Razzia wegen Schneeballsystem – Verdacht gegen PICCOR Verantwortliche

Am 5. Februar 2018 führten Polizisten und Staatsanwälte in Berlin, München und Leipzig sowie in der Schweiz Razzien durch. Wegen des Verdachts auf Betrug und unerlaubter Einlagengeschäfte wird gegen sieben Personen, darunter T. Entzeroth, P. Züllig und B. C. Richert (Anwalt in Mecklenburg Vorpommern), ermittelt. Es besteht außerdem der Verdacht, dass das von den Anlegern eingezahlte Geld nach Abzug der "Kosten und Provisionen" nicht wie angegeben investiert, sondern für Auszahlungen zugunsten von Altanlegern genutzt wurde, bis der Strom der Geldeingänge verebbte. Nach einem Hausdurchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. Februar 2018 soll die Unternehmung, die offenbar auf einem Schneeballsystem basierte, bereits seit 2009 bestanden haben.

Der vorläufige Schaden wird auf rund 87 Millionen Euro geschätzt. Diese Summe setzt sich zusammen aus Rückzahlungsansprüchen von Altanlegern, die mit der PICCOR AG Treuhandverträge für das „Anlagesystem in Derivaten in Verbindung mit externer Vermögensverwaltung“ über 67 Millionen Euro geschlossen haben, sowie den Ansprüchen von Anlegern, die das "Piccox"-Zertifikat erworben haben, dessen Kaufpreis allein für die Auszahlung von Altanlegeransprüchen (über die Varian DC Services GmbH) genutzt worden sein soll. Sollte sich diese Vermutung bestätigen, muss mit einer Rückforderung der Scheingewinne gerechnet werden.

Zur Last gelegt werden kann der Anlageschaden indes nicht nur den oben genannten Personen, sondern auch speziell geschulten Finanzmaklern, die entweder grob fahrlässig oder vorsätzlich das vorliegende Schneeballsystem nicht erkennen konnten oder wollten – auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang zumindest dürfte nichts hingewiesen haben, so dass die geäußerte Anlageempfehlung schwer zu rechtfertigen sein düfte. Zu den Pflichten eines Anlageberaters gehört es jedoch, ein empfohlenes Investment auf wirtschaftliche Plausibilität und rechtliche Korrektheit  zu überprüfen. Erfolgt eine solche Prüfung nicht, müssen Anleger explizit darauf hingewiesen und eine Empfehlung darf nicht ausgesprochen werden. Andernfalls haftet der Anlageberater nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.: III ZR 139/15) auf Schadenersatz. Die Regressprozesse werden nun die Zivilgerichte beschäftigen.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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