Landgericht Görlitz: 65.000-Euro-Vergleich nach Schadensersatzklage zur Deutsche Biofonds Hydropower GmbH & Co. KG

Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 15. April 2019 – 1 O 342/17

Entscheidungsinhalt

Ein von Rechtsanwalt Jens Reime geführtes Kapitalanlageverfahren im Zusammenhang mit Beteiligungen an der Deutsche Biofonds Hydropower GmbH & Co. KG endete vor dem Landgericht Görlitz mit einem gerichtlichen Vergleich über 65.000 Euro. Die Klägerin hatte aus abgetretenem Recht Schadensersatz in Höhe von 103.000 Euro wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung verlangt. Die zugrunde liegenden Beteiligungen waren am 6. Juni 2012 und am 27. November 2012 gezeichnet worden. Mit Beschluss vom 15. April 2019 stellte das Landgericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen des Vergleichs fest.

Der Beklagte verpflichtete sich, 65.000 Euro bis zum 30. April 2019 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs sollte die Klägerseite 37 Prozent, die Beklagtenseite 63 Prozent tragen. Mit der Zahlung sollten sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche unabhängig vom Rechtsgrund und unabhängig davon, ob sie bekannt oder unbekannt waren, abgegolten und erledigt sein. Der bereits bestimmte Termin vom 15. Mai 2019 wurde aufgehoben.

Der Beschluss enthält keine streitige Entscheidung über die behaupteten Beratungsfehler. Das Gericht stellte weder eine Pflichtverletzung des Anlageberaters noch eine bestimmte Schadenshöhe verbindlich fest. Für die Einordnung des Verfahrens ist deshalb zwischen dem Inhalt der von Rechtsanwalt Reime erhobenen Klage und dem später gerichtlich festgestellten Vergleich zu unterscheiden. Die Klageschrift beschreibt den geltend gemachten Sachverhalt und die rechtliche Argumentation der Klägerseite; der Vergleich dokumentiert dagegen die einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreits.

Gegenstand der Klage

Die Klägerin machte Ansprüche geltend, die ihr ihr Lebensgefährte abgetreten hatte. Nach der Klageschrift hatte dieser zwei Beteiligungen an der Deutsche Biofonds Hydropower GmbH & Co. KG gezeichnet. Zugleich bot er auf den Zeichnungsscheinen den Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Deutsche Biofonds Treuhand GmbH an. Dadurch sollten die Kommanditanteile treuhänderisch gehalten werden, ohne dass der Anleger selbst in das Handelsregister eingetragen werden musste.

Die Klage bezifferte den verlangten Schadensersatz auf insgesamt 103.000 Euro. Zusätzlich verlangte die Klägerin Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Rechtsanwalt Reime begründete die Forderung damit, dass im Zusammenhang mit den beiden Zeichnungen ein Anlageberatungsverhältnis zustande gekommen sei und der Berater seine Pflichten zur anleger- und objektgerechten Beratung sowie zur Plausibilitätsprüfung verletzt habe.

Das Investment selbst war nach der auf Seite vier wiedergegebenen Vertriebsunterlage auf drei Wasserkraftwerke in der Region Trabzon im Norden der Türkei ausgerichtet. Die Kraftwerke sollten an den Flüssen Harşit und Kelkit errichtet werden. In den Unterlagen wurde eine Fertigstellung des Gesamtinvestments innerhalb von zwölf bis achtzehn Monaten in Aussicht gestellt. Dort wurde außerdem dargestellt, die Planungen seien abgeschlossen, Genehmigungen, Lizenzen und Konzessionen lägen vor, Gutachten zur Umweltverträglichkeit, Hydrologie und Geologie seien vorhanden und der Projektstatus laute „ready to build“.

Als Beteiligungsdauer wurden zwei bis drei Jahre genannt. Die Vertriebsunterlagen stellten einen Vorabgewinn für die Kommanditisten von 17,5 Prozent jährlich und einen prognostizierten Gesamtrückfluss von 152,54 Prozent bei maximal drei Jahren Laufzeit dar. Für ein weiteres Szenario wurde sogar ein deutlich höherer Kapitalmittelrückfluss prognostiziert. Zugleich wurde erklärt, dass keine Nachschusspflicht bestehe.

Die Klage verwies außerdem auf die Darstellung vermeintlich „starker Partner“. In den Vertriebsunterlagen wurden unter anderem Siemens, Allianz, Voith Hydro und Yaver Holding genannt. Diese Angaben waren nach dem Klägervortrag für die Einschätzung der Sicherheit und wirtschaftlichen Plausibilität des Projekts bedeutsam.

Anlageziel und behauptete Beratung

Nach der Klageschrift war der Anleger ein bei Siemens beschäftigter Diplomingenieur. Er hatte zuvor mit Beteiligungen an geschlossenen Schiffsfonds erhebliche Beträge verloren. Eine erneute Beteiligung sollte deshalb nach seinem gegenüber dem Berater geäußerten Anlageziel nur bei höchster Sicherheit in Betracht kommen. Kapitalerhalt und Altersvorsorge hätten im Vordergrund gestanden; eine hohe Rendite sei nicht vorrangig gewesen.

Rechtsanwalt Reime trug für die Klägerseite vor, der Berater habe dennoch wiederholt erklärt, es gebe keinerlei Risiko. Die Rendite beziehungsweise Verzinsung sei mit rund 17,5 Prozent beschrieben worden. Das Fondsprojekt sei als plausibel und aufgrund staatlicher Förderung als vollständig sicher dargestellt worden. Außerdem habe der Berater auf eigene Besichtigungen, die Erfahrung der Verantwortlichen und angeblich zahlreiche erfolgreiche vergleichbare Projekte verwiesen.

Die Klageschrift setzte sich ausführlich mit den Unterlagen auseinander, auf welche diese positiven Aussagen gestützt worden sein sollen. Sie machte geltend, dass eine Vertriebsunterlage und eine Bescheinigung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft keine ausreichende unabhängige Grundlage für die behauptete Sicherheit und den behaupteten erfolgreichen „Track Record“ geboten hätten. Die Klägerseite verwies hierzu auch auf Erkenntnisse und Entscheidungen aus anderen Verfahren.

Ein weiterer in der Klage hervorgehobener Punkt war eine E-Mail aus November 2014 aus einem Parallelzusammenhang. Darin wurde das Investment weiterhin positiv dargestellt und sinngemäß erklärt, die Projekte der beteiligten Unternehmensgruppe hätten funktioniert. Die Klägerseite sah darin eine Fortsetzung der bereits bei der Zeichnung vermittelten positiven Einschätzung.

Die rechtliche Argumentation von Rechtsanwalt Reime

Die Klage stellte die Plausibilitätsprüfung in den Mittelpunkt. Nach der von Rechtsanwalt Reime vertretenen Auffassung musste ein Anlageberater ein Kapitalanlageprodukt, das er empfehlen wollte, mit üblichem kritischem Sachverstand prüfen. Wer eine Anlage anhand von Vertriebsunterlagen empfiehlt, müsse untersuchen, ob diese ein schlüssiges Gesamtbild vermitteln und ob die darin enthaltenen Informationen sachlich richtig und vollständig erscheinen. Unterbleibe eine solche Prüfung, müsse der Anleger darüber informiert werden.

Die Klägerseite argumentierte, der Berater hätte bei einer solchen Prüfung erkennen können, dass die von ihm verwendeten Unterlagen keine belastbare Grundlage für Aussagen über eine praktisch vollständige Sicherheit, staatliche Zuschüsse, starke Partner und eine Vielzahl erfolgreicher Referenzprojekte boten. Nach der Klageschrift hätte er gegebenenfalls externe fachkundige Auskünfte einholen oder konkrete Angaben stichprobenartig überprüfen müssen.

Die Klage zog daraus den Schluss, dass die beiden Beteiligungen bei einer zutreffenden Information nicht gezeichnet worden wären. Der verlangte Schadensersatz sollte den Anleger wirtschaftlich so stellen, wie er ohne die behauptete Pflichtverletzung gestanden hätte. Die Klägerin machte diese Ansprüche aufgrund der Abtretung im eigenen Namen geltend.

Bedeutung der Klageaufbereitung

Bemerkenswert ist die Breite der von Rechtsanwalt Reime vorgenommenen Aufarbeitung. Die Klage beschränkte sich nicht auf den Vortrag, dass das Investment wirtschaftlich gescheitert sei. Sie stellte vielmehr die konkrete Beratungssituation den Aussagen der Vertriebsunterlagen gegenüber und verband diese mit der Frage, welche eigenen Prüfungen ein Berater vor einer Empfehlung vornehmen muss. Dazu wurden Zeichnungsscheine, Handelsregisterunterlagen, Vertriebsunterlagen, die Bescheinigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine spätere E-Mail sowie Entscheidungen und Unterlagen aus Parallelverfahren als Beweismittel benannt.

Für die Klägerseite war insbesondere entscheidend, dass der Anleger nach ihrem Vortrag gerade keine weitere verlustgefährdete Beteiligung gesucht hatte. Nach bereits erlittenen Verlusten aus Schiffsfonds sei dem Berater ausdrücklich mitgeteilt worden, dass Kapitalerhalt und Altersvorsorge im Vordergrund stünden. Vor diesem Hintergrund erhielt die behauptete Aussage, das Wasserkraftinvestment sei sicher und ein Totalverlust praktisch ausgeschlossen, besonderes Gewicht.

Die Klage zielte damit auf einen Vergleich zwischen dem individuellen Sicherheitsprofil des Anlegers und den tatsächlichen Eigenschaften einer unternehmerischen Fondsbeteiligung. Ob diese Vorwürfe zutrafen, wurde im späteren Vergleich allerdings nicht gerichtlich entschieden.

Diese Trennung zwischen Klägervortrag und gerichtlichem Ergebnis ist für eine sachgerechte öffentliche Darstellung des Verfahrens unverzichtbar.

Verfahrensausgang

Das Verfahren endete nicht durch ein Urteil über diese Vorwürfe. Am 15. April 2019 stellte das Landgericht Görlitz vielmehr durch Beschluss fest, dass die Parteien einen Vergleich geschlossen hatten. Der Beklagte sagte die Zahlung von 65.000 Euro zu. Der Betrag entsprach einem erheblichen Teil der mit der Klage geltend gemachten Hauptforderung von 103.000 Euro.

Auch die Kostenregelung fiel überwiegend zulasten der Beklagtenseite aus: Sie hatte 63 Prozent der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zu tragen, während 37 Prozent auf die Klägerseite entfielen. Sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche sollten mit der vereinbarten Zahlung erledigt sein.

Die Bedeutung des Vergleichs darf gleichwohl nicht mit einem Haftungsurteil gleichgesetzt werden. Ein Vergleich kann aus vielfältigen prozessualen und wirtschaftlichen Gründen geschlossen werden. Der Beschluss enthält keine Feststellung, dass die in der Klage erhobenen Vorwürfe bewiesen waren. Ebenso enthält er keine Feststellung, dass die Beklagtenseite materiell-rechtlich für den gesamten geltend gemachten Schaden haftete.

Fazit

Das Verfahren zeigt, wie umfangreich Schadensersatzansprüche aus einer Kapitalanlageberatung bereits in der Klageschrift aufgearbeitet werden können. Rechtsanwalt Jens Reime stellte nicht nur den eingetretenen Anlageverlust in den Mittelpunkt, sondern rekonstruierte Anlageziel, Beratungssituation, Vertriebsdarstellungen und die behauptet unterlassene Plausibilitätsprüfung.

Namentlich betroffen war die Deutsche Biofonds Hydropower GmbH & Co. KG mit einem Konzept zur Errichtung und Veräußerung dreier Wasserkraftwerke in der Türkei. Die Klägerseite stellte besonders die Diskrepanz zwischen dem behaupteten Sicherheitsbedürfnis des Anlegers und den erheblichen unternehmerischen Risiken einer solchen Beteiligung heraus.

Der Rechtsstreit endete mit einem gerichtlich festgestellten Vergleich über 65.000 Euro und einer Kostenquote von 63 Prozent zulasten der Beklagtenseite. Das war für die Klägerseite ein substanzielles wirtschaftliches Ergebnis, ohne dass es zu einer gerichtlichen Entscheidung über die behaupteten Beratungsfehler kam.

Für die rechtliche Einordnung bleibt deshalb entscheidend: Die Vorwürfe zur Beratung, zur Sicherheit des Investments und zur Plausibilitätsprüfung stammen aus der Klageschrift und sind als Parteivortrag zu kennzeichnen. Gerichtsfest ist dagegen, dass ein Vergleich über 65.000 Euro zustande kam, die Kosten entsprechend verteilt wurden und damit der Rechtsstreit beendet war.

Jens Reime Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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