Wiederholter Erfolg für Integro-Geschädigte: LG Bautzen in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 2.09.2011 in Az.: 2 O 605/10
Zugrunde liegt ein betrügerisches Kapitalanlagemodell dessen Initiator Herr Ehrenberg mittlerweile eine langjährige Haftstrafe absitzt wegen 360 Betrugsfällen mit einem Schaden von € 7.166.846,22. Die rund 80 betroffenen Anlageberater wuschen bislang ihre Hände in Unschuld, weil sie vom Betrug nichts wussten.
Der Fall / das rechtskräftige Urteil v. 2.09.2011 Az.: 2 O 605/10
Az.: 2 O 605/10
stellt das achte erfolgreiche Urteil der Mandanten unserer Kanzlei dar. Hierin stützte sich das Gericht auf die in der Klageschrift dargestellten Grundsätze zur Plausibilitätskontrolle von Anlagekonzepten für Anlageberater. Da es dem hiesigen Anlagevermittler nicht gelingen konnte eine Plausibilitätskontrolle darzustellen - es gibt nichts was man hätte auf Plausibilität hin überprüfen können - und auch die Anlagevermittlung unstreitig war, kam es sogar ohne Zeugenvernehmung zur Ausurteilung im Sinne der Mandantin der Kanzlei.
Das Gericht wörtlich:
(...)
Der Beklagte hat seine Pflichten aus dem Auskunftsvertrag verletzt. Er hat die Geldanlage als sichere Geldanlage dargestellt und von der Tochter der Klägerin geäußerte Zweifel in Bezug auf die versprochene hohe Verzinsung auch nachdrücklich ausgeräumt. Eine eigene Plausibilitätsprüfung hat der Beklagte - wie von ihm selbst zugestanden - nicht durchgeführt. Er hat sich vielmehr allein darauf verlassen, dass ein Kunde der ................ diese Investmentanteile für 2 Darlehen als Sicherheit verpfändet hatte, die Ostsächsische Sparkasse Dresden diese Investmentanteile offenbar als Ersatzsicherheit akzeptiert hatte. Dies vermag aber eine eigene gründliche Prüfung nicht zu ersetzen, umso mehr, wenn der Anlagevermittler wie im vorliegenden Fall sogar den Eindruck erweckt, das von ihm angebotene Objekt sei von ihm auch geprüft worden. Hat er dies tatsächlich nicht getan, so hat er in aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen. Ein solcher Hinweis ist den Angaben der Zeugin A folgend jedenfalls nicht in der gebotenen Deutlichkeit erfolgt. Die Zeugin schilderte das Auftreten des Beklagten vielmehr sehr "selbstbewusst", auch konnte sie gerade nicht mehr sagen, ob er der Klägerin überhaupt eine Bedenkzeit eingeräumt hatte.
(...)
Schlussfolgerungen:
Es gibt keinerlei Narrenfreiheit für diejenigen die vorgeben, als Anlageberater oder - vermittler über Kapitalanlagen Auskunft geben zu können. Sie haben gegenüber ihren Kunden die ihnen vertrauen, gesteigerte Sorgfaltspflichten. Dies erst recht, wenn sie als Bausparkassenvertreter schon langjähriges Vertrauen ihrer Kunden genießen. Da es über die Geschäftstätigkeit der Integro nach eigenen Angaben des Ehrenberg keinerlei Berichte oder Bilanzen gibt, dürfte auch den anderen rund 80 Anlagevermittlern der Nachweis ordnungsgemäßer Plausibilitätskontrolle schwerfallen. Insofern sind die Erkenntnisse aus diesem Prozess eine Steilvorlage für jeden weiteren Regressprozess.
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