Wiederholter Erfolg für Integro-Geschädigte: LG Görlitz in seiner Entscheidung vom 10.06.2011 in Az.: 1 O 657/10

Zugrunde liegt ein betrügerisches Kapitalanlagemodell dessen Initiator Herr Ehrenberg mittlerweile eine langjährige Haftstrafe absitzt wegen 360 Betrugsfällen mit einem Schaden von € 7.166.846,22. Die rund 80 betroffenen Anlageberater wuschen bislang ihre Hände in Unschuld, weil sie vom Betrug nichts wussten.

Der Fall / das rechtskräftige Urteil v. 10.06.2011 Az.: 1 O 657/10

Az.: 1 O 657/10

stellt das siebte erfolgreiche Urteil der Mandanten unserer Kanzlei dar. Hierin stützte sich das Gericht auf die in der Klageschrift dargestellten Grundsätze zur Plausibilitätskontrolle von Anlagekonzepten für Anlageberater. Da es dem hiesigen Anlagevermittler nicht gelingen konnte eine Plausibilitätskontrolle darzustellen - es gibt nichts was man hätte auf Plausibilität hin überprüfen können - und auch die Anlagevermittlung unstreitig war, kam es sogar ohne Zeugenvernehmung zur Ausurteilung im Sinne der Mandantin der Kanzlei.

Das Gericht wörtlich:

(...)

Er hat die Klägerin vielmehr nicht darauf hingewiesen, wie es sich aus der privaten Investmentvereinbarung vom 04.07.2008 ergibt, dass diese Anlage keinerlei Beschreibung zu den konkreten Anlageformen und deren Risiken enthält, gleichzeitig aber ein ungewöhnlich hohes Renditeversprechen macht, ohne genau zu erklären, wie das funktionieren soll. Zwar mag der Beklagte der Klägerin gesagt haben, er kennt diese Firma nicht, aber wenn er als Anlagevermittler auftritt, muss er deren Vertragsunterlagen prüfen und nachvollziehen, ob die Anlage überhaupt funktionieren kann und die Renditeversprechen realistisch sind. Wenn er dazu nicht in der Lage ist, darf er als gewerbsmäßiger Vermittler von Kapitalanlagen gar nicht auftreten. Bereits in ihrer Konstruktion ist bei der Anlage bei der Integro Capital Partners Ltd. Zweifel angebracht gewesen. Im Grunde wird nicht begrenzt, in welche Anlageform der sogenannte Manager das Geld der Klägerin anlegen darf. Unklar ist, ob das auch hochspekulative Anlagen sein können. Die versprochene Rendite von 1,1% pro Monat, also 13,2% im Jahr, liegt derart hoch, dass dieses nur mit hochspekulativen Geschäften erzielt werden kann. Mit eher konservativen Anlagen, wie "sicheren" Schuldverschreibungen, war die versprochene Rendite nicht zu erzielen.

Der Beklagte hätte dies nach Einschätzung des Gerichtes erkennen können und müssen. Ihm muss klar gewesen sein, dass die Klägerin von solchen Anlagegeschäften überhaupt keine Ahnung hatte. Wenn er von solchen Geschäften selber keine Ahnung hat, darf er sie gewerblich nicht vermitteln. Er muss immer damit rechnen, dass sein Vertragspartner, wie hier die Klägerin, nicht erkennt, dass er selber keine Ahnung von solchen Anlagegeschäften hat.

(...)

Schlussfolgerungen:
Es gibt keinerlei Narrenfreiheit für diejenigen die vorgeben, als Anlageberater oder - vermittler über Kapitalanlagen Auskunft geben zu können. Sie haben gegenüber ihren Kunden die ihnen vertrauen, gesteigerte Sorgfaltspflichten. Da es über die Geschäftstätigkeit der Integro nach eigenen Angaben des Ehrenberg keinerlei Berichte oder Bilanzen gibt, dürfte auch den anderen rund 80 Anlagevermittlern der Nachweis ordnungsgemäßer Plausibilitätskontrolle schwerfallen. Insofern sind die Erkenntnisse aus diesem Prozess eine Steilvorlage für jeden weiteren Regressprozess.

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Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

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