EnergieAutark GmbH aus Vetschau: Landgericht Cottbus: Geschäftsführer haftet persönlich für 30.000 Euro wegen unerlaubten Einlagengeschäfts

Urteil des Landgerichts Cottbus vom 13. November 2023 – 2 O 299/22

Das Landgericht Cottbus hat den ehemaligen Geschäftsführer einer Gesellschaft persönlich zur Zahlung von 30.000 Euro Schadensersatz an zwei von Rechtsanwalt Jens Reime vertretene Anleger verurteilt. Hinzu kommen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. September 2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 2.069,41 Euro. Die Kläger hatten der Gesellschaft auf Grundlage eines als partiarisches Darlehen ausgestalteten Vertrages 30.000 Euro überlassen. Nach Auffassung des Gerichts betrieb die Gesellschaft damit ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft, ohne über die nach § 32 Abs. 1 KWG erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu verfügen. Der Beklagte haftet als damaliger Geschäftsführer persönlich nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 Abs. 1 KWG. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Entscheidungsinhalt

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die persönliche zivilrechtliche Verantwortung eines Geschäftsführers für die Entgegennahme von Anlegergeldern im Rahmen eines unerlaubten Einlagengeschäfts. Das Landgericht stellte fest, dass die Kläger mit der von dem Beklagten geführten Gesellschaft einen Vertrag über ein partiarisches Darlehen geschlossen und anschließend 30.000 Euro gezahlt hatten. Das Geschäftsmodell war nach Auffassung der Kammer als Bankgeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes einzuordnen.

§ 32 Abs. 1 KWG verlangt eine schriftliche Erlaubnis der BaFin, wenn im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht werden. Zu den erlaubnispflichtigen Bankgeschäften zählt insbesondere die Annahme fremder Gelder des Publikums als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft ist.

Das Landgericht wertete die von der Gesellschaft aufgenommenen partiarischen Darlehen als solche Einlagengeschäfte. Nach den im Verfahren zugrunde gelegten Umständen hatte die Gesellschaft in größerem Umfang entsprechende Verträge abgeschlossen und Gelder von Anlegern in einem Gesamtvolumen von mehr als einer Million Euro vereinnahmt. Darin sah die Kammer eine planmäßige und gewerbsmäßige Betätigung. Dass dafür Allgemeine Geschäftsbedingungen und standardisierte Vertragsunterlagen verwendet wurden, bestätigte nach der gerichtlichen Würdigung zusätzlich den geschäftsmäßigen Charakter des Modells.

Für dieses Geschäft lag keine Erlaubnis nach § 32 KWG vor. Das Gericht stützte sich dabei auch auf eine Anordnung der BaFin vom 1. März 2021. Danach sollte die Gesellschaft insgesamt 82 in den Jahren 2013 bis 2015 vereinnahmte Darlehen mit einem Gesamtvolumen von 1.277.420,44 Euro zurückzahlen, weil sie ein Bankgeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben hatte.

Die Verletzung der Erlaubnispflicht führte nach Auffassung des Landgerichts unmittelbar zu einem Schadensersatzanspruch. § 32 Abs. 1 KWG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Es schützt nicht nur die Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes, sondern auch einzelne Anleger vor den Risiken unerlaubter Bankgeschäfte. Der Geschäftsführer kann deshalb persönlich haften, wenn er schuldhaft zulässt, dass die Gesellschaft ein erlaubnispflichtiges Geschäft ohne Genehmigung betreibt.

Gegenstand des Verfahrens

Die beiden Anleger schlossen im September 2013 mit der Gesellschaft einen Darlehensvertrag über 30.000 Euro. Der Vertrag sah eine Laufzeit von sechs Monaten, einen festen Zins von sechs Prozent für diese Laufzeit und zusätzlich eine maximale Gewinnbeteiligung von vier Prozent vor. Nach den Darlehensbedingungen sollten die Zinsen zeitanteilig ab Geldeingang berechnet und bei Fälligkeit ausgezahlt werden.

Die Kläger zahlten die vereinbarten 30.000 Euro an die Gesellschaft. Jahre später wurde im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren der Gesellschaft bekannt, dass die BaFin die entgegengenommenen Gelder als unerlaubtes Einlagengeschäft eingeordnet und deren Rückzahlung angeordnet hatte. Die Anleger nahmen daraufhin nicht allein die Gesellschaft, sondern auch deren damaligen Geschäftsführer persönlich auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Beklagte verteidigte sich insbesondere mit der Einrede der Verjährung. Er argumentierte, der Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehen sei bereits sechs Monate nach Vertragsschluss entstanden und deshalb spätestens Ende 2017 verjährt. Außerdem vertrat er die Auffassung, die Anleger hätten eine etwaige Erlaubnispflicht selbst erkennen oder sich hierzu rechtlich beraten lassen können.

Das Gericht folgte diesen Einwänden nicht. Zum einen ging es im Verfahren nicht ausschließlich um einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch gegen die Gesellschaft, sondern um einen deliktischen Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer wegen Verletzung eines Schutzgesetzes. Zum anderen hatten die Anleger nach Überzeugung des Gerichts erst im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren und den dort bekannt gewordenen Unterlagen Kenntnis von dem Verstoß gegen das Kreditwesengesetz erlangt.

Wichtigste Etappen laut Urteil

Ausgangspunkt war der Vertrag aus dem Jahr 2013. Die Anleger stellten der Gesellschaft 30.000 Euro zur Verfügung. Die vertragliche Gestaltung sah eine feste Verzinsung und eine zusätzliche Gewinnbeteiligung vor. Zugleich wurden nach den Feststellungen des Gerichts auch mit zahlreichen weiteren Anlegern vergleichbare Verträge abgeschlossen.

Die BaFin kam später zu dem Ergebnis, dass die Gesellschaft hierdurch ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft betrieben hatte. Mit Anordnung vom 1. März 2021 verlangte sie die Rückzahlung von 82 vereinnahmten Darlehen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 1,27 Millionen Euro. Diese aufsichtsrechtliche Bewertung war für das zivilrechtliche Verfahren von erheblicher Bedeutung.

Das Landgericht prüfte sodann, ob dem Geschäftsführer ein Verschulden zur Last fiel. Steht ein objektiver Verstoß gegen ein Schutzgesetz fest, muss der Verantwortliche Umstände darlegen, die geeignet sind, die daraus folgende Annahme eines Verschuldens auszuräumen. Solche ausreichenden Umstände sah das Gericht nicht.

Der Beklagte hatte auf eingeholten steuerlichen Rat verwiesen. Das genügte der Kammer nicht. Bei einem Einlagengeschäft dieser Größenordnung hätte nach ihrer Auffassung zumindest fachkundiger anwaltlicher Rat zur bankaufsichtsrechtlichen Zulässigkeit eingeholt werden müssen. Bei komplexen und erkennbar schwierigen Rechtsfragen kann sogar ein detailliertes schriftliches Gutachten erforderlich sein. Alternativ hätte eine Auskunft der zuständigen Erlaubnisbehörde eingeholt werden können. Allein die Einschaltung eines Steuerberaters reichte nicht aus, um einen unvermeidbaren Verbotsirrtum anzunehmen.

Die unterlassene Erlaubniseinholung war nach dem Urteil auch ursächlich für den Schaden. Hätte der Geschäftsführer § 32 KWG beachtet, hätte die Gesellschaft das unerlaubte Einlagengeschäft nicht durchführen und die 30.000 Euro nicht entgegennehmen dürfen. Der Vertrag wäre in dieser Form nicht geschlossen worden. Der Schadensersatzanspruch zielt deshalb auf die Rückabwicklung der Anlage.

Ein Mitverschulden der Anleger verneinte das Landgericht ebenfalls. Selbst wenn die Anlage wirtschaftliche Risiken enthielt, hatte dies nach Auffassung der Kammer keinen Zusammenhang mit der Pflichtverletzung. Die Verpflichtung, vor Aufnahme eines erlaubnispflichtigen Geschäfts die erforderliche Genehmigung einzuholen, traf allein die Gesellschaft und den hierfür verantwortlichen Geschäftsführer. Anleger müssen nicht selbst prüfen, ob ihr Vertragspartner über eine bankaufsichtsrechtliche Erlaubnis verfügt.

Auch die Verjährungseinrede blieb erfolglos. Für den deliktischen Anspruch gilt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist. Diese beginnt jedoch erst, wenn die Anspruchsteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangen oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten. Nach Überzeugung des Gerichts erfuhren die Kläger erst durch das Insolvenzverfahren und das dort bekannt gewordene Gutachten von der unerlaubten Darlehensannahme.

Das Gericht betonte, dass rechtsunkundige Anleger aus der bloßen Kenntnis tatsächlicher Abläufe nicht ohne Weiteres auf einen Verstoß gegen das Kreditwesengesetz schließen müssen. Gerade die Frage, ob ein bestimmtes Finanzierungsmodell ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft darstellt, erfordert rechtliche Kenntnisse. Eine grob fahrlässige Unkenntnis lag deshalb nicht vor.

Mit Urteil vom 13. November 2023 verurteilte das Landgericht den Geschäftsführer zur Zahlung von 30.000 Euro nebst Zinsen. Außerdem wurden vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 2.069,41 Euro zugesprochen. Der Beklagte trägt die gesamten Kosten des Verfahrens. Dass nach Schluss der mündlichen Verhandlung ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet wurde, hinderte das Gericht nicht mehr an der Entscheidung.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Cottbus verdeutlicht die erhebliche persönliche Verantwortung von Geschäftsführern bei der Aufnahme von Anlegergeldern. Wer Gelder des Publikums in einer Form entgegennimmt, die als Einlagengeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes einzuordnen ist, muss vor Beginn des Geschäfts prüfen, ob eine Erlaubnis der BaFin erforderlich ist. Wird diese Prüfung unterlassen und werden dennoch Gelder angenommen, kann neben der Gesellschaft auch der Geschäftsführer persönlich auf Schadensersatz haften.

Das gilt insbesondere dann, wenn standardisierte Verträge wiederholt gegenüber einer Vielzahl von Kapitalgebern eingesetzt werden und dadurch ein dauerhaftes, auf fortlaufende Kapitalaufnahme gerichtetes Geschäftsmodell entsteht, das eine bankenunabhängige Finanzierung systematisch ermöglichen soll.

Besonders bedeutsam ist die Entscheidung für die Anforderungen an einen möglichen Verbotsirrtum. Ein Geschäftsführer kann sich bei einem komplexen Finanzierungsmodell nicht ohne Weiteres darauf berufen, steuerlichen Rat eingeholt oder selbst von der Zulässigkeit des Geschäfts ausgegangen zu sein. Erforderlich ist eine fachkundige Prüfung der bankaufsichtsrechtlichen Voraussetzungen oder eine verlässliche Auskunft der zuständigen Behörde.

Das Urteil stärkt außerdem die Position von Anlegern bei der Verjährung. Sie müssen nicht vorsorglich selbst untersuchen, ob ein Finanzierungsmodell gegen das KWG verstößt. Solange ihnen die entscheidenden rechtlichen und tatsächlichen Umstände nicht bekannt sind und ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig ist, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nicht allein deshalb, weil die Anlage bereits lange zuvor abgeschlossen wurde.

Im Ergebnis erhielten die Anleger den vollständigen Anlagebetrag von 30.000 Euro sowie Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zugesprochen. Die Entscheidung zeigt damit, dass die Erlaubnispflicht nach § 32 KWG einen konkreten individuellen Anlegerschutz vermittelt und Geschäftsführer verpflichtet, die aufsichtsrechtliche Zulässigkeit eines Geschäftsmodells vor der Entgegennahme von Kapital sorgfältig und fachkundig prüfen zu lassen.

Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
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