Probleme bei MPC Immobilienfonds: Insolvenzeröffnung über den Holland 51 Fonds

Mit Beschluss des Amtsgerichts Niebüll (Az.: 5 IE 1/15) ist über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 98760 eingetragenen Einundfünfzigste Sachwert Rendite-Fonds Holland GmbH & Co. KG, Palmaille 67, 22767 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 87730 eingetragene Verwaltung Einundfünfzigste Sachwert Rendite-Fonds Holland GmbH, Palmaille 67, 22767 Hamburg, diese vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Koch, wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 12.05.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ernannt wurde Rechtsanwalt Dr. Hagen Frhr. v. Diepenbroick, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg.

Hintergründe


Bereits mehrere Immobilienfonds des Emissionshauses MPC befinden sich in der Krise. Nun trifft es den Sachwert Rendite-Fonds Holland 51. Bereits in der Leistungsbilanz für das Jahr 2012 war ersichtlich, dass der Fonds den geforderten Ansprüchen nicht gerecht wurde. Die Einnahmen lagen weit hinter den im Prospekt prognostizierten. Dafür lagen die Ausgaben deutlich über den damals angegebenen Werten. Folge war bereits damals, dass der Fonds in der Schlussbilanz mit einem satten Minus da stand.
Die Insolvenzverwalter wenden sich nun an die Anleger und fordern bereits ausgegebene Ausschüttungen bzw. Entnahmen zurück. Ob solche Forderungen berechtigt sind, kann nur im Einzelfall geklärt werden. Anleger sollten daher nicht ohne Weiteres zahlen, sondern zunächst ihren Fall von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.

Möglichkeiten

Selbst wenn bereits gezahlte Ausschüttungen zurück gefordert werden können, besteht beim Investment in Immobilienfonds unter Umständen ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermittler der Anlage, also beispielsweise den Emittenten des Verkaufsprospekts, den Anlageberater bzw. die hinter diesem stehende Bank. Ein Schadensersatzanspruch kann z. B. bei Falschberatung gegeben sein. Der Berater muss für seine Kunden eine passende Anlage nach deren Wünschen auswählen und die Kunden umfassend über die empfohlene Anlage unterrichten, damit diese eine informierte Entscheidung treffen können.

Im Folgenden einige Beispiele für Punkte, die bei der Anlageberatung oft nicht ausreichend deutlich gemacht werden:
1. Der Anleger wird Miteigentümer der Gesellschaft und trägt ein hohes Risiko bis zum Totalverlust seiner Anlage, diese ist daher ungeeignet zur Altersvorsorge.
2. Es handelt sich um langfristige Anlagen, die es dem Anleger unmöglich machen, kurzfristig auf Marktveränderungen zu reagieren.
3. Bei den Ausschüttungen handelt es sich nicht um Zinsen wie z. B. beim Sparbuch, sie werden auch häufig nicht wie geplant aus den Gewinnen des Unternehmens finanziert, sondern aus den investierten Geldern selbst; sie können dann ggf. bei Insolvenz zurück gefordert werden.
4. Der Erfolg der Investition ist abhängig von der Marktlage.
5. Es besteht ein Fremdwährungsrisiko und schwankende Wechselkurse erschweren eine sichere Prognose.
6. Die genaue anteilige Verwendung der Anlegergelder für die Investition an sich und für nicht werthaltige Positionen wie Verwaltung wird nicht dargestellt.
7. In welcher Höhe das Provisionsinteresse der vermittelnden Bank oder Sparkasse vorliegt wird nicht erwähnt.

Generell gilt: Immobilienfonds sind eine Anlage mit hohem Haftungsrisiko. Sie eigenen sich in der Regel nicht für sicherheitsorientierte Anleger.
Sollten Anleger nun den Verdacht haben, dass ihr Beratungsgespräch nicht ordnungsgemäß verlief, wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der prüfen wird, ob die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs Aussicht auf Erfolg hat.

Fragen Sie uns! Die telefonische Erstberatung ist für Sie kostenfrei. Sie können aber auch unseren Fragebogen für Kapitalanleger downloaden.

Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
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