BGH- Beschluß v. 15.03.2006, IV ZR 281/98 Unrechtmäßige Verweigerung des Versicherers zur Deckung einer fristengebundenden Klage kann zu Schadensersatzansprüchen führen, wen Versicherugnsnhemer deswegen von berechtigter Anspruchsdurchsetzung absieht.

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Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, daß der Rechtsschutzversicherer, der den Deckungsschutz zu Unrecht abgelehnt hat, auch den Schaden zu ersetzen hat, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, daß er den beabsichtigten Rechtsstreit wegen Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht führt und seine Ansprüche deshalb allein wegen Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG verliert.

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Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
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