Leasing / Factoring

Leasing

Leasing ist eine Mischform zwischen Darlehensvertrag und Miete, bei dem ein Mietvertrag deswegen nicht vorliegt, weil der Leasinggeber keine Gewährleistung übernimmt. Typisch für die Leasingverträge ist das Dreiecksverhältnis bestehend aus Leasinggeber, Leasingnehmer und Lieferanten.

  1. Formen des Leasings sind:

    • Finanzierungsleasing (Dreiecksverhältnis, Leasingnehmer, Leasinggeber, Lieferant und Leasingvertrag über bestimmte Mindestlaufzeit mit Teil- oder Vollamortisation)
    • Hersteller- und Händlerleasing ( Händler oder Hersteller schließt mit Kunden selber einen Leasingvertrag)
    • Operating – Leasing (keine feste Laufzeit, aber kurze Grundlaufzeit und für die Zeit danach ein jederzeitiges Kündigungsrecht)
    • Sale-and-lease-back-Verfahren (Leasinggeber holt sich Leasingobjekt nicht beim Händler sondern beim Leasingnehmer, kein Dreiecksverhältnis wie bei Finanzierungsleasing)
    • Cross - Border Leasing (Leasinggeber und Leasingnehmer haben ihren Sitz nicht im selben Staat)
  2. Steuerrechtliche Grundlagen sind die Erlasse des Bundesministers für Finanzen in den BMF - Schreiben vom:

    • 19.04.1971 - IV B/2 – S 2170 – 31/71, (BStBl. 71 I 264, BB71,506) zur ertragssteuerlichen Behandlung von Leasingverträgen
    • 22.12.1975 - IV B/2 – S 2170 – 161/75, (BB 76, 72) steuerrechtliche Zurechnung des Leasinggegenstandes beim Leasinggeber
    • 21.03.1997 - F/IV B/2 – S 2170 – 11/72, (BB 72, 433) ertragssteuerliche Behandlung von Finanzierungs-Leasingverträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter
    • 23.12.1991 - F/IV B/2 – S 2170 – 115/91 (BStBl. 91 I 13) steuerliche Behandlung von Teilamortisations-leasingverträgen über unbewegliche Güter

Rechtliche Probleme ergeben sich damit aus dem Dreiecksverhältnis Leasinggeber, Leasingnehmer und Lieferanten. Im Wesentlichen dreht es sich hierbei um Untersuchungs-, Rüge-, Versicherungs-, Instandhaltungs- und Rückgabepflichten sowie Insolvenzen von Lieferanten und Leasingnehmern.


Factoring

Factoring ist der Kauf von Forderungen, unabhängig davon, ob der Forderungskäufer für die Zahlungsfähigkeit der Schuldner (Abnehmer, Debitoren) einsteht (echtes Factoring) oder nicht (unechtes Factoring).

  1. Aus der Sicht des Forderungsverkäufers gibt es mehrere Gründe für einen Verkauf seiner Forderungen:

    • Der ihm vom Factor für die verkauften Forderungen gezahlte Kaufpreis ermöglicht es ihm, die Forderungen bereits vor deren Fälligkeitszeitpunkt in Liquidität zu verwandeln, die er zur Begleichung seiner Lieferantenverbindlichkeiten nutzen kann,
    • Der Factor übernimmt die Verwaltung der von ihm erworbenen Forderung. Hierzu zählen insbesondere die Debitorenbuchhaltung, die Prüfung und Überwachung der Abnehmerbonität sowie das Inkasso der Forderungen. Auch wenn der Factor mit der Verwaltung seiner Forderungen streng genommen keine Tätigkeit für den Forderungsverkäufer ausübt, so hat sich hierfür in der Praxis gleichwohl der Begriff der Dienstleistungsfunktion des Factoring herausgebildet,
    • Gegen Zahlung eines entsprechenden Entgelts ist der Factor bereit, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit eines Abnehmers zu übernehmen,
  2. Anwaltliche Aufgaben ergeben sich zu folgenden Sachverhalten:

    • den anhaftenden Sicherheiten,
    • Abtretungsausschlüssen von Lieferanten,
    • §354a HGB, Kollisionsfällen,
    • der Reichweite des dem Factoring zugrunde liegenden Rahmenvertrages,
    • der Kaufpreisberechnung für die Forderung,
    • dem Abrechnungs- und Sperrkonto,
    • mit Verrechnungsklauseln,
    • bilanz- und umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen.
Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
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