Ausschluss von Enteignungsangelegenheiten - BGH 20.07.2016 – IV ZR 245/15

Entscheidung:

Eine Klage auf Rückzahlung griechischer Staatsanleihen, die von der Hellenischen Republik wegen des Zwangsumtausches der Anleihen durch den Greek Bondholder Act verweigert wird, ist vom Deckungsschutz in der Rechtschutzversicherung nicht durch eine Klausel ausgeschlossen, nach der Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten besteht. LG Bonn 28.10.14, 10 O 160/14 bestätigt durch BGH 20.07.2016 – IV ZR 245/15

Fall:

Der Kläger begehrt von der beklagten Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für eine Klage gegen die Hellenische Republik wegen des per Gesetz angeordneten Zwangsumtausches von Anleihen des griechischen Staates (sogenannter Greek Bondholder Act). Er macht geltend, die Umschuldung stelle einen rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriff dar. Die Beklagte lehnte eine Kostenzusage ab. In Enteignungsangelegenheiten bestehe kein Rechtsschutz.

Begründung:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung fällt unter die Leistungsart «Vertragsrecht» im Sinn der ARB. Dieser Begriff umfasse privatrechtliche Schuldverhältnisse aller Art. Der Kläger hat vorgetragen, fällige privatrechtliche Zahlungsansprüche gegen die Hellenische Republik aus von ihr begebenen Inhaberschuldverschreibungen zu verfolgen. Daraus ergibt sich nicht, dass er seinen schuldrechtlichen Anspruch aus den Anleihen als erloschen betrachte und Entschädigungsansprüche aus einem enteignungsgleichen Eingriff geltend macht. Nach der dargestellten Auffassung besteht der schuldrechtliche Anspruch fort.

Der Anspruch sei auch nicht durch die ARB ausgeschlossen. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers sei der Begriff «Enteignungsangelegenheiten» so zu verstehen, dass er nur Enteignungen erfasst, die - anders als im Streitfall - einen Grundstücksbezug aufweisen.

Auch die vom Versicherer gewählte Ausdrucksweise und Systematik spreche für eine Begrenzung des Anwendungsbereiches der Ausschlussklausel. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkenne, dass die in den ARB vom Versicherungsschutz ausgenommenen Risiken zu Gruppen zusammengefasst sind. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer gehe davon aus, dass die Angelegenheiten wegen einer allen Elementen der jeweiligen Aufzählung innewohnenden Gemeinsamkeit zusammengefasst wurden. Als verbindende Gemeinsamkeit werde er den Grundstücksbezug ausmachen, der bei Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- und im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten gegeben sei.

Das Geltend machen von Zahlungsansprüchen im Zusammenhang mit einem gesetzlich angeordneten Umtausch von Inhaberschuldverschreibungen eines Staates sei deshalb bei der gebotenen engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln nicht als Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungsangelegenheiten anzusehen.

Der vom Versicherer erhobene Einwand der fehlenden Erfolgsaussichten ist verspätet. Nach den ARB ist ein solcher Einwand dem Versicherten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

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