Lebensversicherungen sollen verkauft werden – Welche Handlungsoptionen gibt es?

Am 26. und 28. September 2017 wurde der geplante Verkauf von rund 10 Millionen Lebensversicherungen, vorwiegend private Kapital- und Rentenversicherungen, durch die ERGO Leben, Vicoria und Generali Leben bekannt. Dieser Verkauf soll v.a. der Veräußerung der Risiken durch hohe Kapitalgarantien dienen. Daher sind fondsgebundene Verträge von diesen Verkaufsplänen wohl nicht betroffen.

Vor Erteilung der notwendigen Genehmigungen achtete die BaFin auf die Einhaltung sämtlicher geleisteter Garantien, und an der Zahlung von variablen Gewinnen dürfte auf Seiten der Policenaufkäufer wenig Interesse bestehen.

Für die Kunden stellt sich die Frage, welche Vorgehensweise in der gegenwärtigen Situation angeraten sei. Durchgerechnet werden sollten die folgenden Optionen:

eine Weiterzahlung der Versicherung
die Versicherung beitragsfrei stellen lassen
ein Ausstieg aus der Versicherung

Begrenzt sind die Handlungsmöglichkeiten, wenn die Police als Sicherheit an eine Bank abgetreten wurde.

Ein Ausstieg sollte gut überlegt sein, wenn sie in Kombination mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen wurde. Eine Fortführung des Vertrages sollte auch ins Auge gefasst werden, wenn ihm eine hohe Mindestverzinsung von 1,5-3% zugrunde liegt, wie dies in Verträgen von vor 2005 häufig der Fall ist. Brächte ein Ausstieg jedoch finanzielle Vorteile, sollte die Möglichkeit eines Widerspruchs wegen mangelhafter Widerspruchsbelehrung überprüft werden.

Vor Gericht konnten wir bereits erfolgreich die folgenden Widerspruchsbelehrungen als mangelhaft rügen und für unsere Klienten nutzen:

  • Victoria Leben (Rücktrittsbelehrung statt Widerspruchsbelehrung):

Widerrufsrecht (nur bei Unfall) Wird der Vertrag mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr abgeschlossen, kann ich den Antrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Unterzeichnung schriftlich widerrufen. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung gewahrt. Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Versicherung nach dem Inhalt des Antrags für meine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige Tätigkeit bestimmt ist.  

Rücktrittsrecht (nur bei Leben/Renten) Wenn die VICTORIA den Antrag annimmt, kann (können) ich (wir) innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrags davon zurücktreten. Bei zwei Antragstellern genügt der Rücktritt auch nur eines Antragstellers. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung meiner (unserer) Erklärung gewahrt. Das Recht auf Rücktritt wird durch das Recht auf Widerspruch ersetzt, wenn mir (uns) bei Antragstellung noch nicht alle gesetzlichen Verbraucherinformationen einschließlich der Versicherungsbedingungen ausgehändigt wurden. Über das Widerspruchsrecht wird die VICTORIA mich (uns) im Versicherungsschein gesondert belehren.

  • HDI Gerling (Hinweis auf Textform für Widerspruch fehlt):

Ich habe das Recht, dem Versicherungsvertrag bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheines, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen zu widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerspruchsbelehrung an die Aspecta Lebensversicherungs AG Hamburg, 29.05.2003 ASPECTA Lebensversicherung AG.

Die Angst vor der Insolvenz eines Lebensversicherers ist in der Regel unbegründet, dennoch beobachtet die BaFin die Bonität von 35 Lebensversicherern genau. Sollte ein Lebensversicherer den Verbindlichkeiten seinen Kunden gegenüber nicht nachkommen können, würde an seiner Stelle die Protekor Lebensversicherung (www.protektor-ag.de) einspringen. Durch sie sind die garantierten Vertragssummen, die dem jeweiligen Konto gutgeschriebenen Überschüsse sowie der Risikoschutz und die Leistungen der Altersvorsorge abgesichert. Bedingung ist, dass der jeweilige Versicherer Mitglied in diesem Sicherungsfonds ist. Diese Information erhält man leicht über die die auf der genannten Seite veröffentlichten Liste der Mitglieder.

Gern prüft unsere Kanzlei die Rentabilität der Police(n) bzw. eines Widerspruchs und die Widerspruchsbelehrung auf ihre Rechtskonformität. Dazu benötigen wir die Versicherungspolice wenigstens in Kopie. Da bei einem Widerspruch mit heftigem Widerstand der Lebensversicherer oder der Policenaufkäufer zu rechnen ist, wird dieser wahrscheinlich prozessional durchzusetzen sein. Dies können wir nur empfehlen, wenn die Überprüfung sowohl eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung als auch die Unrentabilität der Police ergibt, ein etwaiger Schutz vor Berufsunfähigkeit nicht mehr erwünscht ist, die Police nicht als Sicherheit an eine Bank abgetreten wurde, die Rentabilität des Widerspruchs wahrscheinlich ist und eine Rechtsschutzversicherung vorliegt und die Kosten übernimmt oder mit diesem Ziel noch abgeschlossen werden kann.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Innere Lauenstraße 2 / Eingang Heringstraße
02625 Bautzen
Tel. / Fax: 03591 29961 - 33 / - 44
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Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

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