Investitionsbank Berlin wurde mit Klage wegen akzessorischer Gesellschafterhaftung für Darlehensverbindlichkeiten der Immobilienfonds Nostro 42 GbR abgewiesen

Der Fall          Unsere Kanzlei vertrat eine Anlegerin, die sich im Jahr 1993 an der Nostro 42 GbR beteiligt hatte. In der Folge sollte sie von der Investitionsbank Berlin in Anspruch genommen werden, da die GbR das ihr gewährte Darlehen nicht vollumfänglich zurückgezahlt hatte. Die mit der GbR getroffene Sanierungsvereinbarung beinhaltete auch Sondertilgungszahlungen. Während die Investitionsbank Berlin davon ausging, dass die Anlegerin aufgrund ihres Beitritts zur GbR für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft akzessorisch haftet, weigerte sich unsere Mandantin, ihren "freiwilligen" Sanierungsbeitrag von 50,4% ihrer Nominalbeteiligung zu leisten.


Die Entscheidung          Das Landgericht Berlin wies mit seinem rechtskräftigen Urteil vom 4. September 2013 (Az.: 21 O 443/12) die Klage ab, da der Anspruch nicht klagbar sei. Die Investitionsbank Berlin hatte sich in der Sanierungsvereinbarung verpflichtet, bis zum 31. März 2015 keine Zahlungsklage wegen des Verzugs der Rückzahlung zu erheben. Geltend gemacht wurde eine sogenannte nachrangige Haftung unserer Mandantin nach § 128 HGB. Die "Stillhaltevereinbarung" betrifft jedoch nicht nur das Verhalten der Bank gegenüber der GbR, sondern auch unserer Mandantin gegenüber. Damit besteht kein Zahlungsanspruch der Investitionsbank Berlin.

Sollten auch Sie aufgrund Ihrer Gesellschafterstellung in Anspruch genommen werden, sprechen Sie uns an. Die telefonische Erstberatung ist kostenlos. Weitere Informationen finden Sie auf der Website unserer Kanzlei. Unsere Kanzlei mit Schwerpunkt auf Bank-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht vertritt bereits seit geraumer Zeit sehr erfolgreich Mandanten bundesweit.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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