Restrukturierung bei bei P&R Transport-Container GmbH wegen dreier Insolvenzanträge von Vertriebs- und Leasinggesellschaften

Die Gesellschaften P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH und P&R Container Leasing GmbH, jeweils mit Sitz in Grünwald, haben am 15. März 2018 beim zuständigen Amtsgericht München Insolvenzanträge gestellt. Im Zuge dessen meldete die Emittentin, die P&R Transport-Container GmbH, ihre Forderungen hinsichtlich der Vermögenslagen Direktinvestment in Standardcontainer als sonstige Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG (Angebot Nr. 5001, Datum der Prospektaufstellung: 30.01.2017), Direktinvestment in Standardcontainer als sonstige Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG (Angebot Nr. 5002, Datum der Prospektaufstellung: 26.04.2017), Direktinvestment in Standardcontainer als sonstige Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG (Angebot Nr. 5003, Datum der Prospektaufstellung: 07.08.2017), Direktinvestment in Standardcontainer als sonstige Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG (Angebot Nr. 5004, Datum der Prospektaufstellung: 21.09.2017) und Direktinvestment in Standardcontainer als sonstige Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG (Angebot Nr. 5005, Datum der Prospektaufstellung: 02.01.2018).

Von Seiten der P&R Transport-Container GmbH wiederum bestehen Verbindlichkeiten gegenüber der P&R Equipment & Finance Corp. mit Sitz in Zug/Schweiz. Zwar werden derzeit Restrukturierungsmaßnahmen geprüft, doch steht zu befürchten, dass die P&R Transport-Container GmbH mit ihren Forderungen gegen diese Gesellschaften ganz oder teilweise ausfällt.

Um das Schuldnervermögen nach § 21 Abs. 1 und 2 InsO vor nachteiligen Veränderungen zu schützen, wurde eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Mit einem Beschluss vom 19. März 2018 bestellte das Amsgericht München Herrn Dr. M. Jaffé zum vorläufigen Insolvenzverwalter der P&R Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH und der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH sowie Herrn Dr. P. Heinke zum vorläufigen Insolvenzverwalter der P&R Container Leasing GmbH. Verfügungen der Insolvenzschuldner sind nun nur noch mit Zustimmung des jeweiligen Insolvenzverwalters wirksam. Davon betroffen ist auch die Einziehung von Außenständen. Durch diese Maßnahmen kann die Fähigkeit der Emittentin, ihren Verpflichtungen den Anlegern gegenüber nachzukommen und oben genannte Vermögenslagen zu verzinsen und/oder zurückzuzahlen, in erheblichlichem Maße behindert werden.

Die P&R Transport-Container GmbH hat indessen eine umfassende Prüfung ihres Geschäftsmodells und ihrer Geschäftsplanung bei einer unabhängigen, internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Auftrag gegeben. Die wesentlichen Ergebnisse werden den Anlagern nach Abschluss der Prüfung zur Verfügung gestellt.

Intransparenz und unglaubwürdige Prognosen       zeigten sich bereits seit geraumer Zeit und hätten als Warnsignale gedeutet werden können. Doch sowohl diese Anzeichen als auch die Vermutung unkalkulierbarer Haftungsrisiken blieben ungehört. Zu Beginn des Jahres 2018 dann erfolgte der selbstbeschlossene Betriebsstopp. Schon zuvor hatten Container-Anleger keine Mietauszahlungen mehr erhalten und die regulären Rückkäufe der Container durch die P&R hatten sich verzögert.

Wem gehören die Container?       Grundlage des Geschäftsmodells war es, den Anlegern einen Anteil des Ertrages der erworbenen Frachtcontainer samt Mietgarantie zu verkaufen, ohne ihnen die Container "auf den Hof stellen zu müssen". Der Eigentumsübergang ohne "Besitz zum Anfassen" ist nach dem sachrechtlichen Bestimmungsgrundsatz nur dann möglich, wenn eine Unterscheidung und eindeutige und zweifelsfreie Zuordnung der einzelnen Container gewährleistet ist, beispielsweise durch individuelle Containerbezeichnungen, in etwa vergleichbar mit der Fahrgestellnummer beim Auto. Die Nennung der Stückzahl und der Typenbezeichnung ist dafür nicht ausreichend.

Was ist zu tun?       Anleger mit noch offenen Forderungen werden als Gläubiger von den Insolvenzverwaltern angeschrieben. Ein Wettlauf der Anleger untereinander ist nicht zu befürchten und es gilt nun, Ruhe zu bewahren – die bereits vorliegenden Verluste lassen sich auch durch hektische Betriebsamkeit nicht ungeschehen machen. Es steht zu erwarten, dass Anleger ihre Ansprüche aus den garantierten Mietzahlungen für die Container als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anmelden können. Eine Information über den Ablauf erfolgt auf dem Postweg, und eine Kontaktaufnahme mit den vorläufigen Insolvenzverwaltern ist nicht notwendig. Die Beauftragung eines Anwalts zur Wahrung Ihrer Interessen ist indes möglich und angeraten.

Es bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang bereits geleistete Mietzahlungen von den Insolvenzverwaltern angefochten und zurückgefordert werden. Dieses Risiko stufen wir als recht hoch ein. Auf der Grundlage unserer Erfahrungen gehen wir überdies davon aus, dass die Insolvenzverfahren sich über Jahre hinziehen werden, so dass eine Verjährung etwaiger weiterer Ansprüche auf Schadenersatz, beispielsweise gegenüber den Anlagevermittlern, befürchtet werden muss. Dieser Umstand ist auch den Anlageberatern gut bekannt, so dass sie gewöhnlich versuchen, mit "anlegerfreundlicher" Betriebsamkeit von möglichen Ansprüchen abzulenken.

Liegen nämlich Fehler im Prospekt/Rahmenvertrag oder in der Anlageberatung vor, kann daraus ein Anspruch auf Schadenersatz resultieren. Das gilt beispielsweise im Fall einer mangelhaften Aufklärung über Risiken, die sich aus der Anlage selbst ergeben können. Insbesondere lag es entsprechend langjähriger Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes in der Verantwortung der Anlageberater, die Anleger darüber zu informieren, dass der Eigentumserwerb eines Containers aufgrund der fehlenden Individualisierbarkeit nicht möglich war.

Gern prüfen wir, ob auch in Ihrem Fall die Erstattung des wirtschaftlichen Schadens erreicht werden kann.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

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