Wiederholter Erfolg für Integro-Geschädigte: LG Dresden in seiner Entscheidung vom 12.01.2012 in Az.: 9 O 1420/11
Zugrunde liegt ein betrügerisches Kapitalanlagemodell dessen Initiator Herr Ehrenberg mittlerweile eine langjährige Haftstrafe absitzt wegen 360 Betrugsfällen mit einem Schaden von € 7.166.846,22. Die rund 80 betroffenen Anlageberater wuschen bislang ihre Hände in Unschuld, weil sie vom Betrug scheinbar nichts wussten.
Der Fall / das rechtskräftige Urteil v. 12.01.2012 Az.: 9 O 1420 /11
Az.: 9 O 1420 /11
stellt das zehnte erfolgreiche Urteil der Mandanten unserer Kanzlei dar. Mehrere gerichtliche und außergerichtlich Vergleiche zur Ratenzahlung von Anlageberatern an geschädigte Kunden wurden zwischenzeitlich ebenfalls vereinbart. Im erstrittenen Urteil stützte sich das Gericht auf die in der Klageschrift dargestellten Grundsätze zur Plausibilitätskontrolle von Anlagekonzepten für Anlageberater. Da es dem hiesigen Anlagevermittler nicht gelingen konnte eine Plausibilitätskontrolle darzustellen - es gibt nichts was man hätte auf Plausibilität hin überprüfen können - und auch die Anlagevermittlung unstreitig war, kam es sogar ohne Zeugenvernehmung zur Ausurteilung im Sinne der Mandantin der Kanzlei.
Das Gericht wörtlich:
(...)
Maßgeblich hätte der Beklagte vor den Gefahren warnen müssen, die sich letzten Endes verwirklicht haben und für deren Vorliegen schon sprach, dass die Investmentvereinbarung wesentliche Merkmale eines auf Anlegerbetruges gerichteten Systems aufwies. Bei jedem Finanzberater müssen die Alarmglocken schrillen, wenn eine Gesellschaft einem Anleger anbietet, dass er unabhängig vom Anlageergebnis eine monatliche Zahlung in Höhe von 1 % des aktuellen Kontostandes erhält, § 3 der Investmentvereinbarung, allzumal dann, wenn den Anleger hinsichtlich seiner Anlagesumme kein Risiko trifft, § 5 derselben. Darüber hinaus mahnt es stets zur Vorsicht, wenn sich eine im Ausland domizilierende Gesellschaft mit Vertragswerken des Inhaltes wie bei dieser Investmentvereinbarung an den Anleger wendet und die Anlage in der geschehenen Weise vertreiben lässt. Nach dem Inhalt dieser Vereinbarung wird dem Anleger vorgegaukelt, dass sein Geld so sicher wie Kontoguthaben bei einer Bank angelegt ist, und das bei einer Verzinsung von 1 % monatlich. Was in rechtlicher Hinsicht gesichert zu sein scheint, ist in tatsächlicher Hinsicht allenfalls mit Erschwernissen durchzusetzen. Denn Gerichtsstand ist Zürich, maßgeblich ist schweizerisches Recht. Das schafft Hürden, die ein Anleger erst einmal überwinden muss, wenn er sein Geld zurückbekommen möchte.
Diesen Aspekt hat der Beklagte auch nach seinen eigenen Angaben nicht herausgestellt. Er ist aber entscheidend. Denn es hat sich nicht das wirtschaftliche Risiko der Anlage verwirklicht, dass das Kauf- oder Verkaufprogramm mit Bankschuldverschreibungen Verluste bringt, dass das Geld nur mit Verlusten an den Märkten entsprechend veranlagt wird oder dass auch das in ein gesichertes Anlageprogramm gesteckte Geld keinen Ertrag bringt. Die wahren Gründe für den Verlust des Geldes sind andere, nämlich diejenigen, die im Arrestbeschluss des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht Görlitz genannt sind. Dass der Beklagte dieses Risiko nicht gesehen und dementsprechend der Klägerin und deren Ehemann gegenüber nicht erwähnt hat, lässt sich nur damit erklären, dass er die Anlage nicht einmal auf ihre Plausibilität hin geprüft hat. Ihm hätte auffallen müssen, dass sich die Frage stellt, wie mit den in §2 der Vertragsurkunden aufgeführten Anlageformen eine monatliche Verzinsung des eingetretenene Kapitals von 1% möglich sein soll.
(...)
Schlussfolgerung:
Es gibt keinerlei Narrenfreiheit für diejenigen die vorgeben, als Anlageberater oder - vermittler über Kapitalanlagen Auskunft geben zu können. Sie haben gegenüber ihren Kunden die ihnen vertrauen, gesteigerte Sorgfaltspflichten. Dies erst recht, wenn sie als Vermögensberater schon langjähriges Vertrauen ihrer Kunden geniessen. Da es über die Geschäftstätigkeit der Integro nach eigenen Angaben des Ehrenberg keinerlei Berichte oder Bilanzen gibt, dürfte auch den anderen rund 80 Anlagevermittlern der Nachweis ordnungsgemäßer Plausibilitätskontrolle schwerfallen. Insofern sind die Erkenntnisse aus diesem Prozess eine Steilvorlage für jeden weiteren Regressprozess.
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