Landgericht Köln: Geschäftsführer haftet persönlich für 13.800 Euro wegen unerlaubten Verkaufs von AMVAC-Inhaberaktien
Urteil des Landgerichts Köln, verkündet am 28. September 2021 – 21 O 51/21
Das Landgericht Köln hat den früheren Geschäftsführer der V+ Management GmbH persönlich zur Zahlung von 13.800 Euro Schadensersatz an einen von Rechtsanwalt Jens Reime vertretenen Anleger verurteilt. Hinzu kommen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Januar 2021 sowie 1.416,10 Euro für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit. Der Kläger hatte im November 2014 insgesamt 3.000 Inhaberaktien der AMVAC AG zu jeweils 4,60 Euro erworben. Die V+ Management GmbH verkaufte die Aktien im eigenen Namen, verfügte jedoch nicht über die hierfür erforderliche Erlaubnis nach § 32 KWG. Das Gericht bejahte deshalb einen persönlichen Schadensersatzanspruch gegen den damaligen Geschäftsführer aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 Abs. 1 KWG. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Beklagten auferlegt.
Entscheidungsinhalt
Im Zentrum des Urteils steht die persönliche Haftung eines Geschäftsführers, wenn die von ihm geleitete Gesellschaft erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erbringt. Das Landgericht stellte fest, dass die V+ Management GmbH in größerem Umfang Inhaberaktien im eigenen Namen an Anleger verkauft hatte. Nach Auffassung der Kammer handelte es sich dabei um ein Finanzdienstleistungsgeschäft, für das eine schriftliche Erlaubnis nach § 32 KWG erforderlich gewesen wäre. Eine solche Erlaubnis besaß die Gesellschaft nicht.
§ 32 KWG ist nach der vom Landgericht herangezogenen Rechtsprechung ein Schutzgesetz zugunsten einzelner Kapitalanleger. Wird gegen dieses Schutzgesetz schuldhaft verstoßen und entsteht einem Anleger dadurch ein Schaden, kann neben der Gesellschaft auch die verantwortliche Geschäftsleitung persönlich haften. Das Gericht sah diese Voraussetzungen im konkreten Fall als erfüllt an. Die Aktien waren aufgrund des Konkursverfahrens der AMVAC AG inzwischen wertlos geworden, sodass der Anleger Ersatz des gezahlten Kaufpreises verlangte.
Von besonderer Bedeutung ist die Beurteilung des Verschuldens. Das Landgericht nahm vorsätzliches Handeln im Hinblick auf die maßgeblichen tatsächlichen Umstände an. Dafür genügte nach seiner Begründung, dass der Geschäftsführer die tatsächlichen Abläufe und den Umfang des Geschäfts kannte. Nicht erforderlich war, dass er die rechtliche Einordnung der Tätigkeit als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung zutreffend vorgenommen hatte. Für die normativen Merkmale genügt eine Parallelwertung in der Laiensphäre.
Der Beklagte berief sich auf einen Verbotsirrtum. Er trug vor, vor Beginn beziehungsweise während der Geschäftstätigkeit einen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer befragt zu haben, dem er aufgrund dessen Stellung und früherer Tätigkeit für die Gesellschaft vertraut habe. Dieser habe ihm versichert, dass die Veräußerung der Aktien keine rechtlichen Probleme verursache. Erst eine spätere Beratung durch eine externe Rechtsanwaltskanzlei habe im Februar 2015 erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit ausgelöst. Daraufhin seien die Aktienverkäufe Ende Februar 2015 eingestellt worden.
Auch die Kausalität zwischen dem Verstoß gegen die Erlaubnispflicht und dem eingetretenen Schaden bejahte das Landgericht. Wäre die erforderliche Erlaubnis eingeholt oder der Vertrieb ohne eine solche Genehmigung unterlassen worden, wäre der konkrete Aktienkauf in dieser Form nicht zustande gekommen. Der Kaufpreis von 13.800 Euro stellte deshalb den ersatzfähigen Schaden dar. Das Gericht musste nicht darauf abstellen, ob der Beklagte die spätere Insolvenz der AMVAC AG oder den vollständigen Wertverlust der Aktien vorhersehen konnte. Für die Haftung aus der Verletzung des Schutzgesetzes war vielmehr entscheidend, dass gerade das gesetzlich untersagte, nicht genehmigte Finanzdienstleistungsgeschäft den Anleger zur Vermögensverfügung führte. Damit knüpfte der Schadensersatzanspruch im Ergebnis unmittelbar an den unerlaubten Vertrieb und die dadurch veranlasste Zahlung des Kaufpreises an.
Das Gericht ließ diese Verteidigung nicht durchgreifen. Bei einem strafrechtlich sanktionierten Verstoß gegen die Erlaubnispflicht kann ein Verbotsirrtum nur entlasten, wenn er unvermeidbar war. Dafür müssen ausreichende Erkundigungen eingeholt werden. Der Geschäftsführer hatte sich weder bei der BaFin erkundigt noch einen erkennbar mit dem Kreditwesengesetz vertrauten Spezialisten eingeschaltet. Die Auskunft eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers genügte nach Auffassung des Gerichts nicht, weil besondere Kenntnisse des Bankaufsichtsrechts nicht ersichtlich waren.
Gegenstand des Verfahrens
Der Anleger kaufte am 27. November 2014 über die V+ Management GmbH 3.000 Inhaberaktien der AMVAC AG. Der Preis betrug 4,60 Euro je Aktie und damit insgesamt 13.800 Euro. Der damalige Geschäftsführer unterzeichnete den Kaufvertrag für die Gesellschaft. Nach den Feststellungen des Urteils wurden vergleichbare Inhaberaktien auch an weitere Anleger verkauft.
Die V+ Management GmbH verfügte für diese Tätigkeit nicht über die erforderliche Erlaubnis nach § 32 KWG. Später wurden die AMVAC-Aktien infolge des Konkursverfahrens der Gesellschaft wertlos. Im Februar 2020 forderte der Prozessbevollmächtigte des Anlegers den früheren Geschäftsführer außergerichtlich zur Schadensregulierung auf.
Der Beklagte bestritt eine eigenverantwortliche Einbindung in den Vertrieb. Nach seiner Darstellung seien selbstständige Vermittler für den Verkauf zuständig gewesen. Die Gesellschaft habe lediglich die Kauforders erhalten, Aktien beschafft und anschließend an die Investoren ausgeliefert. Diese Tätigkeit habe weniger als zehn Prozent ihrer gesamten Geschäftstätigkeit ausgemacht und sei nicht Bestandteil des eigentlichen Geschäftsmodells gewesen. Zudem habe er zunächst darauf vertraut, dass die Tätigkeit rechtlich zulässig sei.
Das Landgericht hielt diese Umstände für die Haftung nicht für entscheidend. Maßgeblich war, dass die Gesellschaft tatsächlich in größerem Umfang Aktien im eigenen Namen veräußerte und der Geschäftsführer die Umstände dieses Geschäfts kannte. Dass er die aufsichtsrechtliche Bewertung möglicherweise anders eingeschätzt hatte, beseitigte den Vorsatz hinsichtlich der tatsächlichen Umstände nicht. Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum lag mangels ausreichender fachkundiger Erkundigungen ebenfalls nicht vor.
Wichtigste Etappen laut Urteil
Am 27. November 2014 unterzeichnete der Anleger den Kauf von 3.000 AMVAC-Inhaberaktien zum Gesamtpreis von 13.800 Euro. Der Kaufvertrag wurde auf Seiten der V+ Management GmbH durch deren Geschäftsführer unterzeichnet. Die Gesellschaft verkaufte auch in weiteren Fällen vergleichbare Aktien an Anleger.
Nach dem Vortrag des Beklagten entwickelte er erst aufgrund einer externen anwaltlichen Beratung im Februar 2015 erhebliche Zweifel an der aufsichtsrechtlichen Zulässigkeit. Am 27. Februar 2015 stellte die Gesellschaft die betreffenden Aktivitäten ein. Für das Landgericht zeigte die spätere Einstellung jedoch nicht, dass der zuvor bestehende Irrtum unvermeidbar gewesen war. Entscheidend blieb, ob vor Durchführung der Geschäfte ausreichende Erkundigungen zur Erlaubnispflicht eingeholt worden waren.
Das Gericht verneinte dies. Eine Nachfrage bei der BaFin war nicht erfolgt. Auch die behauptete Rückfrage bei einem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer genügte nicht. Nach der Begründung hätte sich der Verantwortliche zumindest an einen mit dem Kreditwesengesetz vertrauten Fachmann wenden müssen, wenn schon keine Auskunft der Erlaubnisbehörde eingeholt wurde. Gerade im geschäftlichen Wirkungskreis besteht eine Pflicht, sich über einschlägige Schutzgesetze zu informieren.
Ein weiterer Schwerpunkt des Prozesses war die Verjährung. Der Beklagte meinte, spätestens mit Eröffnung des Konkursverfahrens über die AMVAC AG im Februar 2016 hätten dem Anleger die anspruchsbegründenden Umstände bekannt sein müssen. Zusätzlich wollte er dem Kläger Kenntnisse seines späteren Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen.
Das Landgericht folgte auch diesem Einwand nicht. Die bloße Kenntnis vom Aktienerwerb oder von der Insolvenz der AMVAC AG vermittelte nach seiner Auffassung nicht zwingend Kenntnis von einer persönlichen Geschäftsführerhaftung wegen einer fehlenden Erlaubnis der V+ Management GmbH. Ebenso ließ sich aus früheren Mandaten des Rechtsanwalts nicht ableiten, dass ihm der konkrete Anspruch bereits vor Ende 2016 bekannt gewesen sei.
Selbst bei unterstellter Kenntnis im Jahr 2017 war der Anspruch nicht verjährt. Die Klage ging am 23. Dezember 2020 bei Gericht ein und wurde dem Beklagten am 29. Januar 2021 zugestellt. Das Landgericht wertete die Zustellung als demnächst im Sinne von § 167 ZPO. Der Kläger hatte den angeforderten Gerichtskostenvorschuss bereits am 7. Januar 2021 eingezahlt. Eine danach eingetretene gerichtliche Verzögerung war ihm nicht zuzurechnen.
Das Gericht sah den Schaden bereits im Abschluss des Kaufvertrages über die Inhaberaktien. Daher konnte der Anleger den gezahlten Kaufpreis von 13.800 Euro zurückverlangen. Zusätzlich wurden Prozesszinsen und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als weitere Schadensposition zugesprochen. Das Urteil wurde nach der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2021 am 28. September 2021 verkündet.
Fazit
Das Urteil des Landgerichts Köln zeigt, dass Geschäftsführer beim Vertrieb von Finanzinstrumenten die aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen ihrer Tätigkeit eigenständig und sorgfältig prüfen müssen. Wer sich auf eine unzureichende Auskunft verlässt, kann sich nicht ohne Weiteres mit einem Verbotsirrtum entlasten. Bei zweifelhaften Geschäftsmodellen ist eine belastbare fachkundige Prüfung erforderlich; besonders naheliegend ist eine Auskunft der zuständigen Erlaubnisbehörde.
Für Anleger ist die Entscheidung außerdem deshalb bedeutsam, weil § 32 KWG individuellen Schutz vermittelt. Wird eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung ohne Genehmigung erbracht, kann ein geschädigter Anleger seinen Verlust unter den gesetzlichen Voraussetzungen persönlich gegenüber dem verantwortlichen Geschäftsführer geltend machen.
Die Entscheidung enthält zugleich eine wichtige Aussage zur Verjährung. Weder der wirtschaftliche Verlust einer Anlage noch die Insolvenz der Emittentin bedeutet automatisch, dass ein Anleger bereits Kenntnis von einer möglichen Haftung wegen eines Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz besitzt. Entscheidend sind die konkreten anspruchsbegründenden Umstände.
Im konkreten Fall musste der frühere Geschäftsführer deshalb den vollständigen Kaufpreis von 13.800 Euro ersetzen und zusätzlich Zinsen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten tragen. Das Urteil verdeutlicht damit, dass die Prüfung einer Erlaubnispflicht nicht auf allgemeine steuerliche oder wirtschaftliche Beratung reduziert werden darf, wenn die Geschäftstätigkeit Berührungspunkte mit dem regulierten Finanzmarkt aufweist.