Bankvertragsrecht - Zahlungsverkehr

  1. Konto für Jedermann

    Grundsätzlich sind Banken und Sparkassen nicht zum Abschluss eines Kontovertrages verpflichtet (kein Kontrahierungszwang). Die im Zentralen Kreditausschuss (ZKA) zusammengeschlossenen Spitzenverbände haben jedoch im Jahr 1995 eine Empfehlung ausgesprochen, wonach alle Kreditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen (Sparkassen, nicht Banken in privater Hand) führen, für jeden Verbraucher in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet auch ein sog. „Girokonto für Jedermann" bereithalten sollten.

    Sofern die Eröffnung eines „Girokontos für Jedermann" durch ein Institut abgelehnt oder ein entsprechendes Konto gekündigt wurde, besteht die Möglichkeit, diese Entscheidung durch die zuständige Kundenbeschwerdestelle - kostenfrei - überprüfen zu lassen.

    Die Kreditwirtschaft ersetzt die bislang rechtlich unverbindliche Empfehlung des ZKA aus dem Jahr 1995 durch eine Selbstverpflichtung der einzelnen Kreditinstitute, Bürgerinnen und Bürger auf Wunsch ein Girokonto für Jedermann zu eröffnen bzw. ein solches Konto weiterzuführen, soweit diesem Wunsch keine Unzumutbarkeitsgründe entgegenstehen. Diese Verpflichtung muss die einzelnen Kreditinstitute gegenüber (potentiellen) Kunden rechtlich binden.

  2. Zahlungskredite

    Kontokorrentkredit: Die Darlehensgewährung wird über ein Einlagen- (Kontokorrent oder Giro-)Konto des Darlehensnehmers abgewickelt, der das Darlehen innerhalb des mit der Bank vereinbarten Kreditrahmens (sog. Dispositionskredit), z. B. durch Auszahlung oder Überweisung, abrufen darf.

    Überziehungskredit: Im Rahmen eines Kontokorrents kann zwischen Bank und Kunde vereinbart werden, dass dieser in einer bestimmten Höhe gegen erhöhten Zins/besonderes Entgelt durch Darlehensaufnahme das Konto überzieht.

    Teilzahlungskredit: Bei dem Teilzahlungskredit wird zwischen Bank und Kunde vereinbart, dass das Darlehen in gleichbleibenden, im Voraus festgelegten, z.B. monatlichen oder quartalsmäßigen Raten zurückgezahlt wird, in die Zinsen und sog. „Kreditgebühren" eingerechnet sind.

    Kontokorrentratenkredit: Der Kontokorrentratenkredit ist eine Verbindung von Kontokorrent- und Ratenkredit, bei dem der Darlehensnehmer innerhalb eines mit der Bank vereinbarten Kreditrahmens jederzeit - wiederholt -ganz oder teilweise Kredit aufnehmen kann, sich jedoch zur Rückzahlung mit einer monatlichen Mindestrate verpflichtet.

    Forward-Kredit: Bank und Kunde vereinbaren, dass die Auszahlung des Darlehens erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt und für diesen Zeitraum sog. Bereitstellungszinsen oder eine Prämie zu zahlen sind

  3. Überweisungen

    Das Girogeschäft ist nach § 1 Abs. l Satz 2 Nr. 9 KWG die Durchführung des bargeldlosen Zahlungs- und Abrechnungsverkehrs und gehört damit zu den Bankgeschäften.

    Mit der Umsetzung der Richtlinie 97/5/EG vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen sowie der Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die Abrechnung in Zahlungs- Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen wurde das Recht der Überweisungen entscheidend verändert. Durch die Richtlinien sollte eine höhere Transparenz, eine höhere Schnelligkeit der Ausführung und eine Verbesserung der Kundenrechte erreicht werden. Der deutsche Gesetzgeber hat sich darüber hinaus entschlossen, diese Regelungen für grenzüberschreitende Überweisungen auf Überweisungen im Inland zu übertragen, um ein Auseinanderfallen des Rechts der Inlands- und der Auslandsüberweisung zu verhindern. Dies geschah durch das Überweisungsgesetz vom 29. Juli 1999.

    Die entscheidenden Regelungen sind:

    • Die neuen Regelungen sehen für die Überweisung nunmehr die Form eines eigenen Vertrages und nicht mehr die Form einer Weisung im Rahmen des bestehenden Girovertrages vor.
    • Neben dem Überweisungsvertrag wurden der Girovertrag und der Zahlungsvertrag gesetzlich geregelt.
    • Das Kreditinstitut schuldet bei Haus- oder Filialüberweisungen nicht mehr nur das Bemühen um einen Erfolg, sondern den Erfolgseintritt selbst in Form der Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten.
    • Verspätungsschäden sind nunmehr zu erstatten.
    • Geld-zurück-Garantie bei Verlust des Überweisungsbetrages
    • Einrichtung einer außergerichtlichen Schlichtungsstelle.
  4. SEPA und SEPA- Überweisung und - Lastschriften

    SEPA (Single Euro Payments Area) ist ein einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum, in dem alle Zahlungen wie inländische Zahlungen behandelt werden. Im SEPA wird nicht mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen unterschieden. Nutzer von Zahlungsverkehrsdienstleistungen können im SEPA bargeldlose Euro-Zahlungen von einem einzigen Konto vornehmen und hierbei einheitliche Zahlungsinstrumente SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift und SEPA-Kartenzahlungen) ebenso einsetzen können wie die heutigen Zahlungsverkehrsinstrumente auf nationaler Ebene. SEPA betrifft ab dem 28. Januar 2008 jedes Kreditinstitut, jedes Wirtschaftsunternehmen und jeden Verbraucher, und zwar schwerpunktmäßig in den 13 Euroländern. Andere europäische Länder, die nicht dem Euroraum angehören, haben die Möglichkeit, die Regelwerke, Verfahren und Standards ebenfalls anzuwenden und damit teilzunehmen.

  5. EC-, Kreditkarten, Online – Banking, PayPal-System

    Dieser Teilbereich wird geprägt durch den Missbrauch von Kreditkarten, Internetattacken (Pharming und Phishing) dem Erspähen von PIN und TAN sowie unberechtigten Kontosperrungen. Neben den Regelungen des BGB ist die Rechtsprechung zur Sicherheit des PIN-Systems, zu den Sorgfaltspflichten bei der Aufbewahrung der PIN sowie zum Ausspähen von PIN und TAN.

Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
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