Landgericht Görlitz: Gründungsgesellschafter haften wegen unzureichender Risikoaufklärung bei Beteiligung an DIG Premium Select bR 2

Urteil des Landgerichts Görlitz, Außenkammern Bautzen, vom 23. Mai 2023 – 5 O 595/19

Das Landgericht Görlitz, Außenkammern Bautzen, hat zwei Gründungsgesellschafter gesamtschuldnerisch zu Schadensersatz wegen fehlerhafter Aufklärung beim Beitritt zu der DIG Premium Select bR 2 verurteilt. Der von Rechtsanwalt Jens Reime vertretene Kläger machte Ansprüche aus einer geerbten Beteiligung sowie aus abgetretenem Recht geltend. Das Gericht sprach für die Beteiligung des verstorbenen Anlegers 26.707 Euro zuzüglich Zinsen und für die Beteiligung seiner Ehefrau weitere 6.148 Euro zuzüglich Zinsen zu. Zusätzlich müssen die Beklagten die Beteiligten von weiteren Verbindlichkeiten aus den Beteiligungen freistellen. Zahlung und Freistellung erfolgen jeweils Zug um Zug gegen Abtretung der betreffenden Rechte aus den Beteiligungen. Das Gericht stützte die Haftung auf vorvertragliche Pflichtverletzungen und die Grundsätze der erweiterten Prospekthaftung. Entscheidend war, dass die Anleger nach der Beweisaufnahme nicht ausreichend über das Totalverlustrisiko und die mögliche unbegrenzte persönliche Haftung als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts informiert worden waren. Die Kosten des Rechtsstreits wurden den Beklagten auferlegt.

Entscheidungsinhalt

Im Mittelpunkt des Urteils steht die Verantwortung von Gründungsgesellschaftern für eine ordnungsgemäße Aufklärung von Anlegern vor deren Beitritt zu einer Gesellschaft. Das Landgericht stellte fest, dass die Beklagten als Gründungsgesellschafter der DIG Premium Select bR 2 nach den Grundsätzen der erweiterten Prospekthaftung für vorvertragliche Pflichtverletzungen einzustehen haben. Maßgeblich war nicht lediglich die Frage, ob ein schriftlicher Anlageprospekt grundsätzlich Risikohinweise enthielt. Entscheidend war vielmehr, ob die beiden Anleger rechtzeitig und in angemessener Weise über die erheblichen Risiken der Beteiligung informiert worden waren.

Nach Überzeugung des Gerichts war dies nicht der Fall. Die Anleger waren insbesondere nicht hinreichend darüber aufgeklärt worden, dass bei der Beteiligung ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals möglich war und dass sie als Gesellschafter unter Umständen unbegrenzt haften konnten. Das Gericht ging davon aus, dass beide Anleger die Beteiligungen nicht gezeichnet hätten, wenn eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung erfolgt wäre. Sie waren deshalb wirtschaftlich so zu stellen, als hätten sie die Beteiligungen nie erworben.

Besondere Bedeutung maß das Landgericht dem Zeitpunkt einer möglichen Prospektübergabe bei. Zwischen den Parteien war streitig, ob der Anlageprospekt bereits am 18. November 2009 oder erst nach Unterzeichnung der Beteiligungserklärungen übergeben worden war. Das Gericht ließ diese Frage letztlich offen. Selbst wenn der Prospekt bereits eine Woche vor der Zeichnung ausgehändigt worden sein sollte, hielt die Kammer diesen Zeitraum bei einem komplexen Anlageprodukt für unzureichend. Eine Woche genüge nicht, um einen umfangreichen Prospekt gründlich zu prüfen und gegebenenfalls fachkundigen Rat Dritter einzuholen.

Auch die Risikohinweise in den Beitrittsformularen änderten daran nichts. Nach Auffassung des Gerichts benötigen Anleger ausreichend Zeit, um solche Hinweise einzuordnen und mit weiteren Informationen, insbesondere einem Prospekt, abzugleichen. Die bloße Existenz schriftlicher Risikohinweise ersetzt deshalb keine rechtzeitige und verständliche Aufklärung.

Hinzu kam das Ergebnis der Beweisaufnahme zur mündlichen Vermittlung. Das Gericht stellte fest, dass die Beteiligung als sicher dargestellt worden war. Nach der Aussage einer Anlegerin war von einem Totalverlustrisiko überhaupt keine Rede. Stattdessen sei die Beteiligung als eine Form des „Immobiliensparens“ beschrieben worden. Aufgrund der Investition in Immobilien in Berlin sei bei ihr der Eindruck entstanden, es handele sich um eine sichere Anlage, bei der mit einer gewissen Verzinsung zu rechnen sei.

Die Vermittlerin erklärte zwar allgemein, bei vergleichbaren Beteiligungen gewöhnlich auch auf Risiken hingewiesen zu haben. An die konkreten Gespräche konnte sie sich jedoch nicht erinnern. Zugleich gab sie an, selbst nicht davon ausgegangen zu sein, dass bei dieser Anlageform Verluste eintreten könnten. Für das Landgericht sprach gerade diese Einschätzung dafür, dass eine konkrete Aufklärung über ein Totalverlustrisiko tatsächlich nicht erfolgt war.

Gegenstand des Verfahrens

Der verstorbene Anleger und seine Ehefrau beteiligten sich am 25. November 2009 jeweils an der DIG Premium Select bR 2. Beide Beteiligungen wurden durch dieselbe Vermittlerin vermittelt. Auf die Beteiligung des später verstorbenen Anlegers wurden insgesamt 26.707 Euro eingezahlt. Auf die Beteiligung seiner Ehefrau entfielen Zahlungen von insgesamt 6.148 Euro.

Der Anleger verstarb im August 2019. Seine Beteiligung ging auf mehrere Miterben über. Einer der Erben erhob anschließend die Klage und wurde dabei von Rechtsanwalt Jens Reime vertreten. Zusätzlich hatte die Ehefrau ihre eigenen Ansprüche aus ihrer Beteiligung an den Kläger abgetreten. Damit machte dieser einerseits Ansprüche aus abgetretenem Recht und andererseits Ansprüche der Erbengemeinschaft aus der Beteiligung des Verstorbenen geltend.

Die Beklagten bestritten unter anderem die Befugnis des Klägers, Forderungen der Erbengemeinschaft gerichtlich durchzusetzen. Sie verwiesen darauf, dass die übrigen Miterben der Ehefrau des Verstorbenen eine Vollmacht zur Verwaltung der Erbschaft erteilt hatten. Das Landgericht ließ diesen Einwand nicht durchgreifen. Nach § 2039 BGB war der Kläger als Miterbe berechtigt, eine zum Nachlass gehörende Forderung zugunsten aller Miterben geltend zu machen. Die erteilte Verwaltungsvollmacht nahm ihm diese gesetzliche Befugnis nicht.

Die Beklagten vertraten außerdem die Auffassung, es habe keine umfassende Anlageberatung geschuldet werden sollen. Vielmehr seien lediglich Informationspflichten im Rahmen einer Anlagevermittlung zu erfüllen gewesen. Diese Pflichten seien durch den Prospekt und die Hinweise in den Beitrittserklärungen erfüllt worden. Nach ihrer Darstellung war der Prospekt bereits am 18. November 2009 und damit vor der Zeichnung übergeben worden.

Das Gericht folgte dieser Verteidigung im Ergebnis nicht. Es stellte auf die vorvertragliche Verantwortung der Gründungsgesellschafter und auf die tatsächlich unzureichende Risikoaufklärung ab. Selbst eine frühzeitige Prospektübergabe im behaupteten Umfang hätte den Informationsmangel wegen der kurzen Prüfungszeit nicht beseitigt.

Wichtigste Etappen laut Urteil

Am 25. November 2009 zeichneten der spätere Erblasser und seine Ehefrau jeweils Beteiligungen an der DIG Premium Select bR 2. Im Zusammenhang mit der Vermittlung wurde die Anlage nach der späteren Beweiswürdigung als sichere Form des Immobiliensparens dargestellt. Hinweise auf ein mögliches Totalverlustrisiko und auf eine gegebenenfalls unbegrenzte Gesellschafterhaftung erhielten die Anleger nach Überzeugung des Gerichts nicht in ausreichender Weise.

In den folgenden Jahren wurden auf die eine Beteiligung 26.707 Euro und auf die zweite Beteiligung 6.148 Euro eingezahlt. Der ursprüngliche Anleger verstarb am 29. August 2019. Seine Ansprüche gingen auf die Erbengemeinschaft über. Die Ehefrau trat ihre Ansprüche aus ihrer eigenen Beteiligung an den späteren Kläger ab.

Im gerichtlichen Verfahren wurden sowohl die Ehefrau als auch die damalige Vermittlerin als Zeuginnen vernommen. Das Gericht bewertete die Aussage der Anlegerin als glaubhaft und die Zeugin selbst als glaubwürdig. Sie habe ruhig und sachlich ausgesagt und erkennbare Erinnerungslücken nicht durch für sie günstige Angaben ausgefüllt. Ihre Schilderung, wonach ein Totalverlustrisiko nicht angesprochen worden sei, überzeugte das Gericht.

Die Vermittlerin konnte sich aufgrund des langen Zeitablaufs nicht mehr konkret an die damaligen Gespräche erinnern. Ihre allgemeine Aussage, sie habe üblicherweise auf Risiken hingewiesen, reichte der Kammer nicht aus. Entscheidend war auch ihre Erklärung, dass sie selbst nicht mit Verlusten bei dieser Anlage gerechnet habe. Das Gericht sah darin eine Bestätigung dafür, dass ein Totalverlustrisiko nicht verständlich vermittelt worden war.

Mit Urteil vom 23. Mai 2023 gab das Landgericht der Klage im Wesentlichen statt. Die Beklagten müssen 26.707 Euro an die Erbengemeinschaft und 6.148 Euro aus dem abgetretenen Recht zahlen. Außerdem haben sie die Betroffenen von weiteren Verpflichtungen aus den Beteiligungen freizustellen. Die Rückabwicklung erfolgt jeweils Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus den Beteiligungen. Lediglich der zusätzliche Antrag auf Feststellung eines Annahmeverzugs hatte nicht vollständig Erfolg.

Die wirtschaftliche Rückabwicklung folgt dabei dem Grundsatz, dass die Anleger so zu stellen sind, wie sie ohne die Pflichtverletzung stünden. Weil das Gericht davon überzeugt war, dass bei vollständiger Risikoaufklärung keine Zeichnung erfolgt wäre, waren die geleisteten Einzahlungen zurückzugewähren und fortbestehende Verpflichtungen zu beseitigen. Die Abtretung der Beteiligungsrechte verhindert zugleich, dass die Anleger neben dem Schadensersatz ihre Rechtspositionen aus den Beteiligungen behalten und damit doppelt profitieren.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Görlitz verdeutlicht, dass bei komplexen Gesellschaftsbeteiligungen nicht allein entscheidend ist, ob irgendwo in Vertragsunterlagen oder Prospekten Risiken genannt werden. Anleger müssen rechtzeitig und in einer Weise informiert werden, die ihnen eine eigenständige Prüfung und gegebenenfalls die Einholung fachkundigen Rats ermöglicht. Eine Prospektübergabe nur eine Woche vor der Zeichnung kann nach dieser Entscheidung bei einem komplexen Anlageprodukt zu spät sein.

Besonders relevant ist außerdem die Wirkung mündlicher Verharmlosungen. Wird eine unternehmerische Beteiligung als sicheres „Immobiliensparen“ dargestellt, können vorhandene schriftliche Risikohinweise ihre Warnfunktion verlieren. Das gilt insbesondere dann, wenn über ein Totalverlustrisiko und eine mögliche unbegrenzte Haftung nicht ausdrücklich gesprochen wird.

Die Entscheidung zeigt zugleich, dass Schadensersatzansprüche aus Anlagebeteiligungen nach dem Tod eines Anlegers nicht zwangsläufig verloren gehen. Sie können auf die Erben übergehen und von einem Miterben zugunsten der Erbengemeinschaft verfolgt werden. Abgetretene Ansprüche eines weiteren Anlegers können daneben im selben Verfahren geltend gemacht werden.

Im Ergebnis mussten die Gründungsgesellschafter die geleisteten Einzahlungen von insgesamt 32.855 Euro erstatten und die Anlegerseite von weiteren Beteiligungsverbindlichkeiten freistellen. Das Urteil unterstreicht damit die Verantwortung von Gründungsgesellschaftern dafür, dass Anleger vor ihrer Beitrittsentscheidung eine realistische und rechtzeitige Vorstellung von den wirtschaftlichen und persönlichen Risiken einer Beteiligung erhalten.

Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
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