DDR-Hauswasseranschluss zu lang und zu teuer – Landgericht Görlitz entscheidet zugunsten des Anschlussinhabers

Der Fall           Vor Gericht trafen sich der Inhaber eines noch aus DDR-Zeiten stammenden Hauswasseranschlusses – unser Mandant – und die Wasserwerke eines Zweckverbandes. Gegenstand des Streites waren die Unterhaltskosten eines über 100 Meter langen Hauswasseranschlusses, der im wesentlichen über die Grundstücke Dritter führt und nicht zum Eigentum unseres Mandanten gehört, von diesem aber bereits seit Jahrzehnten genutzt wird. Die Wasserwerke verlangten die Reparaturkosten für ein Leck, das in der Leitung aufgetreten war, allerdings auf dem Grundstück eines Dritten (Klage 1). Noch bevor dieser Prozess zum Abschluss kommen konnte, kam es in derselben Leitung zu einem erneuten Defekt mit Wasseraustritt. Daraufhin wurde von den Wasserwerken ohne Zustimmung unseres Mandanten vor diesem Leck ein neuer Übergabeschacht mit Wasseruhr und Absperrhähnen gesetzt. Eine Reparatur der Leitung erfolgte nicht, sondern sie wurde – kurz vor Weihnachten – gesperrt. Eine Reparatur konnte für unseren Mandanden noch am 22. Dezember 2015 per einstweiliger Verfügung erzwungen werden (Klage 2). In der Folge wurde unser Mandant auf die Kosten des neu angelegten Schachtes verklagt (Klage 3). (Amtsgericht Bautzen Az.:22 C 123/16, Landgericht Görlitz Az.: 2S7/17)

Das Urteil          Alle Verfahren gingen zugunsten unseres Mandanten aus – entweder per Urteil oder durch Rücknahme der Klage. Für Weihnachten 2015 konnte damit die Wasserversorgung gesichert werden, die Kosten der Reparaturen sowie für den Neubau des Schachtes mussten nicht übernommen werden. Diese Entscheidungen fielen auf der Grundlage der AVBWasserV § 11 Abs. 1. Dort heißt es:

 § 11 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze (1) Das Wasserversorgungsunternehmen kann verlangen, daß der Anschlußnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn 1. das Grundstück unbebaut ist oder 2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, [...]

Nach Lesart des Gerichtes kann unser Mandant damit unter bestimmten Voraussetzungen lediglich für Zuleitungen zur Kasse gebeten werden, die sich auf seinem Grundstück befinden, die über 100 Meter lange Leitung, die vor der Grenze seines Grundstückes liegt, samt ihrer Defekte sowie der willkürlich gesetzte Schacht gehen ihn nichts an.

Überdies gilt § 10 AVBWasserV:

§ 10 Hausanschluss (1)Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. (2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt. (3) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. In dem in Artikel  des Einigungsvertrages genannten Gebiet bleibt das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt. Hausanschlüsse werden ausschließlich von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein.

Die AVBWasserV gehören zum zwingenden Bundesrecht, von denen die Bedingungen der Wasserwerke vor Ort nicht willkürlich und ohne Zustimmung des Anschlussinhabers abweichen dürfen. Dieser Grundsatz gilt sowohl für Inhaber eines noch aus DDR-Zeiten stammenden Anschlusses als auch für Neuerwerber. Somit können die Reparaturkosten für Hausanschlüsse und Zuleitungen, die auf fremdem Grund und Boden liegen, mit guten Erfolgsaussichten abgewehrt werden.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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