Landgericht Ravensburg: Teilvergleich über 6.611,72 Euro im Streit um TEXXOL-Mineralöl-Beteiligungen nach Schadensersatzklage wegen Anlageberatung

Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 28. Dezember 2022 – 6 O 157/22

Entscheidungsinhalt

Ein von Rechtsanwalt Jens Reime geführtes Kapitalanlageverfahren im Zusammenhang mit Beteiligungen an der TEXXOL MINERALÖL AKTIENGESELLSCHAFT führte vor dem Landgericht Ravensburg zu einem gerichtlichen Teilvergleich. Die Anlegerin hatte ursprünglich wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung Schadensersatz verlangt. Gegenstand waren zwei typisch stille Beteiligungen an TEXXOL, die in den Jahren 2009 und 2010 abgeschlossen worden waren. Im späteren Verfahren war neben der Anlageberaterin auch die TEXXOL Mineralöl AG selbst Beklagte. Mit Beschluss vom 28. Dezember 2022 stellte das Landgericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest, dass zwischen der Klägerin und TEXXOL als Beklagter zu 2 ein Teilvergleich zustande gekommen war.

Nach diesem Teilvergleich verpflichtete sich TEXXOL, 6.611,72 Euro zu zahlen. Die Zahlung sollte Zug um Zug gegen Übersendung der Original-Anlegerzertifikate zu den Verträgen S-N001837 und S-N002358 erfolgen. Der Gesellschaft wurde gestattet, den Vergleichsbetrag in zwei gleichen Teilbeträgen zu zahlen. Als Zahlungstermine wurden der 5. Dezember 2022 und der 3. Januar 2023 genannt. Außerdem wurde klargestellt, dass Rechtsanwalt Jens Reime für den Vergleich auch den Zedenten vertrat. Im Verhältnis zwischen der Klägerin und TEXXOL wurden die außergerichtlichen Kosten aufgehoben; über die Gerichtskosten sollte erst in der verfahrensabschließenden Entscheidung befunden werden.

Der Beschluss ist kein Urteil über die in der Klage erhobenen Vorwürfe gegen die Anlageberaterin. Er enthält weder eine Feststellung einer Falschberatung noch eine gerichtliche Bewertung der Eignung der Beteiligungen. Ebenso entscheidet er nicht über sämtliche zunächst geltend gemachten Ansprüche. Dokumentiert ist ausschließlich ein Teilvergleich zwischen der Klägerin und TEXXOL. Für die öffentliche Einordnung muss deshalb zwischen dem Klägervortrag aus der von Rechtsanwalt Reime verfassten Klageschrift und dem späteren, gerichtlich festgestellten Vergleich unterschieden werden.

Gegenstand der Klage

Die Klage wurde im September 2019 beim Landgericht Ravensburg eingereicht. Rechtsanwalt Jens Reime machte für die Anlegerin Ansprüche aus eigenem und aus abgetretenem Recht geltend. Der Zahlungsantrag belief sich auf 15.431,93 Euro zuzüglich Zinsen. Daneben wurde Freistellung von Verbindlichkeiten aus den beiden typisch stillen Gesellschaftsverträgen verlangt sowie die Feststellung, dass sich die damalige Beklagte mit der Annahme der angebotenen Abtretung in Annahmeverzug befinde. Der auf der Klageschrift ausgewiesene Gesamtstreitwert betrug 42.897,04 Euro.

Die Klägerin hatte sich am 22. Oktober 2010 selbst als typisch stille Gesellschafterin an der TEXXOL MINERALÖL AKTIENGESELLSCHAFT beteiligt. Die Zeichnungssumme des Vertrages S-N002358 betrug 14.965 Euro. Gewählt wurde die Variante „Sprint“. Nach der Klageschrift leistete sie zunächst 1.600 Euro und anschließend über mehrere Jahre monatliche beziehungsweise ratierliche Zahlungen.

Zusätzlich machte die Klägerin Ansprüche aus einem Vertrag ihres Lebensgefährten geltend. Dieser hatte bereits am 30. September 2009 eine typisch stille Beteiligung mit der Vertragsnummer S-N001837 und einer Zeichnungssumme von 27.932,04 Euro abgeschlossen. Seine Ansprüche waren der Klägerin im September 2019 abgetreten worden. Die Klage berücksichtigte bei der Schadensberechnung auch eine im Januar 2017 erfolgte Auszahlung von 4.000 Euro. Aus den eigenen und abgetretenen Positionen wurde schließlich die Zahlungsforderung von 15.431,93 Euro hergeleitet.

Das Investment TEXXOL MINERALÖL AG

Die Klageschrift beschreibt auch das zugrunde liegende Geschäftsmodell. Gesellschaftszweck von TEXXOL war danach der Erwerb von Förderrechten an Öl-, Gas- und Mineralvorkommen, insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika, beziehungsweise die Kooperation mit anderen Unternehmen zum Erwerb von Teilförderrechten oder Förderrechten.

Besondere Bedeutung maß Rechtsanwalt Reime den Risikohinweisen des Verkaufsprospekts bei. Dieser nannte nach der Klageschrift unter anderem Risiken aus Erdöl- und Erdgasprojekten, Währungsschwankungen, Planung, Wettbewerb, Unternehmensbeteiligungen, ratierlichen Einzahlungen, vorzeitiger Vertragsbeendigung, Kosten, Fremdfinanzierung, Liquidität und eingeschränkter Veräußerbarkeit. Ausdrücklich aufgeführt waren außerdem das Totalverlustrisiko, der Blind-Pool-Charakter, Schlüsselpersonenrisiken sowie mögliche Änderungen der Rechts- und Steuergesetzgebung.

Gerade diese prospektierten Risiken bildeten einen wesentlichen Gegensatz zu der von der Klägerseite behaupteten mündlichen Beratung. Nach der Klage war der Anlegerin der Emissionsprospekt weder 2009 noch 2010 übergeben worden. Die Klägerseite trug vor, stattdessen seien lediglich bunte Bilder aus einem Werbeflyer gezeigt worden.

Behauptete Beratung und Anlageziel

Die Klageschrift stellte die persönliche Situation der Anleger besonders heraus. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Anlage als Produktionshelferin tätig und in Kapitalanlagen völlig unerfahren gewesen. Auch ihr Lebensgefährte, ein Automatisierungstechniker, habe keine besondere Kapitalmarkterfahrung gehabt. Zur bisherigen Vermögensvorsorge hätten lediglich ein übliches Sparbuch, ein Bausparvertrag und eine Rentenversicherung gehört.

Nach dem Klägervortrag kam die Beraterin im September 2009 in die Wohnung des Paares. Die TEXXOL-Beteiligung sei unter anderem als Möglichkeit dargestellt worden, das Eigenheim beziehungsweise eine Kreditablösung zu finanzieren und zugleich risikolose Kapitalbildung zu betreiben. Die Anlage sei, so der Vortrag der Klägerseite, als genau richtig für Sparer bezeichnet worden. Öl werde immer benötigt, das Investment sei deshalb risikofrei und rentabel.

Weiter wurde behauptet, die Beraterin habe erklärt, das eingezahlte Geld sei jederzeit verfügbar, der Vertrag jederzeit kündbar und Auszahlungen würden nach einem bestimmten Plan erfolgen. Neben den prospektierten Zinsen seien zusätzliche Zinsen in Aussicht gestellt worden. Auf konkrete Risiken, insbesondere auf die Möglichkeit eines Totalverlustes, sei dagegen nicht hingewiesen worden.

Die Klägerseite behauptete weiter, die Anlegerin habe ausdrücklich nach der Sicherheit gefragt. Daraufhin sei ihr sinngemäß erklärt worden, andere Anlagen hätten Risiken, nicht aber die von der Beraterin angebotenen Produkte, weil diese nur sichere Anlagen vertreibe. Als die Klägerin im Oktober 2010 einen weiteren Vertrag abschloss, sei erneut nicht über Risiken gesprochen, sondern auf das frühere Beratungsgespräch verwiesen worden.

Die rechtliche Argumentation von Rechtsanwalt Reime

Rechtsanwalt Reime leitete aus diesem Vortrag eine Verletzung sowohl der anlegergerechten als auch der objektgerechten Beratungspflichten ab. Eine Anlageberatung müsse sich einerseits am Wissensstand, an der Risikobereitschaft und am Anlageziel des Kunden orientieren. Andererseits müsse sie die Eigenschaften und Risiken des konkreten Anlageprodukts richtig, vollständig, verständlich und rechtzeitig darstellen.

Nach der Klage passte eine unternehmerische, typisch stille Beteiligung mit Totalverlustrisiko nicht zu Anlegern, die eine sichere Kapitalbildung beziehungsweise Vorsorge wünschten und keine einschlägige Erfahrung mit derartigen Produkten hatten. Die Klägerseite stellte deshalb die behauptete Beschreibung als „risikofrei“ der Risikodarstellung im Verkaufsprospekt gegenüber.

Auch die objektgerechte Beratung sei nach Auffassung der Klägerseite unzureichend gewesen. Kein einziges der im Prospekt aufgeführten wesentlichen Risiken sei in den Beratungsgesprächen erläutert worden. Gerade der mögliche Totalverlust und die eingeschränkte Verfügbarkeit des investierten Kapitals hätten nach der Argumentation der Klage klar angesprochen werden müssen.

Zur Kausalität wurde vorgetragen, dass die Anleger die Verträge bei zutreffender Information über Wesen und Risiken der Beteiligungen nicht abgeschlossen hätten. Als Schaden machte die Klage die geleisteten Einzahlungen und verbliebenen Verpflichtungen aus den Zeichnungssummen geltend. Die Rückabwicklung sollte Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus den Beteiligungen erfolgen.

Aus der Klageschrift wird zugleich deutlich, dass Rechtsanwalt Reime die Rückabwicklung nicht allein auf einzelne Gesprächsformulierungen stützte. Er stellte die behauptete Risikodarstellung in einen Zusammenhang mit dem persönlichen Anlagehorizont, der bisherigen Vermögensvorsorge, den vertraglichen Bindungen und den im Prospekt selbst aufgeführten Gefahren. Dadurch wurde der Streitstoff auf die Frage konzentriert, ob Beratung, Produktmerkmale und Anlageziele tatsächlich miteinander vereinbar waren und ob die Anleger damals überhaupt eine informierte Entscheidung treffen konnten.

Vom Schadensersatzprozess zum Teilvergleich

Der Beschluss des Landgerichts Ravensburg aus dem Jahr 2022 zeigt gegenüber der ursprünglichen Klageschrift eine veränderte Prozesslage. Während die Klage von 2019 zunächst gegen die Anlageberaterin gerichtet war, weist der spätere Beschluss zusätzlich TEXXOL selbst als Beklagte zu 2 aus. Die vorliegenden Unterlagen dokumentieren nicht, wann und auf welcher prozessualen Grundlage TEXXOL in das Verfahren einbezogen wurde. Eine entsprechende Behauptung sollte deshalb nicht ergänzt werden.

Fest steht dagegen, dass der Teilvergleich ausschließlich das Verhältnis zwischen der Klägerin und TEXXOL regelte. Die Gesellschaft sagte 6.611,72 Euro zu und erhielt im Gegenzug die Original-Anlegerzertifikate der beiden Verträge. Der Beschluss enthält keine Aussage dazu, wie die gegen die Anlageberaterin gerichteten Ansprüche anschließend endeten. Der Teilvergleich darf daher nicht als vollständiger Abschluss des gesamten Rechtsstreits dargestellt werden.

Fazit

Das Verfahren verbindet eine detaillierte Schadensersatzklage wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung mit einem späteren Teilvergleich unmittelbar mit der TEXXOL MINERALÖL AKTIENGESELLSCHAFT. Rechtsanwalt Jens Reime stellte in der Klage insbesondere die Diskrepanz zwischen dem behaupteten Sicherheitsbedürfnis der Anleger und den im Prospekt beschriebenen Risiken der typisch stillen Beteiligungen heraus.

Namentlich betroffen waren die TEXXOL-Verträge S-N001837 und S-N002358. Die Klage argumentierte, dass Produkte mit Totalverlustrisiko, eingeschränkter Fungibilität und weiteren unternehmerischen Risiken nicht als risikofreie, jederzeit verfügbare Kapitalbildung empfohlen werden durften, ohne diese Risiken verständlich offenzulegen.

Gerichtlich festgestellt wurde allerdings keine Falschberatung. Fest steht aufgrund des Beschlusses ausschließlich, dass die Klägerin und TEXXOL einen Teilvergleich über 6.611,72 Euro schlossen, der Zug um Zug gegen Herausgabe der Original-Anlegerzertifikate erfüllt werden sollte. Damit erreichte die Anlegerseite im laufenden Verfahren eine konkrete Zahlung, ohne dass das Gericht über die in der Klage formulierten Beratungs- und Haftungsvorwürfe entscheiden musste.

Für die Einordnung bleibt deshalb entscheidend: Die Vorwürfe zur Anlageberatung sind Klägervortrag. Der Teilvergleich ist dagegen der dokumentierte gerichtliche Verfahrensstand. Gerade diese Trennung ermöglicht eine sachliche Darstellung des wirtschaftlich erreichten Ergebnisses, ohne dem Vergleich Feststellungen zuzuschreiben, die das Landgericht Ravensburg nicht getroffen hat.

Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
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