Deutsche Biofonds Hydropower GmbH & Co. KG: Anleger bekommen Geld zurück

Schnell nach der Insolvenzeröffnung der Green Energy Trust GmbH, die als Treuhänderin für die Deutsche Biofonds Hydropower GmbH & Co. KG (nicht insolvent) auftrat, vermittelten die geichen Anlageberater Rechtsanwälte für eine Schadensersatzanklage nicht etwa gegen sich selbst, sondern gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft S. Audit GmbH. Diese wurde wegen ihrer Bescheinigung Private Placement VI Hydropower vom 26. März 2012 einmal vor dem Landgericht Nürnberg erfolgreich verklagt. Die in dieser Bescheinigung bestätigten Qualifikationen und Merkmale waren nicht auch nur ansatzweise gerechtfertigt. Das Urteil erging am 25. August 2016 (Az.: 6 O 1130/16). Die S. Audit GmbH  wurde zu Schadensersatzleistungen verurteilt und meldetet daraufhin Insolvenz an.

Verklagt wurde dann deren Vermögensschadenhaftpflichtversicherung HDI. Da nach § 115 VVG bei Insolvenz eines Versicherungsnehmers auch Direktansprüche geltend gemacht werden können, gingen nun 11 Klagen beim Landgericht Hannover ein. Diese Klagen wurden rechtskräftig zurückgewiesen: Die festgestellten Pflichtverletzungen der S. Audit GmbH waren so umfangreich, dass das Gericht von einem wissentlichen Tun der verantwortlichen Personen ausging. In einem solchen Fall ist jedoch die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von einer Leistungserbringung befreit, wie die folgenden drei Urteile des Landgerichts Hannover, die wir Ihnen auch als Download zur Verfügung stellen, beispielhaft belegen: Az.: 5 O 138/17; Az.: 11 O 55/17; Az.: 11 O 261/17. Zu verweisen ist überdies auf die Urteile mit den Aktenzeichen Az.: 11 O 80/17; Az.: 11 O 79/17; Az.: 11 O 93/17; Az.: 11 O 92/17; Az.: 11 O 106/17; Az.: 11 O 110/17; Az.: 11 O 273/17; Az.: 11 O 257/17.

Strafrecht           Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth konnte dem Initiator und Geschäftsführer der Deutschen Biofonds AG, Dr. Y. Demir, die Veruntreuung von 5 Millionen Euro bei der Anlage Hydropower VI nachweisen (Az.: 503 Js 371/14). Das Landgericht Nürnberg stimmte dieser Ansicht zu und verurteilte den Angeklagten am 18. Januar 2018 zu einer Haftstrafe von 7 Jahren und 4 Monaten. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth formulierte im Bundesanzeiger vom 31. Januar 2019 u.a.:

Mit Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.01.2018, Az.: 3 KLs 503 Js 371/14 wurde die Einziehungsbetroffene Deutsche Biofonds AG, vertreten durch den Vorstand Yaver Demir zur Zahlung von Wertersatz rechtskräftig verurteilt. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Durch verschiedene Untreuehandlungen zwischen dem 26.09.2013 und dem 29.10.2013 erhielt die oben genannte Einziehungsbetroffene Gelder aus den unerlaubten Handlungen. Diese Mitteilung erfolgt, um die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können. Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zu dem o.g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.

Betroffene, die ihre Forderungen zur Insolvenztabelle bei der Green Energy Trust angemeldet haben, können ihre Forderungen gegen die Deutsche Biofonds AG nun also in gleicher Weise bei der Staatsanwaltschaft anmelden. Diese Vorgehensweise ist für die Geschädigten zwar kostenfrei bzw. kostengünstig, lässt unserer Erfahrung nach aber lediglich einen Bruchteil des Gesamtschadens als Rückzahlung erwarten. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass die gegen die Anlageberater möglicherweise bestehenden Ansprüche in der Zwischenzeit verjähren. Daher sollte über die Möglichkeit einer Zivilklage nachgedacht werden.

Die richtige Zivilklage          Die kritische Prüfung des Projekts Hydropower VI durch die Anlageberater hätte auch eine Überprüfung der Vorgängerprojekte Hydropower I bis V beinhalten müssen. Aus diesem Grund wurde ein Anlageberater am 25. November 2016 zu einer vollständigen Erstattung des für das Projekt Hydropower VI eingezahlten Geldes einschließlich Agio verurteilt. Nach Ansicht des Gerichts hätten bereits einfache Fragen nach Leistungsbilanzen und den Hintergründen der Kapitalanlage deren mangelnde Plausibilität belegt.

Der Bundesgerichtshof hatte bereits am 15. November 2012 (AZ.: III ZR 55/12) und am 30. März 2017 (Az.: III ZR 139/15) in zwei verschiedenen Urteilen entschieden, dass die aus einem Anlageberatungsvertrag folgende Pflicht zur objektgerechten Beratung sich auf diejenigen Komponenten des Anlageobjektes bezieht, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind bzw. sein können, und damit neben der Benennung der Vorteile auch die Information über etwaige Risiken umfassen muss. Nach der ständigen Senatsrechtssprechung gehöre es zu den Pflichten eines Anlageberaters, ein von ihm empfohlenes Anlagekonzept auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit zu überprüfen. Soll die Anlage auf Basis einer Verkaufsbroschüre vertrieben werden, unterläge der Anlageberater einer Auskunftspflicht und hätte im Rahmen der notwendigen Plausibilitätsprüfungen darauf zu achten, ob sich ein schlüssiges Gesamtbild des vorgestellten Projektes ergibt und ob die gelieferten Informationen sachlich korrekt und vollständig sind. Der Interessent sei überdies explizit darauf hinzuweisen, wenn keine Prüfung vorgenommen wurde. (Vgl. hierzu die Senatsurteile vom 30. Oktober 2014 (III ZR 493/13, NJW-RR 2015, 365, 366 Rn. 23), vom 17. Februar 2011 (III ZR 144/10, NJW-RR 2011, 910, 911 Rn. 9), vom 5. März 2009 (III ZR 17/08, NZG 2009, 471, 472 Rn. 12 mwN), vom 21. März 2007 (III ZR 218/06, NJW-RR 2007, 925 Rn. 4) und vom 13. Januar 2000 (III ZR 62/99, NJW-RR 2008, 998, 999)).

Bereits in den Prospekten, die Dr. Demir zur Verfügung stellte, um sein Projekt zu bewerben, finden sich beispielsweise zahlreiche Unwahrheiten, die bei einer intensiven Prüfung hätten bemerkt werden können. So wurde in Zusammenhang mit dem Bau eines Wasserkraftwerkes in der Türkei eine langjährige Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Biofonds AG und der Siemens AG (München) sowie der Voith Hydro GmbH & Co. KG (Heidenheim) suggeriert. Beide Unternehmen haben sich per Unterlassungsklage erfolgreich gegen ihre Benennung in diesem Werbeprospekt zur Wehr gesetzt (LG Nürnberg 3 HKO 9441/12).

Erfolge          Auf Grundlage dieser umfangreichen juristischen Aufarbeitung stehen die Aussichten auf Erfolg gut. Eine Zahlung der gerichtlichen Titel kann als wahrscheinlich eingestuft werden, da Anlagevermittler spätestens seit dem 1. Juli 2013 einer Versicherungspflicht unterliegen. Die entsprechende Neuordnung der Finanzanlagevermitlung/-beratung besitzt seit dem 1. Januar 2013 Gültigkeit. Mit ihr trat für die Vermittlung von Finanzanlagen mit § 34f Gewerbeordnung (GewO) ein eigener Erlaubnistatbestand in Kraft. Vermittler von Finanzanlagen benötigen nunmehr eine gesonderte Erlaubnis mit entsprechender Registrierung und Pflichtversicherung. Vermittler, die bereits vor dem 1. Januar 2013 eine Erlaubnis zur Vermittlung geschlossener Fonds besaßen, mussten bis zum 1. Juli 2013 eine entsprechende Pflichtversicherung nachweisen.

Es spricht daher vieles dafür, dass eingereichte Klagen nicht nur gewonnen, sondern erworbene Titel auch bezahlt werden können, wie erste Erfolge unserer Kanzlei in der Vertretung Biofonds-Geschädigter belegen: Erreicht werden konnte hier eine Rückzahlung der geleisteten Beträge.

Bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung ist u.U. auch eine Klage ohne Kostenvorschüsse möglich. Gern prüfen wir auch Ihren Fall.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Innere Lauenstraße 2 / Eingang Heringstraße
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