ThomasLloyd Investments AG (CT Infrastructure Holding ltd.): Landgericht Rostock: Geschäftsführer haftet persönlich für 410.000 Euro wegen unerlaubter Einlagengeschäfte der ADCADA-Gruppe
Urteil des Landgerichts Rostock vom 31. Mai 2023 – 3 O 273/21
Das Landgericht Rostock hat einen ehemaligen Geschäftsführer und Vorsitzenden der Geschäftsleitung persönlich zur Zahlung von insgesamt 410.000 Euro Schadensersatz an einen von Rechtsanwalt Jens Reime vertretenen Anleger verurteilt. Hinzu kommen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Juli 2021. Ein Teilbetrag von 10.000 Euro ist Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte und Ansprüche aus einer ADCADA.healthcare Anleihe 2020 zu zahlen. Zudem stellte das Gericht fest, dass sich der Beklagte mit der Annahme dieser Abtretung in Annahmeverzug befindet. Die weiteren 400.000 Euro wurden ohne Zug-um-Zug-Einschränkung zugesprochen. Nach Auffassung des Landgerichts hatten die beteiligten Gesellschaften unerlaubte Einlagengeschäfte ohne die erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht betrieben. Der Beklagte haftet persönlich, weil er als verantwortlicher Geschäftsleiter zumindest fahrlässig gegen das Schutzgesetz des § 32 Abs. 1 KWG verstoßen hatte. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Entscheidungsinhalt
Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die persönliche Haftung eines Geschäftsführers für Kapitalanlageverluste, wenn eine von ihm geleitete Gesellschaft erlaubnispflichtige Einlagengeschäfte ohne die erforderliche Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz betreibt. Das Landgericht stützte den Schadensersatzanspruch auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 32 Abs. 1, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG.
§ 32 Abs. 1 KWG ist nach der vom Gericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Schutzgesetz zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers. Wer gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, benötigt grundsätzlich eine schriftliche Erlaubnis der BaFin. Eine solche Erlaubnis lag für die streitgegenständlichen Anlageprodukte nicht vor.
Das Gericht stellte fest, dass sowohl die „ADCADA.healthcare Anleihe 2020 – Private Placement“ als auch Produkte der „adcada.money Festzins“-Serie als unerlaubt betriebene Einlagengeschäfte einzuordnen waren. Für beide Bereiche lagen behördliche Einstellungs- und Abwicklungsanordnungen vor. Die BaFin hatte gegenüber der liechtensteinischen Gesellschaft im September 2020 das Einlagengeschäft mit der ADCADA.healthcare-Anleihe untersagt und die Rückzahlung der vereinnahmten Gelder angeordnet. Bereits im Mai 2020 war gegenüber der deutschen Gesellschaft eine entsprechende Untersagung für Produkte der „adcada.money Festzins“-Serie ergangen.
Das Landgericht legte diese Verwaltungsakte seiner zivilrechtlichen Entscheidung zugrunde. Es verwies auf die sogenannte Tatbestandswirkung von BaFin-Bescheiden. Danach müssen auch Gerichte, die an dem Verwaltungsverfahren selbst nicht beteiligt waren, die im Verwaltungsakt getroffene Regelung grundsätzlich beachten, ohne deren inhaltliche Richtigkeit erneut vollständig zu prüfen. Zusätzlich erklärte die Kammer, dass sie die in den Bescheiden vertretene rechtliche Bewertung der Anlageprodukte auch inhaltlich teile.
Für die Haftung war außerdem entscheidend, dass die Verstöße gegen die Erlaubnispflicht für die Verluste des Anlegers ursächlich waren. Hätten die Gesellschaften § 32 KWG beachtet, hätten sie die unerlaubten Einlagengeschäfte nicht anbieten und die Gelder nicht entgegennehmen dürfen. Der Anleger hätte die entsprechenden Beträge daher nicht investiert beziehungsweise bereits vorgesehene Auszahlungen nicht erneut angelegt.
Gegenstand des Verfahrens
Der Anleger verlangte insgesamt 410.000 Euro Schadensersatz. Davon entfielen 10.000 Euro auf die im April 2020 gezeichnete „ADCADA.healthcare Anleihe 2020 – Private Placement“. Der Anleger erwarb einhundert Inhaber-Teilschuldverschreibungen zu jeweils 100 Euro. Die Laufzeit betrug zwölf Monate. Vorgesehen war ein Rückgabepreis von 112 Prozent des Nennbetrags. Bei Fälligkeit erfolgte jedoch keine Zahlung.
Von den 10.000 Euro überwies der Anleger 5.500 Euro auf ein Konto der Emittentin. Weitere 4.500 Euro stammten aus einer bereits erwarteten Zinszahlung einer früheren Anlage. Die Parteien vereinbarten, dass diese Zahlung nicht ausgekehrt, sondern unmittelbar in die neue ADCADA.healthcare-Anleihe investiert werden sollte.
Im September 2020 untersagte die BaFin dieses Anlagegeschäft und ordnete dessen Abwicklung an. Nach Auffassung der Behörde handelte es sich um ein unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft. Das Landgericht berücksichtigte diese Untersagung unmittelbar bei der Prüfung des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs.
Der wesentlich größere Teil der Klage betraf weitere 400.000 Euro. Der Anleger überwies im August 2020 zunächst 200.000 Euro und anschließend 150.000 Euro sowie im September weitere 50.000 Euro auf ein Konto der deutschen ADCADA-Gesellschaft. Nach den Feststellungen des Gerichts dienten diese Zahlungen der Anlage in die „adcada.money Festzins 11-2019“-Anleihe.
Bereits zuvor hatte der Anleger im November 2019 für 300.000 Euro Inhaber-Teilschuldverschreibungen dieser Anlage gezeichnet. Im August 2020 wurde vereinbart, die Mindestvertragslaufzeit zu verlängern und den Anlagebetrag in die Muttergesellschaft zu überführen. Nach einem Auszahlungsplan waren insgesamt 700.000 Euro investiert. Bis November 2023 sollte der Anleger daraus insgesamt 915.300 Euro erhalten. Tatsächlich erhielt er nach den Feststellungen des Urteils keine Auszahlung.
Wichtigste Etappen laut Urteil
Die erste wesentliche Etappe war die Werbung der Unternehmensgruppe um private Anleger. Die Finanzierung verschiedener Geschäftsbereiche sollte bankenunabhängig durch privates Kapital erfolgen. Der Beklagte trat dabei öffentlich als „CEO“ der Unternehmensgruppe auf und warb nach den Feststellungen des Gerichts in den Jahren 2019 und 2020 unter verschiedenen Produktbezeichnungen für Finanzanlagen mit überdurchschnittlichen Zinsversprechen.
Im November 2019 investierte der Anleger zunächst 300.000 Euro in die „adcada.money Festzins 11-2019“-Anlage. Im April 2020 folgte die Zeichnung der ADCADA.healthcare-Anleihe über weitere 10.000 Euro.
Am 28. Mai 2020 erließ die BaFin gegenüber der deutschen Gesellschaft eine Einstellungs- und Abwicklungsanordnung wegen unerlaubter Einlagengeschäfte. Die Gesellschaft ging dagegen vor. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main lehnte jedoch im August 2020 den Antrag ab, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, und bewertete die Verfügung der BaFin als formell und materiell rechtmäßig.
Trotzdem überwies der Anleger im August und September 2020 weitere insgesamt 400.000 Euro. Das Landgericht war überzeugt, dass diese Zahlungen für die „adcada.money Festzins 11-2019“-Anlage bestimmt waren. Dies ergab sich insbesondere aus der Nebenvereinbarung und dem von der Gesellschaft ausgestellten Auszahlungsplan. Dass für diesen zusätzlichen Betrag keine weitere Sammelurkunde mehr ausgestellt wurde, hielt das Gericht für unerheblich. Entscheidend war bereits die verbotswidrige Entgegennahme der Gelder.
Im September 2020 untersagte die BaFin zusätzlich das Geschäft mit der ADCADA.healthcare-Anleihe. Im weiteren Verlauf stellten sämtliche Gesellschaften der Unternehmensgruppe Insolvenzanträge. Die versprochenen Auszahlungen an den Anleger blieben aus.
Der Beklagte verteidigte sich im Prozess unter anderem damit, dass er bei Übernahme der Geschäftsführung erst 19 Jahre alt gewesen sei und keine ausreichende Geschäftserfahrung besessen habe. Für die Finanzierung der Unternehmensgruppe sei im Wesentlichen sein Vater verantwortlich gewesen. Er selbst habe sich schwerpunktmäßig um Vertrieb, Marketing und den Onlinehandel gekümmert und auf die Erfahrung sowie die angebliche anwaltliche Beratung seines Vaters vertraut.
Das Landgericht ließ diese Argumentation nicht durchgreifen. Als Geschäftsführer und Vorsitzender der Geschäftsleitung sei der Beklagte für die ordnungsgemäße Leitung der Gesellschaften verantwortlich gewesen. Geschäftliche Unerfahrenheit oder die Delegation an einen faktisch Verantwortlichen beseitigten diese Verantwortung nicht. Das Gericht verwies zudem darauf, dass der Beklagte selbst öffentlich für Kapitalanlagen der Gruppe geworben hatte.
Besonders belastend wertete die Kammer, dass der Beklagte weder vorab eine fachkundige anwaltliche Beratung zur Erlaubnispflicht eingeholt noch bei der BaFin nachgefragt hatte. Bereits das Unterlassen einer solchen Prüfung begründete nach Auffassung des Gerichts zumindest Fahrlässigkeit.
Hinzu kam, dass eine Verbraucherzentrale die deutsche Gesellschaft bereits im November 2018 wegen irreführender Werbung für ein Festzinsprodukt abgemahnt und ausdrücklich auf die fehlende Erlaubnis nach § 32 KWG hingewiesen hatte. Der Beklagte hatte daraufhin eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben. Nach Auffassung des Landgerichts war er damit schon lange vor den streitgegenständlichen Investitionen über rechtliche Probleme im Zusammenhang mit der fehlenden Erlaubnis informiert. Entsprechende Bedenken hätten sich daher auch bei weiteren ähnlich ausgestalteten Produkten aufdrängen müssen.
Das Landgericht verurteilte den Beklagten schließlich persönlich zur Zahlung von insgesamt 410.000 Euro. Für den 10.000-Euro-Betrag aus der ADCADA.healthcare-Anleihe erfolgt die Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Anlagevertrag. Hinsichtlich dieser Rechte stellte das Gericht außerdem Annahmeverzug fest. Die weiteren 400.000 Euro sind unmittelbar zu erstatten. Auf sämtliche Beträge sind seit dem 3. Juli 2021 Prozesszinsen zu zahlen.
Fazit
Das Urteil des Landgerichts Rostock verdeutlicht die erhebliche persönliche Verantwortung von Geschäftsleitern bei erlaubnispflichtigen Kapitalanlagegeschäften. Wer als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsleitung die Entgegennahme von Anlegergeldern ermöglicht, muss prüfen, ob das Geschäftsmodell einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz bedarf. Fehlende Erfahrung oder die interne Übertragung einzelner Aufgaben auf andere Personen beseitigen diese Pflicht nicht.
Für Anleger ist besonders wichtig, dass § 32 KWG nicht nur aufsichtsrechtliche Bedeutung hat. Die Vorschrift schützt nach der zugrunde gelegten Rechtsprechung auch den einzelnen Kapitalanleger. Ein schuldhafter Verstoß kann deshalb unmittelbar zu persönlichen Schadensersatzansprüchen gegen verantwortliche Organpersonen führen.
Das Urteil zeigt außerdem die Bedeutung von BaFin-Verfügungen für spätere Zivilprozesse. Wird ein Geschäftsmodell behördlich als unerlaubtes Einlagengeschäft untersagt, kann diese Feststellung erhebliche Auswirkungen auf Schadensersatzverfahren haben. Im konkreten Fall kam hinzu, dass der Beklagte bereits vor den späteren Investitionen auf mögliche Verstöße gegen die Erlaubnispflicht hingewiesen worden war.
Im Ergebnis erhielt der Anleger einen persönlichen Schadensersatzanspruch über den vollständigen streitgegenständlichen Anlageverlust von 410.000 Euro. Die Entscheidung macht damit deutlich, dass Geschäftsführer bei der Kapitalaufnahme über vermeintliche Festzins- oder Anleiheprodukte nicht allein auf interne Einschätzungen vertrauen dürfen, sondern die aufsichtsrechtliche Zulässigkeit des Geschäftsmodells eigenständig und sorgfältig prüfen müssen. Diese Prüfung muss vor der Entgegennahme von Anlegergeldern tatsächlich zwingend erfolgen.