Landgericht Görlitz: Anlageberater haftet wegen unzureichender Aufklärung über Totalverlustrisiko trotz „Kapitalabsicherung“

Urteil des Landgerichts Görlitz, Außenkammern Bautzen, vom 19. Oktober 2017 – 5 O 59/16

Das Landgericht Görlitz, Außenkammern Bautzen, hat mit Urteil vom 19. Oktober 2017 einen Anlageberater zur Zahlung von 11.782,01 Euro Schadensersatz an die von Rechtsanwalt Jens Reime vertretene Klägerin verurteilt. Zusätzlich muss der Beklagte die Klägerin von Verbindlichkeiten aus dem zu der Kapitalanlage geschlossenen Treuhandvertrag freistellen. Zahlung und Freistellung erfolgen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin aus ihren Treuhandverträgen mit der M & B Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Ferner sprach das Gericht der Klägerin 1.590,91 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Im Übrigen wurde die Klage lediglich hinsichtlich weitergehender Nebenforderungen abgewiesen.

Entscheidungsinhalt

Die zentrale Aussage des Urteils betrifft die Beratung über das Totalverlustrisiko einer Kapitalanlage, bei der dem Anleger eine sogenannte Kapitalabsicherung durch den gleichzeitigen Abschluss einer Versicherung angeboten wird. Nach Auffassung des Landgerichts durfte der Berater nicht den Eindruck vermitteln, diese Absicherung schließe den Verlust des eingesetzten Kapitals aus. Vielmehr hätte er klar und unmissverständlich darauf hinweisen müssen, dass auch die abgesicherte Variante mit einem Totalverlustrisiko verbunden war.

Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin als Anlageberater tätig geworden war. Maßgeblich war, dass er bei der Zusammenkunft als Finanzmakler auftrat. Nach der Begründung des Urteils erwartet ein Kunde, der sich an einen Finanzmakler wendet, eine angemessene Beratung in finanziellen Fragen. Dies gelte auch dann, wenn der Kunde bereits Vorstellungen über eine bestimmte Kapitalanlage habe. Die rechtliche Verantwortung des Beklagten beschränkte sich deshalb nicht auf die bloße Weitergabe von Unterlagen.

Die Beratung war nach Auffassung des Gerichts nicht anlagegerecht. Bei der von der Klägerin gewählten Variante sollte das eingesetzte Kapital durch eine parallel abgeschlossene Versicherung abgesichert werden. Gerade diese Konstruktion durfte nach der Entscheidung aber nicht als Ausschluss eines Kapitalverlustes dargestellt werden. Das Gericht verwies darauf, dass der Versicherer seinerseits bis zu 100 Prozent in risikobehaftete Anlagen investieren konnte, die wiederum einem Totalverlustrisiko unterlagen. Außerdem konnte auch eine Insolvenz des Versicherers dazu führen, dass Ansprüche auf Versicherungsleistungen wirtschaftlich vollständig ausfielen. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass über dieses Risiko sogar dann hätte aufgeklärt werden müssen, wenn man die Tätigkeit des Beklagten lediglich als Anlagevermittlung und nicht als Anlageberatung eingeordnet hätte.

Besondere Bedeutung maß das Gericht den eigenen Angaben des Beklagten bei. Dieser hatte eingeräumt, der Klägerin die Variante mit Kapitalabsicherung empfohlen zu haben. Zur Begründung hatte er sich darauf berufen, dass nach einem KMI-Gutachten bei der abgesicherten Variante am Ende der Laufzeit jedenfalls mit einer Rückzahlung der eingezahlten Beträge gerechnet werden könne. Für das Landgericht genügte dies gerade nicht. Der Beklagte hätte „klipp und klar“ herausstellen müssen, dass trotz der gewählten Absicherung ein Totalverlust möglich blieb. Weil eine solche eindeutige Aufklärung nicht erfolgt war, bejahte das Gericht eine Pflichtverletzung aus dem Beratungsverhältnis.

Auf Grundlage eines Kontoauszuges der Anlagegesellschaft vom 22. Januar 2015 stellte das Gericht fest, dass die Klägerin insgesamt 11.911,00 Euro auf die Beteiligung geleistet hatte. Eine weitergehende Einzahlung konnte nach Auffassung des Gerichts nicht nachgewiesen werden. Von diesem Betrag war die unstreitig erhaltene Ausschüttung in Höhe von 127,99 Euro abzuziehen. Daraus ergab sich der zugesprochene Zahlungsbetrag von 11.782,01 Euro. Zusätzlich wurde der Beklagte verpflichtet, die Klägerin von ihren noch bestehenden Verbindlichkeiten aus dem Treuhandvertrag freizustellen.

Gegenstand des Verfahrens

Die Klägerin hatte nach einem vorangegangenen Erstgespräch am 3. Februar 2010 eine Beteiligung an der FIDURA Rendite Plus Ethik Fonds GmbH & Co. KG in Höhe von 37.500 Euro gezeichnet. Zu Beginn leistete sie eine Einmalzahlung von 1.575 Euro; darüber hinaus waren monatliche Raten von 210 Euro vereinbart. Aus der Beteiligung erhielt sie eine Ausschüttung von 127,99 Euro.

Im Prozess machte die Klägerin geltend, sie sei über die Risiken der Beteiligung nicht vollständig aufgeklärt worden. Nach ihrem Vortrag erhielt sie den Fondsprospekt erst kurze Zeit nach der Zeichnung von der Anlagegesellschaft. Vor allem habe der Beklagte ihr versichert, dass bei Wahl der Kapitalabsicherung das gesamte eingezahlte Kapital nicht verloren gehen könne und mit dieser Absicherung gute Renditen erzielt werden könnten. Die Klägerin beanstandete außerdem, dass die Darstellung der Risiken im Fondsprospekt widersprüchlich sei: Einerseits werde auf ein Totalverlustrisiko hingewiesen, andererseits werde dieses Risiko durch die Darstellung der Kapitalabsicherung relativiert.

Der Beklagte trat dem entgegen. Er behauptete unter anderem, der Fondsprospekt sei der Klägerin bereits bekannt gewesen, weil er zuvor ihren Eltern einen Prospekt zu derselben Kapitalanlage übergeben habe. Der Klägerin selbst habe er den Prospekt am Tag der Unterzeichnung ausgehändigt. Außerdem vertrat er die Auffassung, lediglich als Anlagevermittler und nicht als Anlageberater tätig geworden zu sein. Er bestritt ferner die von der Klägerin behauptete Höhe der Einzahlungen und machte geltend, sie habe höhere Ausschüttungen erhalten.

Das Landgericht folgte dieser Verteidigung im entscheidenden Punkt nicht. Ob der Prospekt am Tag der Zeichnung übergeben worden war, beseitigte nach der Entscheidung die Pflichtverletzung nicht. Entscheidend war, dass der Beklagte selbst die abgesicherte Variante empfohlen hatte, ohne das fortbestehende Totalverlustrisiko ausreichend deutlich zu machen. Damit erhielt die Klägerin nach Auffassung des Gerichts nicht diejenige klare Risikoinformation, die für eine sachgerechte Anlageentscheidung erforderlich war.

Wichtigste Etappen laut Urteil

Am Anfang stand ein Beratungskontakt zwischen der Klägerin und dem als Finanzmakler auftretenden Beklagten. Nach einem Erstgespräch zeichnete die Klägerin am 3. Februar 2010 eine Beteiligung an der FIDURA Rendite Plus Ethik Fonds GmbH & Co. KG über 37.500 Euro. Die Beteiligung war als Ratenanlage ausgestaltet. Neben einer anfänglichen Zahlung von 1.575 Euro waren monatliche Zahlungen von 210 Euro vorgesehen.

Im Zusammenhang mit der Zeichnung wurde die Variante einer Kapitalabsicherung gewählt. Genau diese Absicherung wurde zum zentralen Streitpunkt des späteren Verfahrens. Während die Klägerin vortrug, ihr sei vermittelt worden, dass das eingezahlte Kapital durch die Absicherung nicht vollständig verloren gehen könne, berief sich der Beklagte darauf, keine vom Prospekt abweichenden Angaben gemacht zu haben. Gleichzeitig räumte er ein, die abgesicherte Variante empfohlen zu haben, weil auch ein KMI-Gutachten davon ausgegangen sei, dass am Laufzeitende jedenfalls mit der Rückzahlung der eingezahlten Beträge gerechnet werden könne.

In den folgenden Jahren leistete die Klägerin weitere Zahlungen. Das Gericht konnte anhand des Kontoauszuges der Anlagegesellschaft einen Gesamtaufwand von 11.911 Euro feststellen. Eine Ausschüttung von 127,99 Euro war zwischen den Parteien unstreitig. Diese Beträge bildeten später die Grundlage der konkreten Schadensberechnung.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Juli 2015 wurden Ansprüche außergerichtlich geltend gemacht und eine Frist bis zum 31. Juli 2015 gesetzt. Das Landgericht sah hierin allerdings keine ausreichende Grundlage für den zusätzlich beantragten Annahmeverzug des Beklagten. Dieser Teil der Klage blieb daher ohne Erfolg.

Nach Klageerhebung stritten die Parteien sowohl über die rechtliche Einordnung der Tätigkeit des Beklagten als auch über Inhalt und Umfang der erteilten Risikohinweise. Die Parteien wurden im Verfahren informatorisch angehört. Die mündliche Verhandlung fand am 28. September 2017 statt. Das Landgericht wertete die Tätigkeit des Beklagten als Anlageberatung und stellte entscheidend darauf ab, dass der Hinweis auf das Totalverlustrisiko trotz Kapitalabsicherung nicht in der erforderlichen Deutlichkeit erfolgt war.

Am 19. Oktober 2017 verkündete das Landgericht Görlitz unter dem Aktenzeichen 5 O 59/16 sein Urteil. Der Beklagte wurde zur Zahlung von 11.782,01 Euro und zur Freistellung der Klägerin von den Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag verurteilt, jeweils Zug um Zug gegen Abtretung der entsprechenden Ansprüche. Zusätzlich erhielt die Klägerin 1.590,91 Euro an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Den weitergehenden Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs sowie einen Teil der verlangten Rechtsanwaltskosten wies das Gericht ab. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Beklagten auferlegt.

Die Entscheidung macht deutlich, dass die Bezeichnung einer Anlagevariante als „Kapitalabsicherung“ den Berater nicht von einer präzisen Aufklärung über verbleibende Verlustrisiken entbindet. Wird eine Absicherung über ein weiteres Unternehmen – hier einen Versicherer – hergestellt, muss der Anleger auch darüber aufgeklärt werden, dass die Sicherheit der Anlage von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der eigenen Anlagestrategie dieses Unternehmens abhängen kann. Ein Hinweis muss so klar erfolgen, dass beim Anleger nicht der Eindruck verbleibt, sein eingezahltes Kapital sei garantiert.

Für Anleger ist das Urteil insbesondere deshalb relevant, weil das Landgericht die Beratungspflicht nicht von einer formalen Berufsbezeichnung abhängig gemacht hat. Wer als Finanzmakler gegenüber einem Kunden auftritt und eine konkrete Anlagevariante empfiehlt, muss nach der Entscheidung dafür Sorge tragen, dass die wesentlichen Risiken verständlich und eindeutig erläutert werden. Gerade eine vermeintliche Schutzkonstruktion darf ein bestehendes Totalverlustrisiko nicht verdecken.

Die Entscheidung bestätigt damit, dass bei Kapitalanlagen nicht allein darauf abgestellt werden darf, ob irgendwo in einem umfangreichen Prospekt ein abstrakter Risikohinweis enthalten ist. Entscheidend bleibt, welches Bild dem Anleger in der Beratung vermittelt wird und ob zentrale Risiken der empfohlenen Gestaltung unmissverständlich offengelegt werden. Im Verfahren 5 O 59/16 führte die unzureichende Aufklärung über das trotz Kapitalabsicherung fortbestehende Totalverlustrisiko zur persönlichen Schadensersatzhaftung des Anlageberaters.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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