Landgerichts Magdeburg: Anlageberater haftet wegen nicht anlegergerechter Beratung und fehlender Aufklärung über Totalverlustrisiko

Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 22. Februar 2018 – 9 O 938/17 (285)

Das Landgericht Magdeburg hat einen Anlageberater zur Zahlung von 13.400 Euro Schadensersatz an einen von Rechtsanwalt Jens Reime vertretenen Anleger und dessen Ehefrau verurteilt. Zusätzlich muss der Berater die Eheleute von weiteren Treuhandverbindlichkeiten freistellen. Zahlung und Freistellung erfolgen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus den Treuhandverträgen mit der Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH. Das Gericht stellte zudem Annahmeverzug des Beraters fest. Hinzu kommen 2.180,56 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die Prozesskosten trägt der Berater.

Entscheidungsinhalt

Das Urteil betrifft die grundlegenden Pflichten eines Anlageberaters bei der Empfehlung eines geschlossenen Immobilienfonds. Eine Empfehlung muss anleger- und anlagegerecht sein. Der Berater muss persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, Anlageziel, Risikobereitschaft und Wissensstand ermitteln und ein passendes Produkt empfehlen. Zudem muss er klar, vollständig, verständlich und zutreffend über wesentliche Risiken aufklären.

Das Gericht war nach persönlicher Anhörung der Parteien und Vernehmung der Ehefrau des Klägers davon überzeugt, dass diese Anforderungen nicht erfüllt wurden. Der Kläger und seine Ehefrau wollten nach den gerichtlichen Feststellungen eine sichere Anlage erwerben. Ein besonderes Interesse an steuerlichen Vorteilen oder an einer spekulativen Anlage konnte das Gericht nicht feststellen. Beide schilderten übereinstimmend, dass sie eine Beteiligung mit Verlustrisiko nicht abgeschlossen hätten.

Gleichwohl empfahl der Berater zwei Beteiligungen an einem geschlossenen Immobilienfonds. Das Landgericht sah hierin eine Verletzung der anlegergerechten Beratung, weil das empfohlene Produkt dem von den Anlegern verfolgten Sicherheitsinteresse nicht entsprach. Entscheidend war dabei nicht allein die abstrakte Einordnung eines geschlossenen Immobilienfonds. Maßgeblich war die konkrete Risikobereitschaft der Anleger und die Frage, ob ihnen die tatsächlichen Risiken des gewählten Produkts bekannt waren.

Zusätzlich stellte das Gericht eine Verletzung der anlagegerechten Beratung fest. Nach seiner Überzeugung waren die Eheleute nicht ausreichend über das bestehende Totalverlustrisiko informiert worden. Der Berater behauptete zwar, sämtliche Risikohinweise mündlich erläutert und den Emissionsprospekt übergeben zu haben. Der Kläger und seine Ehefrau widersprachen dem. Sie erklärten, über Risiken sei überhaupt nicht gesprochen worden. Übergeben worden sei lediglich ein Flyer ohne entsprechende Risikohinweise.

Das Landgericht hielt diese Darstellung für glaubhaft. Besonders überzeugend war für das Gericht die Aussage der Ehefrau. Sie schilderte detailliert, wie es überhaupt zu dem Beratungsgespräch gekommen war. Ursprünglich habe lediglich die bestehende Immobilienfinanzierung überprüft werden sollen. Eine neue Kapitalanlage habe das Ehepaar zunächst überhaupt nicht abschließen wollen. Der Berater habe dann die Vorteile der Beteiligung so deutlich herausgestellt, dass beide von dem Produkt überzeugt worden seien.

Das Gericht ließ sich auch nicht durch die unterschriebenen Erklärungen in der Beitrittserklärung davon abbringen. Dort war bestätigt worden, dass ein Emissionsprospekt übergeben worden sei. Nach der Beweisaufnahme war das Gericht dennoch davon überzeugt, dass tatsächlich kein solcher Prospekt vorlag. Kläger und Ehefrau hätten auf Aufforderung an den markierten Stellen unterschrieben, ohne den jeweiligen Erklärungstext zu lesen. Zudem hielt das Gericht es für plausibel, dass sie den tatsächlich übergebenen Flyer zunächst für den Prospekt hielten.

Gegenstand des Verfahrens

Der Kläger und seine Ehefrau zeichneten am 14. August 2007 nach Beratung und Empfehlung des Beraters zwei Beteiligungen an dem geschlossenen Immobilienfonds SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Objekte Fürstenfeldbruck und München Besitz KG. Es handelte sich um das Ratensparmodell „IMMORENTE“.

Eine Beteiligung hatte eine Summe von 10.000 Euro zuzüglich fünf Prozent Agio und sollte durch monatliche Raten von 40 Euro bedient werden. Die zweite Beteiligung belief sich auf 15.000 Euro zuzüglich fünf Prozent Agio und sah monatliche Raten von 60 Euro vor. Die Eheleute verfügten bereits über Immobilien. Der Kläger war berufstätig und erhielt darüber hinaus Belegschaftsaktien seines Arbeitgebers.

Nach seinem Vortrag hatte der Kläger gegenüber dem Berater ausdrücklich den Wunsch nach einer risikoarmen Anlage geäußert, die auch der Altersvorsorge dienen sollte. Der Berater habe die Beteiligung daraufhin als sicher dargestellt. Zur Begründung habe er auf die Hochwertigkeit der Anlageobjekte verwiesen. Nach dem Klägervortrag wurden außerdem steigende Renditen, Inflationsschutz und ein besonders guter Kapitalaufbau hervorgehoben.

Andere Anlagemöglichkeiten seien nicht vorgestellt worden. Hinweise auf besondere Risiken der Fondsbeteiligung seien weder schriftlich noch mündlich erfolgt. Der Kläger machte deshalb geltend, dass weder eine anlegergerechte noch eine anlagegerechte Beratung stattgefunden habe.

Der Berater bestritt dies. Nach seiner Darstellung waren zuvor die wirtschaftlichen Unterlagen der Eheleute ausgewertet und mehrere Produkte verschiedener Risikoklassen vorgestellt worden. Die Anleger hätten sich bewusst für die Immobilienfonds entschieden, weil sie sich ratierlich in weiteres Immobilienvermögen einkaufen und steuerfreie Ausschüttungen von rund sechs Prozent erzielen wollten. Risiken und Widerrufsbelehrung seien erläutert und der Prospekt sei ausgehändigt worden. Dies hätten die Anleger auch schriftlich bestätigt.

Das Gericht folgte nach der Beweisaufnahme in den entscheidenden Punkten der Darstellung des Klägers.

Wichtigste Etappen laut Urteil

Ausgangspunkt war ein Beratungskontakt im Jahr 2007. Nach den Feststellungen des Gerichts wollten der Kläger und seine Ehefrau ursprünglich keine neue riskante Geldanlage erwerben. Das Gespräch entstand im Zusammenhang mit der Überprüfung ihrer bestehenden Finanzierungssituation. Im Verlauf der Beratung stellte der spätere Beklagte die beiden Fondsbeteiligungen vor.

Am 14. August 2007 zeichneten die Eheleute schließlich die beiden Beteiligungen. Nach ihrer Darstellung geschah dies aufgrund der positiven Aussagen über Sicherheit, Immobilienwerte, Rendite, Inflationsschutz und Altersvorsorge. Einen Emissionsprospekt erhielten sie nach Überzeugung des Gerichts nicht. Auch eine mündliche Aufklärung über das Totalverlustrisiko fand nicht statt.

Später entstanden wirtschaftliche Schwierigkeiten bei den Fonds. Der Berater behauptete im Prozess, sämtliche Anleger seien Anfang 2013 darüber informiert worden, dass Verantwortliche der Fondsgesellschaft Straftaten begangen hätten und teilweise in Untersuchungshaft genommen worden seien. Aus diesem Grund erhob er die Einrede der Verjährung.

Auch damit hatte er keinen Erfolg. Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass der Kläger und seine Ehefrau bereits 2013 in ausreichender Weise über die für einen Schadensersatzanspruch relevanten Umstände informiert worden waren. Einen Beweis für eine entsprechende Mitteilung legte der Berater nicht vor. Demgegenüber schilderten die Anleger, sie seien weiterhin beruhigt und dazu aufgefordert worden, nicht die Nerven zu verlieren und an der Beteiligung festzuhalten.

Das Gericht konnte deshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Anleger vor Ablauf des Jahres 2014 Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatten. Die geltend gemachten Ansprüche waren daher nicht verjährt.

Im Prozess wurden Kläger und Berater persönlich angehört. Die Ehefrau des Klägers wurde als Zeugin vernommen. Die Kammer maß dieser Beweisaufnahme entscheidende Bedeutung bei. Sie bewertete die Aussagen der Anleger als übereinstimmend und glaubhaft. Insbesondere entstand nach den Urteilsgründen nicht der Eindruck, dass sich die Eheleute vor ihrer Aussage abgesprochen hätten.

Das Gericht hielt auch die Schilderung der Zeugin zum persönlichen Verhältnis mit dem Berater für nachvollziehbar. Die Beratungskontakte hätten sich teilweise bis in den privaten Bereich entwickelt. Gerade diese konkrete und differenzierte Darstellung wertete die Kammer als Indiz dafür, dass die Zeugin nicht versuchte, die Tätigkeit des Beraters pauschal in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen.

Die letzte mündliche Verhandlung fand am 18. Januar 2018 statt. Einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2018 eingereichten Schriftsatz des Beraters nahm das Gericht zwar zur Kenntnis, berücksichtigte darin enthaltenen neuen Tatsachenvortrag und neue Beweisangebote jedoch wegen Verspätung nicht.

Mit Urteil vom 22. Februar 2018 gab das Landgericht Magdeburg der Klage statt. Rechtsgrundlage war der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des zwischen den Beteiligten zustande gekommenen Anlageberatungsvertrages. Das Gericht sprach 13.400 Euro zu und ordnete die Rückabwicklung durch Zahlung beziehungsweise Freistellung Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus den Treuhandverträgen an.

Bemerkenswert ist zudem, dass der Kläger die Ansprüche seiner Ehefrau im eigenen Namen mitverfolgen konnte. Das Gericht sah eine zumindest konkludente Ermächtigung als gegeben an. Die Ehefrau war bei beiden Prozessterminen anwesend, wusste von der Geltendmachung ihrer Ansprüche und billigte das Vorgehen.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Magdeburg verdeutlicht, dass eine Anlageberatung nicht durch allgemeine Aussagen über Immobilienwerte oder Renditechancen ersetzt werden kann. Entscheidend ist, ob das konkrete Produkt zum Sicherheitsbedürfnis des Anlegers passt und ob die wesentlichen Verlustrisiken tatsächlich verständlich erklärt werden.

Besonders wichtig ist die Entscheidung für Fälle, in denen Beratungsunterlagen oder Beitrittserklärungen formal bestätigen, dass ein Prospekt übergeben und Risiken erläutert wurden. Solche Erklärungen schließen eine gegenteilige gerichtliche Feststellung nicht aus, wenn eine Beweisaufnahme überzeugt, dass die tatsächliche Beratung anders verlaufen ist.

Das Urteil zeigt außerdem, dass der Berater die Darlegungs- und Beweislage zur Verjährung nicht allein durch pauschale Hinweise auf spätere Fondsprobleme verändern kann. Maßgeblich bleibt, wann der Anleger ausreichend konkrete Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Für Anleger bestätigt die Entscheidung damit einen zentralen Grundsatz: Wer ausdrücklich eine sichere und für die Altersvorsorge geeignete Anlage sucht, darf darauf vertrauen, dass der Berater dieses Anlageziel ernst nimmt, die Risikobereitschaft korrekt ermittelt und ein Totalverlustrisiko nicht verschweigt. Geschieht dies nicht und wäre die Beteiligung bei ordnungsgemäßer Beratung nicht gezeichnet worden, kann der Berater auf Rückzahlung der entstandenen Schäden und Freistellung von weiteren Verpflichtungen haften.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Innere Lauenstraße 2 / Eingang Heringstraße
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