Beschluss der Anleihegläubiger zur Gläubigerversammlung nach § 19 SchVG vom 14. Dezember 2020 – Insolvenzverfahren 60 IN 352/20
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der adcada GmbH haben die Anleihegläubiger Rechtsanwalt Jens Reime zum gemeinsamen Vertreter sämtlicher Gläubiger aus neun von der Gesellschaft ausgegebenen Anleihen bestellt. Die Entscheidung betrifft die ADCADA Anleihe 2017, die ADCADA 6% Zins Anleihe 2018, die ADCADA 6% Zins Anleihe 2028 sowie sechs Festzinsprodukte der Reihen adcada.immo und adcada.money. Der Beschluss weist Rechtsanwalt Reime eine zentrale Funktion im Insolvenzverfahren zu: Er soll die Forderungen der Anleihegläubiger anmelden und ihre Interessen im Verfahren vertreten. Einzelne Anleihegläubiger sind nach dem Beschluss von einer eigenen Forderungsanmeldung ausgeschlossen. Die Wahrnehmung der Rechte aus den betroffenen Schuldverschreibungen wird damit gebündelt und gegenüber dem Insolvenzverfahren durch den gemeinsamen Vertreter ausgeübt.
Entscheidungsinhalt
Die öffentliche Bekanntmachung betrifft keine Entscheidung über die materielle Berechtigung einzelner Anlegerforderungen und enthält auch keine Feststellungen zu möglichen Pflichtverletzungen oder Haftungsansprüchen. Dokumentiert wird vielmehr ein organisationsrechtlicher Beschluss der Anleihegläubiger im bereits laufenden Insolvenzverfahren. Gegenstand ist die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach dem Schuldverschreibungsgesetz und die Festlegung seiner Aufgaben, Befugnisse, Vergütung und Haftung.
Rechtsanwalt Jens Reime wurde danach zum gemeinsamen Vertreter aller Anleihegläubiger der ausdrücklich aufgeführten Emissionen bestellt. Betroffen sind insgesamt neun Anleihen: ADCADA Anleihe 2017, ADCADA 6% Zins Anleihe 2018, ADCADA 6% Zins Anleihe 2028, adcada.immo FESTZINS 10-2018, adcada.money FESTZINS 12-2018, adcada.money FESTZINS 01-2019 5%, adcada.money FESTZINS 03-2019, adcada.money FESTZINS 06-2019 und adcada.money FESTZINS 08-2019.
Umfang, Aufgaben und Befugnisse des gemeinsamen Vertreters richten sich nach dem Schuldverschreibungsgesetz 2009 in Verbindung mit der Insolvenzordnung. Der Beschluss erteilt Rechtsanwalt Reime ausdrücklich den Auftrag, die Forderungen der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren anzumelden und deren Interessen dort zu vertreten. Weitergehende Beauftragungen sind nicht automatisch von der Bestellung umfasst, sondern bedürfen eines gesonderten Beschlusses der Anleihegläubiger.
Damit ist die Funktion klar begrenzt und zugleich praktisch weitreichend. Rechtsanwalt Reime tritt für die vom Beschluss erfassten Anleihegläubiger gegenüber dem Insolvenzverfahren als gemeinsamer Vertreter auf. Er bündelt deren Rechtspositionen hinsichtlich der Anmeldung und Vertretung im Insolvenzverfahren. Der Beschluss sieht ausdrücklich vor, dass eine Anmeldung durch einzelne Gläubiger nach § 19 Abs. 3 SchVG ausgeschlossen ist. Zugleich wird der gemeinsame Vertreter beauftragt und bevollmächtigt, die Rechte im Insolvenzverfahren wahrzunehmen.
Gegenstand des Verfahrens
Die Bekanntmachung steht im Insolvenzverfahren über das Vermögen der adcada GmbH. Sie nennt als Aktenzeichen 60 IN 352/20 und bezieht sich auf eine Gläubigerversammlung nach § 19 SchVG vom 14. Dezember 2020. Die Gesellschaft hatte verschiedene Schuldverschreibungen ausgegeben, deren Gläubiger im Insolvenzverfahren eine einheitliche Vertretungsstruktur erhielten.
Der gemeinsame Vertreter ist dabei nicht Insolvenzverwalter und übernimmt auch nicht dessen Aufgaben. Er verwaltet nicht die Insolvenzmasse und entscheidet nicht über deren Verwertung. Seine Funktion besteht auf der Seite der Anleihegläubiger. Der Beschluss weist ihm die Anmeldung und Vertretung ihrer Interessen zu. Dadurch entsteht für die betroffenen Schuldverschreibungsgläubiger ein zentraler Ansprechpartner, der ihre Rechte im Insolvenzverfahren gebündelt wahrnimmt.
Gerade die ausdrückliche Regelung, dass individuelle Forderungsanmeldungen ausgeschlossen sind, verdeutlicht die praktische Tragweite der Bestellung. Für die erfassten Anleihen soll die Beteiligung am Insolvenzverfahren nicht durch eine Vielzahl voneinander unabhängiger Einzelanmeldungen erfolgen. Stattdessen werden die Rechte über den gemeinsamen Vertreter geltend gemacht. Dies dient einer einheitlichen Vertretung der Anleihegläubiger innerhalb des Insolvenzverfahrens.
Funktion von Rechtsanwalt Jens Reime
Die herausgehobene Stellung von Rechtsanwalt Jens Reime ergibt sich unmittelbar aus dem Beschluss. Er wurde nicht lediglich als Prozessbevollmächtigter eines einzelnen Anlegers benannt, sondern als gemeinsamer Vertreter aller Anleihegläubiger der neun ausdrücklich bezeichneten Emissionen bestellt. Seine Aufgabe ist damit kollektiv ausgerichtet. Er vertritt nicht nur eine einzelne Forderung, sondern die Interessen der gesamten Gruppe der von der Bestellung erfassten Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren.
Zu seinen ausdrücklich genannten Kernaufgaben gehören zwei Punkte: die Anmeldung der Forderungen und die Vertretung der Gläubigerinteressen. Diese Aufgaben sind für die insolvenzrechtliche Beteiligung zentral. Die Anmeldung schafft die Grundlage dafür, dass Forderungen im Insolvenzverfahren berücksichtigt und geprüft werden können. Die Interessenvertretung betrifft die Wahrnehmung der Rechte, die den Anleihegläubigern im Verfahren zustehen.
Der Beschluss schafft damit eine Bündelungsfunktion. Die Anleihegläubiger werden in Bezug auf die genannten Schuldverschreibungen nicht als unverbundene Einzelgläubiger organisiert, sondern treten für die im Beschluss geregelten Aufgaben über einen gemeinsamen Vertreter auf. Rechtsanwalt Reime wird dadurch zur Schnittstelle zwischen den Inhabern der betroffenen Anleihen und dem Insolvenzverfahren.
Gleichzeitig macht der Beschluss deutlich, dass diese Vertretungsmacht nicht grenzenlos ist. Sollen Rechtsanwalt Reime über die Anmeldung und Vertretung im Insolvenzverfahren hinaus weitere Aufgaben übertragen werden, ist ein weiterer Beschluss der Anleihegläubiger erforderlich. Die Reichweite seines Mandats wird damit durch die kollektive Willensbildung der Gläubiger bestimmt.
Auch die Vergütung ist im Beschluss geregelt. Dem gemeinsamen Vertreter soll eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Falls keine wirksame Vergütungsvereinbarung mit dem Insolvenzverwalter zulasten der Masse geschlossen werden kann, sieht der Beschluss eine Vergütung nach bestimmten Gebührentatbeständen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vor. Zusätzlich sollen notwendige Auslagen, darunter Kosten der Versicherung der Tätigkeit, Reisekosten und gegebenenfalls Kosten externer Dienstleister, erstattet werden.
Für den Fall, dass diese Kosten nicht aus der Insolvenzmasse getragen werden können, enthält der Beschluss eine konkrete Verrechnungsregelung. Vergütung, Kosten und Auslagen des gemeinsamen Vertreters sollen dann zunächst von einer etwaigen Insolvenzquote abgezogen werden; der verbleibende Betrag wird anschließend an die Gläubiger ausgezahlt. Rechtsanwalt Reime wird angewiesen, diese Verrechnung vorzunehmen.
Der gemeinsame Vertreter wird außerdem von der Beschränkung des § 181 BGB und vergleichbaren ausländischen Regelungen befreit. Seine Haftung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für grobe Fahrlässigkeit sieht der Beschluss zusätzlich eine summenmäßige Begrenzung auf das Zehnfache seiner jährlichen Vergütung vor. Ein Stellvertreter wurde nicht gewählt.
Wichtigste Etappen laut Bekanntmachung
Die erste maßgebliche Etappe war das bereits anhängige Insolvenzverfahren über das Vermögen der adcada GmbH. Innerhalb dieses Verfahrens bestand für die Gläubiger mehrerer ausgegebener Anleihen die Notwendigkeit, ihre Rechte nach den besonderen Regeln des Schuldverschreibungsgesetzes zu organisieren.
Am 14. Dezember 2020 fand hierzu eine Gläubigerversammlung nach § 19 SchVG statt. Der anschließend öffentlich bekannt gemachte Beschluss erfasste neun unterschiedliche ADCADA- beziehungsweise adcada-Anleihen. Für sämtliche Anleihegläubiger dieser Emissionen wurde Rechtsanwalt Jens Reime als gemeinsamer Vertreter bestellt.
Mit der Bestellung erhielt er den konkreten Auftrag, die Forderungen der Anleihegläubiger anzumelden und ihre Interessen im Insolvenzverfahren zu vertreten. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass weitergehende Aufgaben nur aufgrund eines weiteren Gläubigerbeschlusses übernommen werden dürfen. Der Beschluss definiert damit sowohl die zentrale Stellung des gemeinsamen Vertreters als auch die Grenzen seiner Befugnisse.
Besonders bedeutsam ist die Regelung zur Forderungsanmeldung. Eine eigene Anmeldung durch einzelne Anleihegläubiger wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Anmeldung und die Wahrnehmung der Rechte im Insolvenzverfahren erfolgen stattdessen über den gemeinsamen Vertreter. Für die betroffenen Anleger wird damit ein kollektiv organisierter Weg der Verfahrensbeteiligung geschaffen.
Auch wirtschaftliche und haftungsrechtliche Rahmenbedingungen wurden festgelegt. Der Beschluss regelt die Vergütung des gemeinsamen Vertreters, die Erstattung notwendiger Auslagen, eine mögliche Verrechnung mit der Insolvenzquote, die Befreiung von § 181 BGB sowie eine Beschränkung der Haftung. Ein Stellvertreter wurde nicht bestimmt.
Fazit
Der Beschluss im Insolvenzverfahren der adcada GmbH weist Rechtsanwalt Jens Reime eine zentrale institutionelle Funktion für die Gläubiger der neun erfassten Anleihen zu. Er wurde zum gemeinsamen Vertreter sämtlicher Anleihegläubiger dieser Emissionen bestellt und damit mit der gebündelten Wahrnehmung ihrer Interessen im Insolvenzverfahren betraut.
Seine Rolle unterscheidet sich deutlich von der klassischen Vertretung eines einzelnen Mandanten. Rechtsanwalt Reime soll die Forderungen der Anleihegläubiger gesammelt anmelden und ihre Rechte im Insolvenzverfahren wahrnehmen. Eigene Anmeldungen einzelner Gläubiger sind nach dem bekannt gemachten Beschluss ausgeschlossen. Dadurch konzentriert sich die insolvenzrechtliche Interessenvertretung der betroffenen Anleihegläubiger bei dem gemeinsamen Vertreter.
Die Bekanntmachung dokumentiert damit keine Entscheidung darüber, welche Forderungen letztlich in welcher Höhe festgestellt oder ausgezahlt werden. Sie schafft vielmehr die organisatorische Grundlage dafür, wie die Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren auftreten. Für die betroffenen Anleger ist die Bestellung von Rechtsanwalt Jens Reime deshalb von erheblicher praktischer Bedeutung: Ihre Forderungsanmeldung und die Wahrnehmung ihrer Rechte werden nicht individuell, sondern gemeinschaftlich über den bestellten Vertreter organisiert.
Die besondere Bedeutung der Bestellung zeigt sich außerdem darin, dass der Beschluss die Vertretung nicht nur für eine einzelne Schuldverschreibung vorsieht. Erfasst werden neun konkret bezeichnete Emissionen der Schuldnerin. Rechtsanwalt Reime übernimmt damit für eine Mehrzahl unterschiedlicher Anleiheprogramme dieselbe gemeinsame Vertretungsfunktion. Für die Anleger bedeutet dies, dass ihre insolvenzrechtlichen Interessen trotz unterschiedlicher Produktbezeichnungen in einer einheitlichen Struktur wahrgenommen werden. Die öffentliche Bekanntmachung legt hierzu sowohl die betroffenen Anleihen als auch die wesentlichen organisatorischen Regeln offen. Damit ist nachvollziehbar dokumentiert, wer die Rechte der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren ausübt und auf welcher Grundlage diese Vertretung erfolgt. und welche Grenzen der Beschluss für weitergehende Tätigkeiten ausdrücklich bestimmt.
Der Beschluss macht zugleich deutlich, dass die Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters rechtlich strukturiert und durch den Willen der Anleihegläubiger begrenzt ist. Weitergehende Aufgaben bedürfen eines neuen Beschlusses. Innerhalb des übertragenen Aufgabenbereichs fungiert Rechtsanwalt Reime jedoch als zentraler Repräsentant der Anleihegläubiger gegenüber dem Insolvenzverfahren und bündelt ihre Interessen in einer einheitlichen Vertretung.