SHB Altersvorsorgefonds: LG Chemnitz verurteilt Anlageberater auf Schadensersatz wegen Falschberatung

Der Fall          Die Klägerin und ihr Ehemann waren mit ihren Versicherungen und ihrer Altersvorsorge zufrieden, bis der Beklagte unaufgefordert am 19. September 2006 an ihrer Haustür Kontakt zu ihnen aufnahm und sich als Anlageberater vorstellte. Der von ihm empfohlene Fonds sollte nach Ansparung der Zeichnungssumme von 20.000,00 Euro einen jährlichen Gewinn von 6% erwirtschaften.

Die Eheleute, die über nur geringe Kenntnisse in Fragen der Kapitalanlage verfügten, kannten den vorgestellten Fonds nicht, ließen sich jedoch durch die Ausführungen des Angeklagten zu einer Zeichnung bewegen. Die Eheleute machten dabei in allen Gesprächen unmissverständlich deutlich, dass sie lediglich eine Altersvorsorge wünschten. Ihnen war die Rechtsform einer Beteiligung nicht bekannt, und sie besaßen zu diesem Zeitpunkt lediglich Lebens- und weitere Versicherungen zur Absicherung des privaten Lebensrisikos. Der Angeklagte legte ihnen dar, dass sich mit der von ihm vorgestellten Beteiligung eine höhere Rendite als mit Lebensversicherungen und Bausparverträgen erzielen lasse. Unerwähnt bliebt dabei jedoch, dass sie damit von einem einlagengeschützen Investment zu einem Investment wechselten, dessen Einlagen nicht geschützt sind. Er betonte vielmehr den Immobilienbesitz des Fonds und versprach stetige Wertsteigerungen und regelmäßige Ausschüttungen. Eine Aufklärung über bestehende Risiken erfolgte nicht.

Die Anzahlung in Höhe von 2.000,00 Euro wurde vom Sparbuch der Eheleute geleistet, die Raten sollten über ihre laufenden Einkünfte beglichen werden. Der Emissionsprospekt wurde bei der Zeichnung nicht übergeben, sondern später postalisch zugestellt.

Die Entscheidung          Das Gericht verurteilte den Berater wegen nicht anlage- und anlegergerechter Beratung zu Schadensersatz, denn weder befinden sich Immobilien im Besitz den Fonds, sondern stattdessen lediglich Anteile an Immobiliengesellschaften noch sind stetige Wertsteigerungen mit Sicherheit vorherzusagen. Damit eignet sich der Fonds nicht für eine sichere Altersvorsorge, wie sie von den Klägern explizit gewünscht wurde (Bundesgerichtshof 16. März 2017, Az.: III ZR 489/16). Bei Auflage des Emissionsprospekts seien die Investitionen zudem nur zum Teil bekannt gewesen (teilweiser Blindpool).

Empfehlung          Wer zum Kauf von Anteilen an einem bankfinanzierten teilweisen Blindpool zur Altersvorsorge rät, muss dies auf Grundlage einer genauen Kenntnis des Prospekts tun. Anteile an solchen Fonds sind als sehr riskant zu bewerten. Zudem ist der einzelne Anleger für eine Mindestlaufzeit gebunden, ohne dabei Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen oder sich im Krisenfall von dem Investment lösen zu können. Erfolgt die Zahlung der Anteile überdies auf Raten, liegt also eine Ratenzahlungsverpflichtung und nicht wie suggeriert ein Sparvertrag zugunde, ist der Anleger solange zu Zahlungen verpflichtet, bis der vereinbarte Betrag vollständig aufgebracht worden ist. Werden derart komplexe Anlagemodelle nicht ausreichend erläutert, haben Anleger bei einer Klage auf Schadensersatz gute Aussichten auf Erfolg.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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