Cannerald AG: Nach Urteil von Landgericht Bochum muss sie Kaufpreis für nicht gelieferte Cannabispflanzen vollständig zurückzahlen

Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. September 2025 – I-5 O 61/25

Das Landgericht Bochum hat eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft zur Rückzahlung von 11.195,38 Euro an einen von Rechtsanwalt Jens Reime vertretenen Verbraucher verurteilt. Der Kläger hatte im Dezember 2021 sieben Cannabispflanzen erworben und zugleich einen Dienstleistungsvertrag über deren Anbau, Pflege, Ernte und Lagerung abgeschlossen. Nachdem die Pflanzen trotz Aufforderung nicht geliefert beziehungsweise übereignet worden waren, setzte der Kläger eine Frist und erklärte später den Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Gericht bejahte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, wandte deutsches Recht an und sah die Voraussetzungen eines wirksamen Rücktritts als erfüllt an. Zusätzlich erhält der Kläger Zinsen sowie 559,76 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Entscheidungsinhalt

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, ob ein deutscher Verbraucher eine Schweizer Gesellschaft vor einem deutschen Gericht auf Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch nehmen kann, obwohl der Vertrag eine Rechtswahl zugunsten schweizerischen Rechts und eine Gerichtsstandsklausel enthielt. Das Landgericht beantwortete dies zugunsten des Klägers. Es stellte zunächst fest, dass das Landgericht Bochum international zuständig ist. Maßgeblich war das Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

Nach Auffassung des Gerichts handelte der Kläger als Verbraucher. Die Beklagte hatte ihre gewerbliche Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet. Dafür sprachen mehrere Umstände. Sie trat im Internet unter einer „.com“-Domain auf, bezeichnete den Preis der Pflanzen auf ihrer Website in Euro und verwendete auch im konkreten Kaufvertrag einen Kaufpreis in Euro. Zudem wurde das Vertragsformular zur Unterzeichnung nach Deutschland übersandt. Die deutschsprachige Gestaltung der Internetseite wertete das Gericht lediglich als ergänzendes Indiz, weil Deutsch auch in Teilen der Schweiz gesprochen wird.

Die im Vertrag enthaltene Gerichtsstandsklausel zugunsten schweizerischer Gerichte schloss die Zuständigkeit in Deutschland nicht aus. Nach den verbraucherschützenden Vorschriften des Lugano-Übereinkommens kann von den dort vorgesehenen Zuständigkeitsregeln nur unter besonderen Voraussetzungen abgewichen werden. Keine dieser Voraussetzungen lag nach Auffassung des Landgerichts vor.

Auch bei der Frage des anwendbaren Rechts setzte sich der Verbraucherschutz durch. Zwar enthielt der Vertrag eine Klausel, nach der materielles schweizerisches Recht gelten sollte. Das Gericht bestimmte das anwendbare Recht jedoch anhand der Rom-I-Verordnung und kam zu dem Ergebnis, dass deutsches Recht maßgeblich ist. Die Schweizer Herkunft der Beklagten steht der Anwendung der Rom-I-Verordnung nicht entgegen. Entscheidend war erneut, dass die Gesellschaft ihre Tätigkeit auf Verbraucher in Deutschland ausgerichtet hatte. Das UN-Kaufrecht war bereits vertraglich ausgeschlossen worden.

In der Sache bejahte das Landgericht einen Rückzahlungsanspruch aus den Vorschriften über den Rücktritt. Die Beklagte hatte eine fällige Leistung nicht erbracht. Nach dem Kaufvertrag war sie verpflichtet, dem Kläger sieben Cannabispflanzen zu übereignen. Der kombinierte Vertrag sah zwar zusätzlich Dienstleistungen zum Anbau und zur Pflege vor, doch änderte dies nach Auffassung des Gerichts nichts an der eigenständigen kaufvertraglichen Pflicht zur Eigentumsverschaffung.

Bemerkenswert ist ferner, dass das Gericht die Einordnung des kombinierten Kauf- und Dienstleistungsvertrags nicht dazu nutzte, die kaufvertragliche Hauptpflicht zu relativieren. Die Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung an den sieben Pflanzen blieb für den Rücktritt eigenständig maßgeblich.

Das Gericht ließ nicht gelten, dass im Vertrag kein konkretes Startdatum für die Anzucht festgelegt worden war. Ein solches Startdatum bezog sich nach der Vertragsgestaltung auf die Dienstleistungen, nicht auf die Pflicht zur Übereignung der gekauften Pflanzen. Spätestens nachdem die Gesellschaft mitgeteilt hatte, eine gewinnbringende CBD-Produktion sei nicht mehr möglich und werde daher nicht vorgenommen, lag nach Auffassung des Gerichts eine ernsthafte und konkludente Leistungsverweigerung vor.

Gegenstand des Verfahrens

Der Kläger schloss am 12. Dezember 2021 mit der Schweizer Gesellschaft einen kombinierten Kauf- und Dienstleistungsvertrag über sieben Cannabispflanzen zu einem Gesamtpreis von 11.195,38 Euro. Nach dem Vertrag sollte der Kläger mit vollständiger Zahlung mittelbaren Besitz und alleiniges Eigentum an den Pflanzen erwerben. Die Gesellschaft sollte unmittelbare Besitzerin bleiben, weil sie die Pflanzen in ihren Gewächshäusern anbauen, pflegen, ernten und die Ernte anschließend für einen begrenzten Zeitraum lagern sollte.

Der Vertrag sah vor, dass die einzelne Pflanze mit der Ernte stirbt und durch einen neuen Steckling ersetzt wird, der wiederum im Eigentum des Kunden stehen sollte. Der Dienstleistungsvertrag war auf unbestimmte Zeit geschlossen und konnte grundsätzlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Später stellte die Gesellschaft die Produktion ein. Nach ihrem Prozessvortrag sei eine gewinnbringende Herstellung von CBD-Cannabis ab Dezember 2022 aufgrund der Marktsituation nicht mehr möglich gewesen. Kunden hätten die Möglichkeit erhalten, ihre Pflanzen auf eigene Kosten durch die Gesellschaft anbauen zu lassen. Der Kläger habe dieses Angebot nicht angenommen.

Der Kläger verlangte dagegen die tatsächliche Erfüllung des bestehenden Vertrages. Mit Schreiben vom 10. April 2024 forderte er die Gesellschaft unter Fristsetzung zur Lieferung der gekauften Pflanzen auf. Das Schreiben wurde am folgenden Tag zugestellt. Eine Lieferung erfolgte auch nach Fristablauf nicht. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 31. Juli 2024 den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des vollständigen Kaufpreises bis zum 30. August 2024.

Im Prozess stützte der Kläger seinen Anspruch zusätzlich auf einen Widerruf. Das Landgericht musste darauf für die Entscheidung jedoch nicht entscheidend abstellen. Der Rücktritt wegen Nichterfüllung reichte zur vollständigen Rückabwicklung aus.

Die Beklagte bestritt sowohl die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bochum als auch die Anwendbarkeit deutschen Rechts. Sie berief sich auf die im Vertrag enthaltene Rechtswahl und argumentierte, dass nach schweizerischem Recht keine auf deutsches Recht gestützten Rückforderungsansprüche bestünden. Außerdem hielt sie den Rücktritt für unwirksam und machte geltend, von Beginn an transparent kommuniziert zu haben, dass die Anbauräume noch errichtet werden müssten.

Wichtigste Etappen laut Urteil

Die erste zentrale Etappe war der Vertragsschluss am 12. Dezember 2021. Der Kläger erwarb sieben Pflanzen für insgesamt 11.195,38 Euro. Gleichzeitig beauftragte er die Gesellschaft mit Anbau, Pflege, Ernte und Lagerung. Der Vertrag konstruierte die Eigentumsübertragung über ein Besitzkonstitut: Die Pflanzen sollten im Gewächshaus der Gesellschaft verbleiben, der Kläger aber mittelbarer Besitzer und Eigentümer werden.

Ab Dezember 2022 sah sich die Gesellschaft nach eigener Darstellung nicht mehr in der Lage, CBD-Cannabis gewinnbringend zu produzieren. Sie stellte die bisherige Produktion ein. Dieses wirtschaftliche Problem beseitigte ihre vertraglichen Verpflichtungen nach Auffassung des Landgerichts nicht.

Am 10. April 2024 forderte der Kläger die Lieferung der gekauften Pflanzen und setzte eine Frist. Die Aufforderung ging der Gesellschaft am 11. April 2024 zu. Eine Erfüllung blieb aus. Damit lagen nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen für einen Rücktritt wegen nicht erbrachter fälliger Leistung vor.

Am 31. Juli 2024 erklärte der Kläger ausdrücklich den Rücktritt und verlangte seinen Kaufpreis zurück. Eine Rückzahlung erfolgte nicht. Im März 2025 wurde die Klage zugestellt. Die Beklagte erhob zunächst Einwände gegen die deutsche Gerichtsbarkeit und die Anwendung deutschen Rechts.

Das Landgericht prüfte diese Fragen ausführlich. Es stellte fest, dass die Internetpräsenz, die Preisangaben in Euro und die Übersendung des Vertragsformulars nach Deutschland eine gezielte Ausrichtung der Geschäftstätigkeit auf deutsche Verbraucher belegten. Damit konnte der Kläger an seinem Wohnsitzgericht klagen. Die formularmäßige Gerichtsstandsklausel zugunsten der Schweiz änderte daran nichts.

Auch die Rechtswahl zugunsten schweizerischen Rechts führte nicht zum Erfolg der Beklagten. Das Gericht wandte aufgrund der verbraucherschützenden Kollisionsnormen deutsches Recht an. Ergänzend führte es aus, dass selbst bei Anwendung schweizerischen Rechts die Klage im Ergebnis nicht anders zu beurteilen wäre, weil auch dort bei Nichtleistung grundsätzlich eine Vertragsaufhebung beziehungsweise ein Rücktritt möglich ist.

Die mündliche Verhandlung fand am 29. September 2025 statt. Das Landgericht verurteilte die Gesellschaft zur Rückzahlung des vollständigen Kaufpreises von 11.195,38 Euro. Hinzu kamen Zinsen seit dem 18. März 2025 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 559,76 Euro. Die Beklagte trägt sämtliche Kosten des Verfahrens.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Bochum stärkt die Position von Verbrauchern bei grenzüberschreitenden Internetgeschäften. Ein ausländisches Unternehmen kann sich nicht ohne Weiteres durch Rechtswahl- und Gerichtsstandsklauseln dem Verbraucherschutz des Staates entziehen, auf dessen Markt es seine Tätigkeit erkennbar ausrichtet. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände des Vertriebs.

Für die Rückabwicklung war entscheidend, dass der Kläger nicht nur eine abstrakte Beteiligung oder eine Aussicht auf künftige Erträge erworben hatte. Der Vertrag verpflichtete die Gesellschaft ausdrücklich zur Übereignung konkreter Pflanzen und zu begleitenden Dienstleistungen. Diese geschuldete Leistung wurde trotz Fristsetzung nicht erbracht. Der spätere Hinweis auf veränderte Marktbedingungen ersetzte die Vertragserfüllung nicht.

Die Entscheidung zeigt zugleich die Bedeutung einer klar dokumentierten Anspruchsverfolgung. Der Kläger forderte zunächst Erfüllung, setzte eine Frist und erklärte nach deren fruchtlosem Ablauf ausdrücklich den Rücktritt. Dadurch waren die Voraussetzungen der gesetzlichen Rückabwicklung nachvollziehbar dokumentiert.

Im Ergebnis musste die Schweizer Gesellschaft deshalb den gesamten Kaufpreis zurückzahlen. Das Urteil verdeutlicht, dass sich Verbraucher bei international angebotenen Online-Produkten nicht vorschnell von ausländischem Unternehmenssitz, ausländischer Rechtswahl oder ausländischem Gerichtsstand abschrecken lassen müssen. Richtet ein Anbieter sein Geschäft gezielt auf Deutschland aus und erfüllt er die übernommenen Hauptleistungspflichten nicht, können deutsche Gerichte zuständig sein und deutsche Verbraucherschutz- und Vertragsregeln zur Anwendung gelangen.

 
Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
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