Hannover Leasing Montranus III Anlegererfolg: Helaba Dublin nimt Berufung vor OLG Dresden zurück

Erneut hat unsere Kanzlei die Ansprüche eines Montranus III-Anlegers gegen die Helaba Dublin durchsetzen können: Das Oberlandesgericht urteilte am 2. Februar 2015 zu seinen Gunsten.

Der Fall         
Unser Mandant hatte sich am 7. November 2005 mit 25.000,00 Euro am Fonds MONTRANUS Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (fonds 166) beteiligt. Von der Beteiligungssumme sollten 12.800,00 Euro über ein Darlehen bei der Helaba Dublin finanziert werden. Als Widerrufsbelehrung verwendete diese eine abgewandelte Form der Musterwiderrufsbelehrung nach § 14 BGB InfoV in der Fassung vom 8. Dezember 2004. Aufgrund dieser Abweichungen vom Mustertext kam der Helaba Dublin die Gesetzlichkeitsfiktion nach BGH nicht zu Gute. Nach BGH XI ZR 349/10 ist aufgrund der zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten jede Abweichung vom Mustertext als erheblich zu bewerten.
Auch eine Anrechnung von Steuervorteilen kam nicht in Betracht, da solche zum einen nicht in erheblicher Höhe vorlagen und unser Mandant zum anderen die erstrittene Summe abzüglich seiner Ausschüttungen versteuern muss. Das Gericht folgte bei seinem Urteil konsequent der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14. Januar 2014 (Az.: XI ZR 495/12). Auch von Verwirkung oder Verstoß gegen Treu und Glauben durch Ausübung des Widerrufsrechtes war keine Rede. Damit wurde das Urteil des Landgerichts Zwickau bestätigt.

Folgen          Unser Mandant erhält Schadensersatz, wird von sämtlichen Darlehensverbindlichkeiten befreit und scheidet aus der Fondsgesellschaft aus. Gleiches ist auch für jeden anderen Montranus III-Anleger möglich, welcher im Einzugsbereich des Oberlandesgerichts Dresden wohnt. Dies ist bereits der zweite Erfolg für Montranus III Anleger vor diesem Oberlandesgericht.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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