IKF Genussrechte und Inhaberteilschuldverschreibung

Über Jahre hinweg begab die IKF private Wertpapier GmbH aus Erfurt (AG Jena HRB 502083) Genussrechte und Inhaberteilschuldverschreibungen.

Derartige Finanzierungsinstrumente sind zwar grundsätzlich legitim, weithin anerkannt und üblich, doch sind mit ihnen nicht unerhebliche Risiken und Tücken verbunden, der sich gerade der nach einer sicheren Anlage für sein mühsam Erspartes strebende Kleinanleger bewusst sein sollte.

So sind die Genussrechte der IKF etwa dadurch gekennzeichnet, dass sie zwar einerseits dem Anleger einen Anteil am Gewinn der Gesellschaft ermöglichen, andererseits ihn aber auch verpflichten, einen Verlust mitzutragen. Demgemäß wird der Anleger mit seiner Genussrechtsbeteiligung zum Unternehmer. Macht die IKF Verluste, vermindert sich sein eingezahltes Kapital, sein Rückzahlungsanspruch geht entsprechend zurück. Hinzu kommt, dass die aus dem Genussrecht folgenden Forderungen gegen die Gesellschaft nachrangig sind, also im Falle der Insolvenz erst bedient werden, wenn zuvor sämtliche sonstige Gläubiger befriedigt wurden. Im schlimmsten Fall kann mithin die gesamte eingezahlte Summe vollumfänglich verloren gehen. Schließlich bestehen Möglichkeiten zur ordentlichen Kündigung des Genussrechts meist nur eingeschränkt. Oft wurden Mindestlaufzeiten von 5 Jahren und Kündigungsfristen von 2 Jahren zum Jahresende vereinbart. Auch eine Veräußerung des Genussrechts an Dritte soll nach den vertraglichen Bedingungen regelmäßig ausgeschlossen sein.

Hinsichtlich der Inhaberteilschuldverschreibungen sind ähnliche Bedenken anzumelden. Zwar werden für diese recht verlockende Zinsen im Bereich von 6% bis 9% p.a. versprochen, doch stehen diesen zunächst einmal recht hohe Kosten in Form von 6% der Zeichnungssumme betragenden Ausgabeaufschlägen entgegen. Darüber hinaus werden die Zinsen, ebenso wie das an die IKF hingegebene Kapital, erst nach dem Ende der unter Umständen bis zu 20 Jahre betragenen Laufzeit der Inhaberteilschuldverschreibungen ausgezahlt. Bedenklich ist in diesem Zusammenhang, dass der Anleger auch hinsichtlich der Inhaberteilschuldverschreibungen das Insolvenzrisiko trägt. Zahlungen gibt es für ihn demnach nur dann, wenn und soweit die IFK am Ende der Laufzeit noch entsprechend liquide ist. Auch hier ist mithin für den Erfolg des Investments ganz wesentlich, dass die IFK erfolgreich wirtschaftet.

Gerade hinsichtlich eines erfolgreichen wirtschaftlichen Arbeitens der IKF dürften aber Zweifel bestehen. Diese beginnen schon damit, dass die IKF Private Wertpapier GmbH als solche schon gar nicht mehr existiert. Im Jahre 2009 verschmolz sie mit der IKF Europahaus & Wertpapier GmbH Erfurt (AG Jena HRB 113398. Sodann wurde diese im Jahr 2014 durch die IKF-Europahaus AG AG (Jena HRB 503357) übernommen. Im Rahmen dieser jeweiligen Umwandlungen ist zu beachten, dass den Genussrechtsinhabern nach § 23 UmwG in den jeweiligen neuen Gesellschaften gleichwertige Rechte zu gewähren sind. Soweit dies nicht geschehen sein sollte, können betroffene Anleger den Rechtsweg beschreiten. Die Inhaberteilschuldverschreibungen gehen indes als normale Verbindlichkeit des übertragenen Rechtsträgers auf den jeweils übernehmenden Rechtsträger über.

Die ökonomische Lage der IKF-Europahaus AG stellt sich nach den zuletzt im Unternehmensregister veröffentlichten Bilanzen jedenfalls aus Anlegersicht nicht sonderlich erfreulich dar. So weist die Gesellschaft, als im Sinne von  § 267 HGB nach den für kleine Kapitalgesellschaften geltenden Erleichterungen bilanzierend, für die Jahre 2012 und 2013 (Abschlüsse jüngeren Datums liegen nicht vor) stabile Jahresfehlbeträge (Verluste) von rund 35.000 €, nach rund 25.000 € im Jahr 2011 aus. Im Jahre 2012 erwirtschaftete sie gar einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von rund 50.000 €, galt damit also als bilanziell überschuldet.

Die Rechtsanwaltskanzlei Reime in Bautzen tritt seit Jahren erfolgreich für die Belange geschädigter Anleger ein. Soweit auch Sie hinsichtlich der Werthaltigkeit Ihres IKF-Investments Bedenken hegen sollten, stehen wir Ihnen gerne im Rahmen eines kostenfreien Erstgesprächs zu einer ersten orientierenden Einschätzung zur Verfügung und erläutern mit welchen Kosten zu rechnen wäre. Gerne können Sie zur Vorbereitung darauf unseren Fragebogen anfordern oder hier downloaden. Selbstverständlicher Bestandteil unserer durchsetzungsstarken und effizienten Vertretung von Anlegerinteressenten ist für Rechtsschutzversicherte die Übernahme der Deckungsanfrage und des sonstigen Schriftverkehrs mit den Versicherern.

Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

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