Aushang bekannt gemachten Zinssatz für Spareinlagen dieser Art, zur Zeit 4%, bei Beendigung des Sparvertrages auf die Summe der bis dahin vertragsgemäß erbrachten Sparleistungen eine einmalige und unverzinsliche Prämie".

Für die maßgebliche Entscheidung vom 13.04.2010 Az.: XI ZR 1197/09 lag eine Klausel zugrunde, die auf den jeweils gültigen Zinssatz für S-Versicherungsspareinlagen verwies.

Der BGH monierte, diese Klauseln weder die Voraussetzungen noch den Umfang der Änderungen erkennen lassen und eine Änderung des Zinssatzes ohne Rücksicht auf das bei Vertragsbeginn bestehende Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung ermöglichen und damit für den Sparer jedenfalls bei auf eine längere Laufzeit angelegten Verträgen unzumutbar sind.
Der Bundesgerichtshof beanstandet auch, dass das Berufungsgericht Zweibrücken die durch die Unwirksamkeit der Klausel bewirkte Vertragslücke nicht interessengerecht gefüllt hat. Der maßgebliche Referenzzinssatz ist den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank für langfristige Spareinlagen, die der langen Laufzeit unter Berücksichtigung des Ansparvorgangs nahe kommen, zu entnehmen, wobei sich jede Veränderung auch auf den Vertragszins auswirken muss und eine Änderung entsprechend dem Veröffentlichungszyklus der Bundesbankberichte monatlich vorzunehmen ist. Maßgeblich ist der relative Abstand zwischen anfänglichem Vertrags- und Referenzzins in Prozent. Dadurch werde das Äquivalenzverhältnis gewahrt und unzumutbare Ergebnisse verhindert.
Diese Sache ist nunmehr an das Berufungsgericht zurückgewiesen worden, damit weitere Feststellungen zum sachgerechten Referenzzins getroffen werden können.

Schon jetzt lassen sich jedoch hieraus fundierte Ansprüche zur Neuberechnung der Zinsen erkennen. Insbesondere für Sparkassen ergibt sich ein immenses haftungsträchtiges Potential - es geht um erhebliche Nachzahlungen. Eine Überprüfung der Zinsabrechnungen kann sich lohnen.

Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
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