Geld zurück nach Falschberatung: Landgericht Görlitz: Anlageberater haftet wegen unzureichender Aufklärung über Totalverlustrisiko bei FIDURA-Kapitalanlage
Urteil des Landgerichts Görlitz, Außenkammern Bautzen, vom 9. April 2018 – 5 O 288/16
Das Landgericht Görlitz, Außenkammern Bautzen, hat mit Urteil vom 9. April 2018 den Anlageberater verurteilt, an den von Rechtsanwalt Jens Reime vertretenen Kläger 17.146,70 Euro Schadensersatz zu zahlen. Die Zahlung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers aus seinem Treuhandvertrag mit der M & B Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Zusätzlich muss der Beklagte den Kläger von Verbindlichkeiten aus diesem Treuhandvertrag freistellen. Das Gericht stellte außerdem fest, dass sich der Beklagte mit der Annahme der zur Abtretung angebotenen Ansprüche in Annahmeverzug befindet. Ferner sprach es dem Kläger 1.822,96 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Im Übrigen wurde die Klage lediglich hinsichtlich eines Teils der verlangten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgewiesen.
Entscheidungsinhalt
Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, welche Anforderungen an die Beratung eines Anlegers zu stellen sind, wenn eine unternehmerische Fondsbeteiligung mit einer sogenannten Kapitalabsicherung kombiniert wird. Nach Auffassung des Landgerichts durfte der Beklagte nicht den Eindruck vermitteln, die zusätzlich vorgesehene Versicherung schließe einen Verlust des eingesetzten Kapitals aus. Gerade weil die Kapitalabsicherung ein wesentliches Argument für die Anlageentscheidung war, hätte der Berater klar darüber informieren müssen, dass trotz dieser Absicherung ein vollständiger Verlust des eingesetzten Kapitals möglich blieb.
Das Gericht qualifizierte die Tätigkeit des Beklagten als Anlageberatung. Es stellte darauf ab, dass der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag damit beauftragt war, die Vermögensinteressen des Klägers und seiner Ehefrau wahrzunehmen. Hierzu gehörte auch, eine Kapitalanlage zu vermitteln, die ihren finanziellen Interessen und ihrer Risikobereitschaft entsprach. Der Beklagte war damit nicht lediglich Übermittler eines bereits feststehenden Anlagewunsches, sondern hatte die persönliche Vermögenssituation des Ehepaares in seine Empfehlung einzubeziehen.
Nach Anhörung des Klägers und Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin war das Gericht davon überzeugt, dass die Beratung fehlerhaft war. Der Beklagte habe nicht darauf hingewiesen, dass auch bei der vorgesehenen Kapitalabsicherung durch Abschluss einer Versicherung ein Totalverlustrisiko fortbestand. Das Gericht begründete dies mit der Struktur der vorgesehenen Absicherung: Nach den Vertragsbedingungen konnte direkt oder mittelbar in Versicherungsprodukte angelsächsischer Versicherungsgesellschaften investiert werden, die ihrerseits bis zu 100 Prozent ihres Anlagevermögens in risikobehaftete Anlagen, insbesondere Aktien, investieren konnten. Dadurch bestand nach Auffassung des Gerichts auch auf Ebene der Absicherung ein Verlustrisiko. Hinzu kam das Insolvenzrisiko des Versicherers. Im Fall einer Insolvenz konnte ein Anleger trotz bestehender Ansprüche auf Versicherungsleistungen als Gläubiger ganz oder teilweise ausfallen oder zumindest erheblichen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seiner Ansprüche ausgesetzt sein.
Diese Risiken wurden nach den Feststellungen des Landgerichts im Beratungsgespräch nicht ausreichend erklärt. Die Ehefrau des Klägers schilderte als Zeugin, dass keine entsprechenden Risikohinweise erteilt worden seien. Der Prospekt sei nicht Gegenstand der Beratung gewesen. Dagegen sei die Kapitalabsicherung ausdrücklich besprochen worden. Der Beklagte habe Renditechancen jeweils für Varianten mit und ohne Kapitalabsicherung berechnet und dem Kläger vorgerechnet. Gerade deshalb hätte er das fortbestehende Totalverlustrisiko deutlich herausstellen müssen.
Das Landgericht setzte sich auch mit dem Einwand des Beklagten auseinander, er habe die Anlage hinreichend auf Plausibilität geprüft. Dies überzeugte das Gericht nicht. Aufgrund der besonderen Anlagekonzeption mit angelsächsischen Versicherungsprodukten hätte eine intensivere Plausibilitätsprüfung erfolgen müssen als bei einem gewöhnlichen deutschen Versicherungsprodukt. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass Stiftung Warentest bereits im April 2007 die FIDURA-Fonds für Kleinanleger als zu riskant bezeichnet und den Sparplan auf eine Warnliste gesetzt hatte. Auch eine Bewertung in „Kapitalmarkt intern“, welche die Möglichkeit der Kapitalabsicherung grundsätzlich ansprach, beschrieb das Produkt als sehr risiko- und chancenreich. Nach Auffassung des Gerichts musste der Beklagte den Kläger deshalb entweder vollständig über die Risiken informieren oder ausdrücklich erklären, dass ihm eine vollständige Risikoeinschätzung nicht möglich sei.
Gegenstand des Verfahrens
Der Kläger hatte am 11. Mai 2009 auf Vermittlung des Beklagten eine Beteiligung am FIDURA Rendite Plus Ethic Fonds GmbH & Co. KG mit einem Nominalkapital von 46.500 Euro gezeichnet. Die Beteiligung wurde über die Treuhandkommanditistin M & B Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gehalten. Vorgesehen waren eine Einmalzahlung von 1.575 Euro und anschließend monatliche Raten von jeweils 250 Euro über einen Zeitraum von 180 Monaten. In der Beitrittserklärung war außerdem der Abschluss einer geeigneten Renten- oder Lebensversicherung als Teil einer Kapitalabsicherungsstrategie vorgesehen.
Dem Anlagegeschäft waren weitere Gespräche über die finanzielle Situation des Klägers und seiner Ehefrau vorausgegangen. Bereits im März 2009 hatten sie dem Beklagten eine Verhandlungsvollmacht für Gespräche mit der Volksbank Bautzen über einen bestehenden Darlehensvertrag erteilt. In der Folge wurden Lebensversicherungen bei der Debeka gekündigt beziehungsweise beitragsfrei gestellt und ein Bausparvertrag aufgelöst. Der Beklagte war damit umfassend in die Neuordnung der privaten Vermögens- und Finanzierungssituation des Ehepaares eingebunden.
Der Kläger machte geltend, der Beklagte habe ihm und seiner Ehefrau zugesichert, das eingezahlte Kapital könne wegen der vorgesehenen Kapitalabsicherung nicht verloren gehen. Es könnten gute Renditen erzielt werden, alle zwei Jahre seien Ausschüttungen zu erwarten und das Investment eigne sich sowohl zur Altersvorsorge als auch dazu, das Eigenheim schneller abzubezahlen. Hinweise auf Risiken und insbesondere auf die Bedingungen und Grenzen der Kapitalabsicherung seien dagegen nicht erfolgt. Der Emissionsprospekt sei erst nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung übersandt worden.
Der Beklagte bestritt eine fehlerhafte Beratung. Er trug vor, der Kläger habe seine Anlageentscheidung nach Abwägung von Chancen und Risiken getroffen. Außerdem habe der Kläger über ausreichend frei verfügbares Einkommen verfügt. Die spätere Anlage in Aktienfonds zeige nach seiner Auffassung, dass der Kläger nicht ausschließlich sicherheitsorientiert gewesen sei. Seine Erläuterungen habe er anhand des Prospekts und seiner Nachträge vorgenommen, und von den dortigen Angaben habe er nicht abgewichen.
Das Landgericht folgte dieser Sichtweise nicht. Es stellte fest, dass das Risikoprofil des Klägers bis zur streitgegenständlichen Beteiligung als sicherheitsorientiert, allenfalls als ertragsorientiert einzuschätzen war. Der Kläger und seine Ehefrau verfügten zuvor über Lebensversicherungen und einen Bausparvertrag. Die später erfolgte Einstufung in ein chancenorientiertes Risikoprofil bei Aktienfonds betraf eine erst nach der FIDURA-Beteiligung getroffene Anlageentscheidung und konnte deshalb nicht rückwirkend als Beleg dafür dienen, dass der Kläger bereits 2009 ein Totalverlustrisiko akzeptieren wollte.
Wichtigste Etappen laut Urteil
Ausgangspunkt war die umfassende finanzielle Beratung des Klägers und seiner Ehefrau im Frühjahr 2009. Im März erteilten sie dem Beklagten eine Verhandlungsvollmacht für Gespräche mit der Volksbank Bautzen. Der Beklagte sollte bei der Neuordnung bestehender Finanzierungen und Vermögensanlagen mitwirken. In diesem Zusammenhang wurden bestehende Versicherungs- und Bausparprodukte verändert oder beendet.
Am 11. Mai 2009 zeichnete der Kläger auf Empfehlung des Beklagten die Beteiligung am FIDURA Rendite Plus Ethic Fonds über nominal 46.500 Euro. Neben einer Einmalzahlung von 1.575 Euro wurden monatliche Raten von 250 Euro vereinbart. Die Kapitalabsicherung durch eine ergänzende Renten- oder Lebensversicherung wurde als Bestandteil der gewählten Anlagevariante vorgesehen.
Nach den Feststellungen des Gerichts war diese Absicherung ein zentraler Punkt der Beratung. Der Beklagte stellte Renditeberechnungen mit und ohne Kapitalabsicherung gegenüber. Der entscheidende Hinweis, dass auch die abgesicherte Variante einen vollständigen Kapitalverlust nicht ausschloss, erfolgte jedoch nicht. Gerade hierin sah das Landgericht die maßgebliche Pflichtverletzung.
Während der Laufzeit leistete der Kläger Zahlungen auf die Beteiligung und erhielt Ausschüttungen von insgesamt 853,30 Euro. Im späteren Schadensersatzprozess verlangte er Rückabwicklung seiner wirtschaftlichen Beteiligung sowie Freistellung von weiteren Verpflichtungen. Er bot zugleich die Abtretung seiner Ansprüche aus dem Treuhandverhältnis an.
Im gerichtlichen Verfahren wurde der Kläger persönlich angehört. Seine Ehefrau wurde als Zeugin vernommen. Das Landgericht schenkte ihrer Schilderung zum Verlauf des Beratungsgesprächs Glauben und gelangte zu der Überzeugung, dass die maßgeblichen Hinweise auf das trotz Kapitalabsicherung fortbestehende Totalverlustrisiko fehlten.
Die mündliche Verhandlung fand am 5. März 2018 statt. Mit Urteil vom 9. April 2018 gab das Landgericht der Klage im Wesentlichen statt. Es sprach dem Kläger 17.146,70 Euro zu. Dieser Betrag ergab sich unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Ausschüttungen von 853,30 Euro. Zugleich wurde der Beklagte verpflichtet, den Kläger von weiteren Verbindlichkeiten aus dem Treuhandvertrag freizustellen. Das Gericht stellte Annahmeverzug hinsichtlich der angebotenen Abtretung fest und sprach vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 1.822,96 Euro zu.
Die Entscheidung zeigt, dass eine als „Kapitalabsicherung“ bezeichnete Zusatzkonstruktion die Beratungspflichten nicht reduziert, sondern im Gegenteil besondere Erläuterungen erforderlich machen kann. Wird der Eindruck vermittelt, eine Versicherung sichere den Kapitalerhalt, muss eindeutig erläutert werden, welche eigenen Risiken diese Versicherung oder die von ihr gewählte Anlagestrategie aufweist. Die bloße Verwendung eines Prospekts genügt nicht, wenn der Berater im persönlichen Gespräch ein Sicherheitsbild erzeugt, das die tatsächlichen Risiken nicht zutreffend widerspiegelt.
Für Anleger ist bedeutsam, dass das Gericht die Risikosituation berücksichtigte. Wer bislang Lebensversicherungen und Bausparprodukte nutzte und mit der Anlage Altersvorsorge und Schuldentilgung verfolgte, durfte nicht ohne Aufklärung einem Totalverlustrisiko ausgesetzt werden.
Das Urteil 5 O 288/16 unterstreicht die Verantwortung des Anlageberaters für Risikoinformationen. Wer eine Kapitalanlage mit einem Sicherheitsargument empfiehlt, muss die Grenzen dieser Sicherheit offenlegen. Unterbleibt dies und hätte der Anleger bei Beratung nicht gezeichnet, können Schadensersatz und Freistellung geschuldet sein.