Oberlandesgericht Dresden: Vergleich über 18.000 Euro nach zunächst abgewiesener Klage zum Investment Deutsche Biofonds Hydropower GmbH & Co.
Oberlandesgericht Dresden: Vergleich über 18.000 Euro nach zunächst abgewiesener Klage zum Investment Deutsche Biofonds Hydropower GmbH & Co. KG
Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Dresden vom 6. Februar 2019 – 5 U 1537/18; Vorinstanz Landgericht Görlitz – 1 O 346/17
Entscheidungsinhalt
Ein von Rechtsanwalt Jens Reime geführtes Kapitalanlageverfahren zum Investment Deutsche Biofonds Hydropower GmbH & Co. KG endete vor dem Oberlandesgericht Dresden mit einem gerichtlichen Vergleich über 18.000 Euro. Ausgangspunkt war eine Schadensersatzklage über 27.750 Euro aus abgetretenem Recht wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung. Das Landgericht Görlitz hatte die Klage in erster Instanz zunächst abgewiesen. Die Anlegerseite verfolgte ihre Ansprüche daraufhin mit der Berufung weiter. In der mündlichen Verhandlung vor dem 5. Zivilsenat wurde der Sach- und Streitstand eingehend erörtert, der beklagte Anlageberater persönlich angehört und ein als Zeuge geladener Anleger zur Wahrheitspflicht belehrt. Auf dringenden Rat des Senats schlossen die Parteien schließlich den Vergleich.
Der Beklagte verpflichtete sich darin, 18.000 Euro zur Erledigung der Klageforderung zu zahlen. Mit der Zahlung sollten sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Erwerb der beiden streitgegenständlichen Beteiligungen erledigt sein. Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs sollte die Klägerseite ein Drittel, die Beklagtenseite zwei Drittel tragen. Der Vergleich war für den Beklagten bis zum 6. März 2019 widerruflich. Zusätzlich vereinbarten die Parteien grundsätzlich Stillschweigen über den Inhalt des Vergleichs. Eine streitige Sachentscheidung des Oberlandesgerichts über die behaupteten Beratungsfehler erging deshalb nicht.
Gegenstand des Verfahrens
Die Klage wurde am 7. Dezember 2017 durch Rechtsanwalt Jens Reime erhoben. Die Klägerin machte Ansprüche geltend, die ihr ihr Ehemann abgetreten hatte. Dieser hatte sich am 31. Juli 2012 und erneut am 20. Juni 2013 an der Deutsche Biofonds Hydropower GmbH & Co. KG beteiligt. Die Klage verlangte Schadensersatz in Höhe von insgesamt 27.750 Euro und stützte sich auf den Vorwurf einer fehlerhaften Anlageberatung. Zugleich wurden vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.
Das Investment war nach den in der Klageschrift wiedergegebenen Vertriebsunterlagen auf die Errichtung und spätere Veräußerung von drei Wasserkraftwerken in der Region Trabzon im Norden der Türkei ausgerichtet. Die Anlagen sollten an den Flüssen Harşit und Kelkit entstehen. In den Unterlagen wurde eine Fertigstellung des Gesamtinvestments binnen zwölf bis achtzehn Monaten in Aussicht gestellt. Dort hieß es unter anderem, Planungen seien abgeschlossen, Genehmigungen, Lizenzen und Konzessionen lägen vor, Verträge für die Errichtung der Kraftwerke seien zu Festpreisen geschlossen und der Netzanschluss sei vertraglich gesichert.
Als Beteiligungsdauer wurden zwei bis drei Jahre angegeben. Nach der Darstellung in der Klage sollten Kommanditisten einen Vorabgewinn von 17,5 Prozent jährlich erhalten. Die Vertriebsunterlagen stellten außerdem erhebliche prognostizierte Gesamtrückflüsse in Aussicht. Die Beteiligungsgesellschaft sollte mit dem Kommanditkapital sämtliche Aktien an einer türkischen Projektgesellschaft erwerben. Als sogenannte starke Partner wurden in den Unterlagen unter anderem Siemens, Allianz, Voith Hydro und Yaver Holding dargestellt.
Die Klage stellte gerade diese Sicherheits- und Erfolgsdarstellungen in den Mittelpunkt. Nach dem klägerischen Vortrag habe der Berater wiederholt erklärt, es bestehe keinerlei Risiko, die Anlage sei wegen staatlicher Förderung zu hundert Prozent sicher, die versprochenen Zinsen lägen bei 17,5 Prozent und nach etwa zwei Jahren sei mit einem Verkauf zu rechnen. Außerdem habe er erklärt, selbst vor Ort gewesen zu sein und das Projekt geprüft zu haben. Der Anleger habe dagegen einen grundsätzlich sicherheitsorientierten Vermögensaufbau verfolgt und einen erheblichen Teil seines Geldes konservativ zur Altersvorsorge angelegt.
Die Klageschrift machte weiter geltend, der Berater habe die wirtschaftliche Plausibilität der Beteiligung nicht ausreichend überprüft. Sie setzte sich hierzu mit einer Vertriebsunterlage und einer als Audit beziehungsweise Bescheinigung bezeichneten Unterlage auseinander. Aus Sicht der Klägerseite hätten diese Dokumente keine hinreichend unabhängige Grundlage für die behauptete Sicherheit des Projekts geboten. Die Klage verwies außerdem auf eine E-Mail des Beraters aus dem November 2014, in der dieser das Investment weiterhin positiv dargestellt und darauf verwiesen habe, dass Projekte der beteiligten Unternehmensgruppe funktioniert hätten.
Der rechtliche Kern der Klage lag damit nicht allein in der späteren wirtschaftlichen Entwicklung des Fonds. Rechtsanwalt Reime argumentierte vielmehr, dass ein Anlageberater ein empfohlenes Kapitalanlagekonzept mit üblichem kritischem Sachverstand auf wirtschaftliche Tragfähigkeit und Plausibilität prüfen müsse. Unterbleibe eine solche Prüfung, müsse der Anleger darüber informiert werden. Nach dem Klägervortrag wären die beiden Beteiligungen bei zutreffender Information über Risiken, Prüfungsumfang und tatsächliche Aussagekraft der Vertriebsunterlagen nicht gezeichnet worden.
Erste Instanz und Berufung
Das Landgericht Görlitz wies die Schadensersatzklage zunächst ab. Das erstinstanzliche Urteil trägt das Aktenzeichen 1 O 346/17. Seine vollständigen Entscheidungsgründe sind in den für diese Darstellung vorliegenden Unterlagen nicht enthalten. Deshalb lässt sich aus den Quellen nicht seriös rekonstruieren, auf welche einzelnen tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen die Abweisung gestützt wurde. Fest steht jedoch, dass die Klägerseite das Ergebnis nicht hinnahm und das Verfahren mit der Berufung zum Oberlandesgericht Dresden weiterführte.
Im Berufungsverfahren verlangte Rechtsanwalt Reime weiterhin 27.750 Euro nebst Zinsen, nun ausdrücklich Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus den beiden Beteiligungen an der Deutsche Biofonds Hydropower GmbH & Co. KG. Zusätzlich beantragte er die Feststellung, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Rückübertragung der Beteiligungsrechte in Annahmeverzug befinde. Der Beklagte beantragte dagegen die Zurückweisung der Berufung.
Beweisaufnahme und Erörterung vor dem Oberlandesgericht
Die Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2019 zeigt, dass sich der Senat mit den tatsächlichen Grundlagen des Beratungsverhältnisses näher befasste. Der Ehemann der Klägerin, auf dessen Anlageentscheidungen die geltend gemachten Ansprüche zurückgingen, erschien als Zeuge. Er wurde zur Wahrheit ermahnt und über die Strafbarkeit einer falschen uneidlichen oder eidlichen Aussage belehrt. Anschließend verließ er zunächst den Sitzungssaal.
Der Senat erörterte den Sach- und Streitstand und hörte den Beklagten persönlich an. Dieser erklärte nach dem Protokoll, damals habe niemand etwas für unplausibel gehalten; es seien zahlreiche Berater und Fachleute beteiligt gewesen. Zugleich erklärte er ausdrücklich, die Plausibilität nicht selbst überprüft zu haben. Er habe Kunden diejenigen Unterlagen gezeigt und diejenigen Umstände dargestellt, die man ihm vorgeführt habe beziehungsweise die besichtigt worden seien. Auf die Frage, ob er darauf hingewiesen habe, selbst keine Plausibilitätsprüfung vorgenommen zu haben, konnte er sich an den genauen Wortlaut nicht erinnern.
Diese persönliche Erklärung war für den Streitstoff besonders relevant, weil die Klage gerade eine unzureichende eigene Plausibilitätsprüfung und eine fehlende Aufklärung hierüber zum Gegenstand gemacht hatte. Das Protokoll dokumentiert anschließend weitere Erörterungen und eine Sitzungsunterbrechung. Der geladene Zeuge wurde später entlassen. Eine konkrete Zeugenaussage ist im Protokoll nicht wiedergegeben. Deshalb sollte die zweite Instanz präzise beschrieben werden: Eine Beweiserhebung durch Ladung, Belehrung und Bereithaltung des Zeugen war vorbereitet beziehungsweise eingeleitet; eine förmliche, im Protokoll wiedergegebene Vernehmung des Zeugen erfolgte vor dem Vergleich jedoch nicht mehr.
Vergleich nach dringendem Rat des Senats
Nach Fortsetzung der Verhandlung stellte Rechtsanwalt Reime den Berufungsantrag. Unmittelbar danach schlossen die Parteien auf dringenden Rat des 5. Zivilsenats den Vergleich. Der Beklagte sagte eine Zahlung von 18.000 Euro zu. Gemessen an der geltend gemachten Hauptforderung von 27.750 Euro entsprach dies einem erheblichen Teil des streitigen Anlagebetrages. Gleichzeitig wurden sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus den Beteiligungen erledigt und die Kosten zu zwei Dritteln dem Beklagten und zu einem Drittel der Klägerseite auferlegt.
Der Verfahrensausgang ist dennoch nicht mit einem Berufungsurteil gleichzusetzen. Der Senat stellte weder verbindlich einen Beratungsfehler fest noch sprach er den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu. Der Vergleich beendete den Rechtsstreit auf einer einvernehmlichen Grundlage, bevor eine abschließende gerichtliche Beweiswürdigung und Sachentscheidung erfolgte. Für die Einordnung bleibt aber bedeutsam, dass der Vergleich erst nach Berufung gegen das klageabweisende Urteil, intensiver Erörterung des Streitstoffs und der persönlichen Erklärung des Beklagten zustande kam.
Für die Bewertung des Prozessverlaufs ist außerdem hervorzuheben, dass der Senat den Streit nicht lediglich formal behandelte. Die persönliche Erklärung des Beklagten zur fehlenden eigenen Plausibilitätsprüfung traf unmittelbar einen zentralen Punkt der Klagebegründung. Dass anschließend auf dringenden Rat des Senats ein Vergleich geschlossen wurde, beschreibt den tatsächlichen Verfahrensgang, ersetzt aber keine gerichtliche Feststellung zur Haftung oder zum Verschulden des Beraters.
Fazit
Das Verfahren zur Deutsche Biofonds Hydropower GmbH & Co. KG zeigt, dass ein erstinstanzlich verlorener Kapitalanlageprozess nicht zwingend das Ende der Anspruchsverfolgung bedeutet. Rechtsanwalt Jens Reime führte die zunächst abgewiesene Schadensersatzklage in die Berufung und hielt dort an der vollständigen wirtschaftlichen Rückabwicklung der beiden Beteiligungen fest.
In zweiter Instanz rückte insbesondere die Frage der Plausibilitätsprüfung in den Mittelpunkt. Der Beklagte erklärte persönlich, die Plausibilität nicht selbst überprüft zu haben. Gerade dieser Punkt war bereits in der Klage als zentrale Pflichtverletzung thematisiert worden. Der als Zeuge geladene Anleger war anwesend und belehrt worden; eine protokollierte Aussage erfolgte vor Abschluss des Vergleichs jedoch nicht mehr.
Auf dringenden Rat des Oberlandesgerichts Dresden endete der Rechtsstreit schließlich mit einer Zahlung von 18.000 Euro und einer überwiegenden Kostentragung durch den Beklagten. Der Vergleich ist kein gerichtlicher Schuldspruch und enthält keine verbindliche Feststellung eines Beratungsfehlers. Er dokumentiert aber einen erheblichen wirtschaftlichen Erfolg der Berufung nach zuvor vollständiger Klageabweisung und verdeutlicht die praktische Bedeutung einer konsequenten Weiterverfolgung von Kapitalanlageansprüchen in der zweiten Instanz.
Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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