Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Geschäftsführer haftet persönlich wegen Betrugs und sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung bei gescheitertem Photovoltaik-Investment
Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. Januar 2025 – 12 U 18/24
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat auf die Berufung eines von Rechtsanwalt Jens Reime vertretenen Anlegers ein zuvor klageabweisendes Urteil des Landgerichts Lübeck abgeändert und den ehemaligen Geschäftsführer der inzwischen insolventen DEB Deutsche Energie Beratung GmbH persönlich zur Zahlung von 301.132,83 Euro zuzüglich Zinsen verurteilt. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Senat stützte die persönliche Haftung vor allem auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB und bejahte daneben auch eine Haftung aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
Entscheidungsinhalt
Im Mittelpunkt des Berufungsurteils steht die persönliche deliktische Haftung eines Geschäftsführers, der für eine Gesellschaft einen Vertrag über den Erwerb eines Teils einer Photovoltaikanlage abschloss, obwohl zentrale im Vertrag dargestellte tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen nicht bestanden. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts enthielt der Kaufvertrag objektiv unwahre Angaben über einen angeblich eigenen Gestattungsvertrag der Verkäufergesellschaft mit der Grundstückseigentümerin. Tatsächlich bestand ein solcher Vertrag nur zwischen der Grundstückseigentümerin und einer anderen Gesellschaft. Zugleich vermittelte der Vertrag den Eindruck, die Verkäuferin könne dem Anleger Eigentum an der Photovoltaikanlage verschaffen, obwohl sie selbst im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht Eigentümerin war.
Das Oberlandesgericht wertete diese Angaben als Täuschung über Tatsachen. Entscheidend war für den Senat, dass durch die Vertragsgestaltung beim Anleger der Eindruck entstand, die Verkäufergesellschaft verfüge bereits über die rechtlichen Voraussetzungen für Nutzung und Eigentumsübertragung. Der Beklagte hatte den Vertrag selbst vorbereitet beziehungsweise unterzeichnet und war als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer für Vertrieb und Vertragsunterzeichnung zuständig. Der Einwand, es habe sich lediglich um Fehler eines vorgefertigten Vertragsmusters gehandelt, beseitigte nach Auffassung des Senats die objektive Täuschung nicht.
Besondere Bedeutung hat die Entscheidung für die Frage des Vermögensschadens. Das Oberlandesgericht nahm einen Eingehungsbetrug mit konkreter Vermögensgefährdung an. Der Schaden sei nicht ausschließlich in einem einzelnen Übertragungsvorgang zu sehen gewesen. Kaufvertrag, Verwaltungsvertrag und Vollmacht bildeten vielmehr ein auf längere Erfüllung angelegtes Vertragsgefüge. Die Verkäufergesellschaft musste nach Zahlung des Kaufpreises noch Eigentum an der Anlage erwerben und Rechte aus dem Gestattungsvertrag erhalten. Diese weiteren Erfüllungsschritte blieben später aus. Dadurch verschlechterte sich die Vermögensposition des Anlegers sukzessive, bis die ihm versprochene Gegenleistung wirtschaftlich vollständig entwertet war.
Das Gericht stellte fest, dass auf den Kaufvertrag der Verkäufergesellschaft mit der vorgeschalteten Projektgesellschaft lediglich eine Anzahlung von 29.750 Euro geleistet worden war. Weitere Zahlungen blieben aus, obwohl der Anleger seinen Kaufpreis an die Verkäufergesellschaft überwiesen hatte. Damit konnte die Verkäuferin nach Auffassung des Senats kein Eigentum erwerben und folglich auch kein Eigentum an den Anleger weitergeben. Noch im Oktober 2020 teilte der Beklagte ihm per E-Mail mit, seine Photovoltaikanlage sei fertig gebaut und zum Anschluss bereit.
Auch den Vorsatz des Beklagten bejahte das Oberlandesgericht. Der Senat stellte darauf ab, dass der Beklagte die tatsächlichen Verhältnisse kannte. Er hatte bereits vor Abschluss des Anlegervertrages selbst den Kaufvertrag über die betreffende Photovoltaikanlage mit der Projektgesellschaft geschlossen. Zudem verwiesen Kauf- und Verwaltungsvertrag auf einen Gestattungsvertrag, den nicht die Verkäufergesellschaft, sondern eine andere Gesellschaft abgeschlossen hatte. Da der Beklagte für die Vertragsgestaltung zuständig war, ging der Senat davon aus, dass ihm die verwendeten Vertragsmuster und die Abweichung von der tatsächlichen Rechtslage bekannt waren.
Gegenstand des Verfahrens
Der Anleger hatte bei der DEB Deutsche Energie Beratung GmbH einen Teil einer Aufdach-Photovoltaikanlage in Brandenburg erworben. Vertraglich war vorgesehen, dass die Gesellschaft dem Anleger eine entsprechende Rechtsposition an der Anlage verschafft und zugleich die für den Betrieb notwendigen Rechte aus einem Gestattungsverhältnis vermittelt. Daneben wurde ein Verwaltungsvertrag geschlossen. Der Anleger zahlte insgesamt 301.132,83 Euro.
Das Landgericht Lübeck hatte die Klage mit Urteil vom 8. März 2024 abgewiesen. Zwar erkannte das Landgericht eine Aufklärungspflicht über die fehlende Eigentümerstellung der Verkäuferin und über den fehlenden eigenen Gestattungsvertrag. Es meinte jedoch, ein für § 826 BGB und den Betrugstatbestand ausreichender Vorsatz des Geschäftsführers lasse sich nicht feststellen. Das Landgericht hielt es für glaubhaft, dass dieser aufgrund früher erfolgreich abgewickelter Projekte auf eine spätere ordnungsgemäße Durchführung vertraut habe und allenfalls bewusst fahrlässig gehandelt habe.
Der Anleger legte hiergegen Berufung ein. Er machte geltend, das Landgericht habe die objektiv falschen Angaben in den Verträgen und deren Bedeutung für den Vorsatz nicht ausreichend berücksichtigt. Insbesondere habe der Vertrag einen Gestattungsvertrag der Verkäufergesellschaft beschrieben, den es tatsächlich nicht gab. Außerdem habe die Verkäuferin bei Abschluss des Anlegervertrages noch kein Eigentum an der Anlage besessen.
Wichtigste Etappen laut Urteil
Am 2. August 2019 schloss die Verkäufergesellschaft einen Kaufvertrag über die Photovoltaikanlage mit einer Projektgesellschaft. Der Kaufpreis für die Anlage belief sich auf 727.344,80 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Am 5. August 2019 wurde hierauf lediglich eine Anzahlung von 29.750 Euro geleistet. Weitere Zahlungen erfolgten nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht.
Im September 2019 schloss der Anleger mit der DEB den Kaufvertrag über seinen Anteil an der Photovoltaikanlage. Der Vertrag wurde vom Beklagten als Geschäftsführer für die Gesellschaft unterzeichnet. Zusätzlich wurde ein Verwaltungsvertrag abgeschlossen und eine umfassende Vollmacht erteilt. Der Anleger zahlte seinen Kaufpreis. Die Vertragsunterlagen vermittelten dabei den Eindruck, die Verkäuferin verfüge über einen eigenen langfristigen Gestattungsvertrag und könne dem Anleger Eigentum an der Anlage verschaffen.
Diese Voraussetzungen lagen tatsächlich nicht vor. Der bezeichnete Dachmiet- beziehungsweise Gestattungsvertrag war von einer anderen Gesellschaft abgeschlossen worden. Auch Eigentümerin der Photovoltaikanlage war die Verkäufergesellschaft im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht. Der Erwerb hing davon ab, dass sie den eigenen Kaufvertrag mit der Projektgesellschaft vollständig erfüllte.
Die wirtschaftliche Situation der Verkäufergesellschaft war bereits erheblich angespannt. Nach den im Berufungsurteil wiedergegebenen Zahlen bestand zum 31. Dezember 2017 ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von rund 188.000 Euro. Im Jahr 2018 kam ein Jahresfehlbetrag von mehr als 700.000 Euro hinzu. Ende 2018 belief sich der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag auf rund 888.616 Euro. Auch nach einem Überschuss im Jahr 2019 verblieb ein Fehlbetrag von rund 682.607 Euro.
Für den Senat waren diese Umstände für die Vorsatzfrage wesentlich. Der Geschäftsführer wusste nach Auffassung des Gerichts, dass die Gesellschaft finanziell erheblich belastet war und dass der Eigentumserwerb der Anlage von weiteren Zahlungen abhing.
Im Oktober 2020 teilte der Beklagte dem Anleger dennoch mit, dessen Photovoltaikanlage sei fertig gebaut und zum Anschluss bereit. Nach Auffassung des Senats verstärkte dies den Eindruck, die Eigentumsverschaffung sei erfolgreich erfolgt oder jedenfalls gesichert. Tatsächlich waren die für die vollständige Vertragserfüllung erforderlichen Schritte weiterhin nicht abgeschlossen.
Nach der Insolvenz der Verkäufergesellschaft verlangte der Anleger persönlich vom ehemaligen Geschäftsführer Ersatz seines gezahlten Kaufpreises. Das Landgericht Lübeck wies die Klage im März 2024 ab. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht bewertete den Fall in der Berufung anders. In der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2025 gelangte der 12. Zivilsenat zu der Überzeugung, dass die Voraussetzungen eines Betruges erfüllt waren.
Der Senat sah eine vorsätzliche Täuschung, einen dadurch verursachten Irrtum, eine konkrete Vermögensgefährdung und die erforderliche Bereicherungsabsicht. Der Beklagte habe den Vertrag trotz Kenntnis der tatsächlichen Umstände geschlossen, um der Gesellschaft liquide Mittel zu verschaffen. Die Hoffnung, das Projekt werde später dennoch ordnungsgemäß umgesetzt, schließe den Vorsatz nicht aus. Entscheidend sei, dass der Beklagte die bereits im Zeitpunkt der Vermögensverfügung bestehende erhebliche Gefährdung kannte und billigend in Kauf nahm.
Das Oberlandesgericht bejahte deshalb einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. Ergänzend stellte der Senat fest, dass das Verhalten auch die Voraussetzungen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nach § 826 BGB erfüllte. Der Beklagte wurde zur Erstattung der vollständigen 301.132,83 Euro nebst Zinsen verurteilt. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits wurden ihm auferlegt. Die Revision ließ das Gericht nicht zu.
Fazit
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zeigt, dass Geschäftsführer einer Gesellschaft persönlich haften können, wenn sie bei einem Anlagegeschäft bewusst unzutreffende tatsächliche und rechtliche Verhältnisse darstellen und dadurch die Vermögensentscheidung eines Anlegers beeinflussen. Entscheidend ist nicht allein, ob die Gesellschaft später insolvent wird. Maßgeblich ist, welche Risiken und fehlenden Voraussetzungen bereits bei Vertragsschluss bestanden und was der handelnde Geschäftsführer hiervon wusste.
Besonders deutlich ist die Entscheidung hinsichtlich des Vorsatzes. Die bloße Hoffnung eines Geschäftsführers, ein riskantes Projekt werde am Ende erfolgreich umgesetzt, beseitigt nach Auffassung des Senats nicht die Kenntnis einer bereits bestehenden konkreten Vermögensgefährdung. Wer weiß, dass die eigene Gesellschaft weder Eigentümerin des verkauften Gegenstandes ist noch über die für dessen Nutzung erforderlichen Rechte verfügt und zudem wirtschaftlich erheblich belastet ist, kann sich nicht allein darauf berufen, auf eine spätere ordnungsgemäße Abwicklung vertraut zu haben.
Für geschädigte Anleger verdeutlicht das Urteil zugleich, dass neben Ansprüchen gegen die insolvente Vertragsgesellschaft eine persönliche Haftung der verantwortlichen Geschäftsleitung in Betracht kommen kann. Das setzt jedoch konkrete Tatsachen voraus, aus denen Täuschung, Kenntnis, Vorsatz und Vermögensgefährdung hergeleitet werden können. Im Verfahren 12 U 18/24 sah der Senat diese Voraussetzungen als erfüllt an und sprach dem Anleger den vollständigen investierten Betrag zu.