OLG Nürnberg 31.07.2012, 14 U 1737/11: Kreditkündigung unwirksam, Bank muss Zwangsvollstreckung einstellen

Im Rahmen einer Zwangsvollstreckungsgegenklage stoppten Kreditnehmer erfolgreich die Zwangsvollstreckung einer Bank, weil doch kein Kreditkündigungsgrund vorlag.

Der Fall
Schon bei Abschluss des Kreditvertrages wusste die Bank, dass die Bürgschaft hierfür befristet ist und der Kreditvertrag bis zum Fristablauf nicht abbezahlt sein würde. Neben dieser Sicherheit wurden auch noch Grundschulden bestellt, aus der die Bank später die Zwangsvollstreckung betrieb. Kurz vor Ablauf der befristeten Bürgschaft verlangte die Bank eine neue Bürgschaft für den Zeitraum danach bis zur vollständigen Tilgung des Kredits und drohte im Falle der Nichterfüllung Kreditkündigung an. Da diese Bürgschaft nicht erbracht wurde, kam es zur Kündigung und Einleitung von Zwangvollstreckungsmaßnahmen, gegen die geklagt wurde.

Die Entscheidung
Das OLG Nürnberg entschied, dass die Kündigung unwirksam ist, weil der Bank der Wegfall der Sicherheit (Bürgschaft) nach Zeitablauf von Anfang an bekannt war. Die nachträgliche, nach der Kündigung nachgeschobene Begründung, dass sich auch die Vermögensverhältnisse der Kreditnehmer verschlechtert hätten, half auch nicht. Die Kreditnehmer mussten der Bank auch keine neue Sicherheiten mehr geben.

Fazit
Das Erkennen der fehlerhaften Kündigung durch die Bank war der letzte "Notanker" für die Kreditnehmer vor der Zwangsversteigerung ihrer Immobilie. Kreditnehmer sollten daher nicht jede Kreditkündigung einschließlich ihrer Folgen hinnehmen.

Angebot
Für Ihre unverbindliche und kostenfreie Anfrage benötigen wir in Kopie Kreditvertrag, Ihre Korrespondenz mit der Bank, der Sicherheitenverträge und eventuelle Daten Ihrer Rechtschutzversicherung für eine kostenfreie Deckungsanfrage.

Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
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